Ausarbeitung eines Kriterienkatalogs für Standorte von Freiflächenfotovoltaikanlagen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 20.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 20.07.2021 ö beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Vor dem Hintergrund vermehrter Anträge zu Freiflächen-Photovoltaikanlagen möchte der
Markt Altomünster einen Kriterienkatalog für eine transparente Bewertung von künftigen
Anträgen erarbeiten.

Dadurch soll eine planlose, den Landschaftsraum der Marktgemeinde überproportional
beanspruchende Entwicklung vermieden und Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf
konfliktfreie Standorte gelenkt werden.

Den Mitgliedern des Umwelt- und Nachhaltigkeitsausschusses wurde in der Sitzung vom 15.06.2021 ein erster Entwurf für einen „Kriterienkatalog für Standorte von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ - ausgearbeitet durch das Landschaftsplanungsbüro Brugger - vorgestellt.

Aus der Mitte des Ausschusses wurden weitere Kriterien in die Diskussion eingebracht und in den Kriterienkatalog integriert.

Die vorläufige Endfassung mit den vom Ausschuss eingebrachten Kriterien (Fassung vom 07.07.2021) ist als Anlage ins RIS eingestellt.

Es wird empfohlen in einem nächsten Schritt die im Anhang unter Ziffer 4 aufgeführten möglichen, weiteren (einschließlich der vom Ausschuss eingebrachten) Kriterien (Leitbild des Marktes Altomünster) zu konkretisieren.

Im Einzelnen sind dies folgende Kriterien:

Nummer-ierung

Eine PV-Anlage wird positiv bewertet, wenn…
Kriterium bleibt im Katalog (ja/nein)
Kriterium wird wie folgt konkretisiert
1
Konzentration von Standorten oder Verteilung im Gemeindegebiet
… die Flächen konzentriert auftreten/nicht konzentriert auftreten.

Konzentriert oder nicht konzentriert
2
ggf. Gesamtumfang der Flächen
    • prozentualer Anteil an der Gesamtfläche der Gemeinde 
(z. B. max. 2% der Gemeindefläche 7.566 ha x 2 % = ca. 150 ha)
    • oder bezogen auf die landwirtschaftliche Fläche 
(5.122 ha x 2% = ca. 100 ha)
… die Gesamtfläche den festgelegten Wert nicht überschreitet.

_____% der Gemeindefläche dürfen nicht überschritten werden.
3
max. Anlagen / Fläche (ha) pro Jahr (oder bis 202x)
… die max. Anzahl von xx (Modul)Flächen pro Jahr nicht überschritten wird.
… die max. Größe von xx ha Gesamt(modul)flächen pro Jahr nicht überschritten wird.
(bezogen auf alle Flächen in einem Jahr)

____ Anlagen pro Jahr  dürfen nicht überschritten werden
oder
____ Anlagen bis 2026  dürfen nicht überschritten werden
oder
die max. Größe von ____ ha Gesamt(modul)flächen pro Jahr darf nicht überschritten werden
oder
die max. Größe von ____ ha Gesamt(modul)flächen bis 2026 darf nicht überschritten werden
4
Flächengröße (z. B. mind. / max.)

… eine (Modul)Fläche von mind. xx ha überschritten und max. xx ha unterschritten wird.
(bezogen auf die Einzelfläche)

Eine (Modul)Fläche von mind. ____ ha überschritten und max. ____ ha unterschritten wird.
5
Agri-PV-Anlagen
… es sich um eine Agri-PV-Anlage handelt.


6
wirtschaftliche Bedeutung für den Markt Altomünster
… der Markt Altomünster dadurch Einnahmen generieren kann?


7
ggf. Bürgerinformation oder -beteiligung im Vorfeld
... sich der Investor bereit erklärt im Vorfeld eine Bürgerinformationsveranstaltung abzuhalten.


8
Möglichkeit zur Beteiligung der Bürger an der geplanten Anlage mit einem noch festzulegenden Anteil („Bürgeranlage / -park“) 
… sich Bürger an der PV-Anlage mit einem Beteiligungssatz in Höhe von xx% finanziell beteiligen können (evtl. ab einer bestimmten Größe).

Eine finanzielle Beteiligung der Bürger muss mind. in einer Höhe von ____% ermöglicht werden ab einer Größe von ____ ha.
9
nachhaltige Pflege und Beweidung der Anlage

... sich der Investor vertraglich bereit erklärt nachweislich (Berichte / Bestätigungen durch entsprechendes Fachpersonal im Abstand von 1 – 2 Jahren vorzulegen) und ggf. durch eine Bürgschaft abgesichert eine nachhaltige Pflege und Beweidung der Anlage
durchzuführen.


