Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich I, 5. Änderung "Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen östlich von Pfaffenhofen und südlich von Halmsried"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 20.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 20.09.2022 ö beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 22.02.2022 beschlossen, für einen Bereich östlich von Pfaffenhofen sowie südlich von Halmsried die rechtswirksame Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich I zu ändern.

Der Entwurf wurde vom Gemeinderat am 22.02.2022 gebilligt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zum Entwurf in der Fassung vom 22.02.2022 fand in der Zeit vom 08.06.2022 bis 11.07.2022 statt. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung. 

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Dachau
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V., KG Dachau
  • Landratsamt Dachau, Kreisbrandmeister 
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Landesbund für Vogelschutz, KG Dachau
  • Regionaler Planungsverband München
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
  • Landesjagdverband Bayern e. V.
  • Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Bayern e. V.
  • Gemeinde Sielenbach
  • Gemeinde Adelzhausen
  • Gemeinde Eurasburg
  • Gemeinde Odelzhausen
  • Gemeinde Schiltberg
  • Jagdvorsteher Altomünster
  • Jagdvorsteher Oberzeitlbach
  • Jagdvorsteher Wollomoos

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

  • Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, E-Mail vom 10.06.2022
  • Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 14.06.2022
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 11.07.2022
  • Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 04.07.2022
  • Ökologischer Jagdverein Bayern e. V., E-Mail vom 10.06.2022
  • Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 04.07.2022
  • Stadt Aichach, E-Mail vom 09.06.2022
  • TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 09.06.2022
  • Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 08.07.2022
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Weilachgruppe", E-Mail vom 09.06.2022



Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Anregungen und Bedenken geäußert:

1. Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 26.07.2022

Planung
Die Marktgemeinde Altomünster beabsichtigt mit o.g. Vorhaben die planungs-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von zwei Freiflächenfotovoltaikanlagen zu schaffen. Das Plangebiet des Teilbereiches 1 (ca. 7,8 ha) befindet sich östlich von Pfaffenhofen, das Plangebiet des Teilbereiches 2 (ca. 6,6 ha) befindet sich südlich von Halmsried. Beide sind derzeit landwirtschaftlich genutzt und sollen im Wesentlichen als Sondergebiete „Fotovoltaikanlage“ dargestellt werden.

Erfordernisse
Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien […] sollen geschaffen werden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG).

Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] (LEP 1.3.1 (G)). 

Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (Z)). 

Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 (G)). 

Die regionale Energieerzeugung soll regenerativ erfolgen. Hierzu bedarf es der interkommunalen Zusammenarbeit (RP 14 B IV G 7.3). 

Die Gewinnung von Sonnenenergie (Strom und Wärme) soll vorrangig auf Dach- und Fassadenflächen von Gebäuden, auf bereits versiegelten Flächen und im räumlichen Zusammenhang mit Infrastruktur erfolgen (RP 14 B IV G 7.4).

Bewertung
Die Planungen sind hinsichtlich der Ziele zum Klimaschutz sowie des verstärkten Ausbaues regenerativer Energien grundsätzlich zu begrüßen. 
Der Teilbereich 1 schließt mit seiner nordwestlichen sowie südlichen Grenze an ein Waldgebiet an. Westlich des Standortes befinden sich gegenüber der St 2047 Hochspannungsleitungen (360 kV sowie 110 kV), südöstlich des Standortes befindet sich eine Biogasanlage. Das Umfeld der vorliegenden Planung kann somit als entsprechend vorbelastet bewertet werden. Aufgrund der angrenzenden Waldgebiete sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen weitläufiger Sichtachsen zu befürchten. 
Das Plangebiet des Teilbereich 2 wird von einer 20kV-Freileitung durchzogen, somit ist auch hier eine gewisse Vorprägung des Landschaftsbildes vorhanden. 
Die Planungen stehen den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.


2. Landratsamt Dachau - Technischer Umweltschutz, Schreiben vom 07.06.2022

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

Wir bitten unter Nr. 9 Immissionsschutz eine Aussage zu möglichen Blendwirkungen zu ergänzen. Aus unserer fachlichen Sicht sind sowohl für die Ortschaft Pfaffenhofen in ca. 530 m Entfernung von Teilbereich 1 als auch für den Markt Altomünster in ca. 1 km Entfernung von Teilbereich 2 keine unzulässigen Blendwirkungen zu erwarten.

Rechtsgrundlagen:
Wir verweisen auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB sowie auf §§ 3, 22, 50 BImSchG 


3. Landratsamt Dachau - Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 29.06.2022

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

Die Lage der Photovoltaikanlage südlich von Halmsried wird aufgrund ihrer Nähe und flächigen Ausdehnung entlang des Weiherwiesengrabens als ungünstig eingestuft. Gewässer und die daran gebundenen Arten und Lebensräume sind als ökologisch wertvolle und sensible Lebensadern in Natur und Landschaft von besonderer Bedeutung und sollten grundsätzlich von jeglichen baulichen Anlagen freigehalten werden. Im Landschaftsplan des Markts Altomünster wird für die überplante Fläche als Maßnahme zur Verbesserung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes extensive Grünlandnutzung empfohlen. Auch wenn die Ackerflächen unter den Modulen in Grünland umgewandelt werden, stellt eine Photovoltaikanlage mit dem umgebenden Zaun ein technisches Bauwerk in der freien Landschaft dar, das den Charakter des Weiherwiesengrabens und seiner Umgebung nachhaltig negativ verändern würde. Zudem sollte das Augenmerk entlang Gewässerläufe darauf gerichtet werden, ausreichend Raum für Gewässerrenaturierungen zu schaffen, um eine ökologische Verbesserung, die gleichzeitig dem Hochwasserschutz dienen kann, zu erreichen (beispielsweise Wiederherstellung bzw. Schaffung von Regenrückhalt in der Fläche anstelle von aufwändigen Regenrückhaltebecken). Die geplante Anlage sollte daher aus Sicht des Naturschutzes entweder an diesem Standort aufgegeben oder deutlich vom Weiherwiesengraben abgerückt werden.

Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 6 Nr. 7a i.V. mit § 1a Abs. 3 BauGB

Grenzen der Abwägung:
§ 1 Abs. 7 BauGB



4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 20.06.2022

Grundsätzlich bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht Bedenken bei der Entnahme großer Flächen aus der landwirtschaftlichen Produktion, vor allem, da nun auch die Ernährungsversorgung wieder ein wichtiges Thema ist.

Die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) hat 2015 eine durchschnittliche Ackerzahl von 52 für Dachau ermittelt. Gegen die Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich von Kiemertshofen möchten wir deshalb Einwände erheben. Mit einer Ackerzahl von 53,1 liegt diese über dem Durchschnitt. Landwirtschaftliche Flächen mit überdurchschnittlicher Qualität sind grundsätzlich keine geeigneten Standorte.

Für alle vier Teilbereiche gilt: Bei dauerhafter Nutzungsaufgabe der PV-Freiflächenanlage muss eine landwirtschaftliche Anschlussnutzung sichergestellt werden.

Aus forstlicher Sicht bestehen keine Einwände. Forstliche Hinweise erfolgen in der Stellungnahme zum Bebauungsplan.



5. bayernets GmbH, E-Mail vom 20.06.2022

Gastransportleitung Anwalting-Haimhausen (AS29/2901) DN900/PN80 mit Begleitkabel (LWL); 
Kabelschutzrohranlage (10 KSR) mit LWL-Kabeln

Im Geltungsbereich Ihres o. g. Verfahrens – wie in den uns übersandten Planunterlagen – verlaufen unsere o.a. Anlagen. Kabelmuffen und Kabelreserven können auch in größeren Abständen zur Gasleitung liegen. 

Eine Beschädigung oder Gefährdung unserer Anlagen muss unbedingt ausgeschlossen werden.

In der Fläche östlich Pfaffenhofen Fl.-Nr. 718 liegen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH werden hier ebenfalls nicht berührt. 