10
keine Überschreitung eines noch festzulegenden Wertes bei der Bodenzahl und/oder Ackerzahl (Bodengüte; besonders „gute“ Böden sollen nicht mit einer PV-Anlage überbaut werden)
… eine bestimmte Boden- bzw. Ackerzahl nicht überschritten wird.

Eine Bodenzahl von ____ darf nicht überschritten werden.
Eine Ackerzahl von ____ darf nicht überschritten werden.

11
keine Überschreitung eines noch festzulegenden Vielfachen einer noch festzulegenden Einspeiseleistung durch die Summe aller Anlagen
(Anmerkung: Es sollte kein absoluter Wert festgelegt werden, sondern z. B. eine Zahl, die in 3 bis 5 Jahren erreicht bzw. nicht überschritten werden soll
… innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein Vielfaches der Einspeiseleistung durch regenerative Anlagen  oder in der Gemeinde vorhandenen Stromverbrauchs nicht überschritten wird.

Ein ___ -faches der Einspeiseleistung durch regenerative Anlagen darf nicht überschritten werden.
oder
Ein ___ -faches des in der Gemeinde vorhandenen Stromverbrauchs darf nicht überschritten werden.

12
Hinterlegung von Bürgschaften vor Satzungsbeschluss für spätere Durchgriffsrechte bei fehlenden Umsetzungsstandards
... sich der Investor vertraglich bereit erklärt, entsprechende Bürgschaften vorzulegen.




Agri-PV-Anlagen bezeichnet eine Technologie zur gleichzeitigen Nutzung von Flächen für die landwirtschaftliche Pflanzenproduktion (Photosynthese) und die PV-Stromproduktion (Photovoltaik). Weitere Unterlagen können z.B. auf der Homepage des Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme (ISE) unter www.agri-pv.org  abgerufen werden.

Die Ackerzahl ist ein Element zur Ermittlung der Bodengüte. Diese ist ein nicht unwesentlicher Faktor bei der Wertermittlung einer Ackerfläche. Eine hohe Ackerzahl steht für eine hohe Ertragsfähigkeit. […] Die Ackerzahl ist eine Verhältniszahl, die unter Verwendung des Bodenschätzungsgesetzes (BodSchätzG) ermittelt wird. […] Sehr gute bis gute Böden für landwirtschaftliche genutzte Flächen haben Ackerzahlen von über 60. Ein guter Acker weist demnach eine Ackerzahl zwischen 40 und 60 auf und der mittlere Acker hat einen Wert von 20 bis 40. (Quelle: www.Immobilienscout24.de)


Die vorgenannten Kriterien sind nicht als „ja/nein“, „schwarz/weiß“ oder „realisierbar/nicht realisierbar“ Kriterien zu verstehen, sondern fließen in die Abwägung über die Geeignetheit eines Standortes mit ein. So kann ein Standort auch dann weiter entwickelt werden, wenn einzelne Kriterien nicht erfüllt sind. Diese Vorgehensweise wurde bereits bei den bisherigen der sog. Eignungskriterien erprobt (vgl. Seite 30 des Kriterienkatalogs).


Herr Brugger vom Landschaftsplanungsbüro Brugger stellt in der Sitzung die vorläufige Endfassung (Fassung vom 07.07.2021) - insbesondere die Vorgehensweise zur Definition eines Kriterienkatalogs - vor und steht für entsprechende Fragen zur Verfügung.

Beschluss

  1. Die vorgenannten Kriterien aus der vorgestellten Auflistung bleiben erhalten. 
  2. Die Auflistung wird um folgende Kriterien erweitert:
    1. Anlage wird nachhaltig hergestellt wird (analog zu den Anforderungen des Lieferkettengesetzes, keine Verwendung von Schwermetallen, keine Kinderarbeit, etc.),
    2. Für die erforderliche Neuerrichtung eines Einspeisepunktes im Zusammenhang mit der Errichtung einer PV-Anlage hat die Gemeinde eine „Mitsprachemöglichkeit bzgl. des Zugangs zu diesem Einspeisepunkt“.
  3. Um die Auswirkungen der Kriterien besser abschätzen zu können, werden die ausgewählten Kriterien bei den aktuell beantragten Flächen (vgl. Sitzung des Umwelt- und Nachhaltigkeitsausschusses vom 15.06.2021) angewandt und in einer weiteren Sitzung des Umwelt- und Nachhaltigkeitsauschusses (voraussichtlich im September 2021) abschließend festgelegt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.07.2021 11:58 Uhr