Quer durch die Fläche südlich Halmsried, Fl.-Nr. 865 und 866, verläuft unsere Gastransportleitung Anwalting-Haimhausen (AS29/2901) DN900/PN80 mit Begleitkabel (LWL). Zusätzlich verläuft nördlich parallel zur Gasleitung eine weitere Kabelschutzrohranlage (10 KSR) mit LWL-Kabeln.

Der Schutzstreifen unserer Leitung ist 10 m breit (je 5 m beiderseits der Rohrachse). Dieser Schutzstreifen ist durch Dienstbarkeiten bzw. Gestattungsverträge wegerechtlich abgesichert. 

Unter Einhaltung der folgenden Auflagen haben wir keine Einwände gegen das Verfahren: 

Wir bitten Sie unsere Gastransportleitung mit Schutzstreifen im Plan darzustellen, die Auflagen in der Begründung mit aufzunehmen sowie bei der weiteren Bauleitplanung zwingend zu beachten. 

Wichtige Auflagen sind u.a.: 
In den Schutzstreifen unserer Leitungen sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand der Anlagen gefährden oder den Betrieb, Wartung und Unterhalt beeinträchtigen könnten, so ist beispielsweise die Errichtung von Bauten – dazu gehören auch Schächte, Straßenkappen Armaturen, Hydranten, Verteilerschränke, Lichtmasten, Vordächer, Solarkollektoren, Fundamente etc. – nicht zulässig. 
  • Die Zugänglichkeit der Leitung für Wartungs- und Reparaturarbeiten muss uneingeschränkt erhalten bleiben. 
  • Niveauveränderungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig; die Mindestdeckung der Gasleitung von 1 m darf nicht unterschritten werden. 
  • Ein 10 m breiter Streifen – je 5 m beiderseits der Rohrachse – ist von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern frei zu halten. 
  • Die Errichtung von Zäunen, Absperrungen oder Ähnlichem sowie der Bau von kreuzenden Straßen, Wegen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. 

Bauarbeiten in den Schutzstreifen unserer Gastransportleitungen sind nur nach Abstimmung der Detailplanung und nach vorheriger Einweisung durch die bayernets GmbH zulässig. 

  • Bei den Kreuzungen von Ver- und Entsorgungsleitungen, Kabeln etc. ist ein lichter Mindestabstand von 0,4 m zur Gasleitung unbedingt einzuhalten. Kreuzungen sind möglichst rechtwinklig durchzuführen. 
  • Bei Parallelführungen sind die neuen Leitungen oder Kabel grundsätzlich außerhalb des Schutzstreifens der Gasleitung zu verlegen, es ist anzustreben, dass es zu keiner Überlappung der Schutzstreifen kommt. 
  • Stromkabel sind in den Schutzstreifen unserer Leitungen durchgängig in Schutzrohren zu verlegen. 
  • Einpflügen oder Einfräsen von Leitungen bzw. Kabeln ist im Schutzstreifen unserer Leitungen nicht zulässig; die Art der Verlegung ist mit der bayernets GmbH abzusprechen. 
  • Nach Fertigstellung der Bauarbeiten sind der bayernets GmbH Lage- und Höhenpläne der neuverlegten Leitungen oder Kabel bzw. der neu gebauten Anlagen im Schutzstreifen zu übergeben. 
  • Grab-, Schacht- und sonstige Tiefbaumaßnahmen sind im Schutzstreifen grundsätzlich in Handschachtung auszuführen. 
  • Beim Bau von kreuzenden Straßen und Wegen darf es bei Bodenaushub, Verdichtung etc. zu keiner Gefährdung unserer Leitung kommen. 
  • Der Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen ist im Schutzstreifen nicht ohne vorherige Absicherung und nur nach vorheriger Absprache mit der bayernets GmbH gestattet. 
  • Das Befahren der bayernets-Leitungen mit schweren Fahrzeugen ist nur unter Einhaltung besonderer Sicherheitsvorschriften nach Abstimmung mit der bayernets GmbH erlaubt. 
  • Das Aufstellen von Baucontainern, Lagerung von Material, Geräten und Aushub ist in den Schutzstreifen nicht zulässig. 

  • Der Einsatz von Bohr- oder Pressverfahren im Schutzstreifenbereich ist nur nach vorheriger Abstimmung und unter Aufsicht der bayernets GmbH erlaubt; ggf. kann eine Freilegung der Gastransport-leitung erforderlich werden. 
  • Um eine Beschädigung der Gastransportleitung auszuschließen, muss der Aushub von Baugruben einschließlich Böschungen, Verbau etc. komplett so ausgeführt werden, dass der Schutzstreifen nicht berührt wird bzw. muss durch andere mit uns abgestimmte Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werden, dass jegliche Gefährdung unserer Anlagen ausgeschlossen ist. 
  • Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die erst im Zuge der Bautätigkeiten an Ort und Stelle geklärt werden, behält sich die bayernets GmbH ausdrücklich vor. 
  • Der Erhalt von Plänen oder die Anwesenheit eines Beauftragten der bayernets GmbH vor Ort entbindet die Träger und Ausführenden von Baumaßnahmen nicht von ihrer Haftung für eventuelle Schäden. 

Zu Ihrer Information übersenden wir Ihnen einen Lageplan M 1:1000 unserer Leitung und Kabel in diesem Bereich. Eine genaue Angabe der Lage der Leitung ist jedoch nur nach örtlicher Einweisung möglich. In unseren Plänen und Dateien ist der jetzige Stand der Leitungslage dargestellt; Änderungen oder Erweiterungen können von uns nicht automatisch nachgemeldet werden. Die Dateien werden von uns ausschließlich für Ihre jetzige o. a. Maßnahme zur Verfügung gestellt, jede andere Verwendung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung; Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. 


Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren sowie um Abstimmungen aller Planungen im Bereich unserer Anlagen. 

Sollten Sie noch weitere Pläne benötigen oder Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



6. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 22.06.2022

Gegen die o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass unsere 20-kV-Freileitung im Flächennutzungsplan, Teilbereich 2 eingezeichnet ist. Maßgeblich ist der tatsächliche Verlauf im Gelände.

Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hinsichtlich der, in dem angegebenen Schutzzonenbereich bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.

Innerhalb des Schutzzonenbereichs dürfen insbesondere die Mindestabstände nach VDE 0210 nicht unterschritten werden. 

Für die Beschädigung der Solarmodule durch eventuell von den Leiterseilen herunterfallende Eis- und Schneelasten übernehmen wir keine Haftung. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden.

Der Schattenwurf von Masten und der überspannenden Leiterseile ist vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/ Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.

Mastnahbereich
  • Um den Betrieb der Mittelspannungsleitung (einschl. Wartung, Inspektion und Instandsetzung) zu gewährleisten, muss ein Radius von mindestens 5,00 m um Masten, gemessen ab Mastmittelpunkt, sowie der Bereich unter den Traversen, von einer Bebauung freigehalten werden. Ein geringerer Abstand ist mit uns abzustimmen.
  • Der ungehinderte Zugang sowie die ungehinderte Zufahrt zu unseren Masten muss, jederzeit, auch mit Lkw und Mobilkran gewährleistet sein. Deshalb ist eine entsprechend breite Zufahrt vorzusehen.
  • Befindet sich der Mast innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.

Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.

Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z. B. EEG, KWK-G.

Wir bitten Sie, unser zuständiges Kundencenter Unterschleißheim beim Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.



7. Zweckverband zur Wasserversorgung der Alto-Gruppe, E-Mail vom 02.08.2022

Im Planungsbereich verläuft die Notverbundwasserleitung zwischen Pfaffenhofen und Altomünster. Genaue Koordinaten über den Streckenverlauf müssten noch erarbeitet werden.

Die Planunterlagen zeigen keine Problematik zur geplanten Photovoltaikanlage für den Bereich östlich von Pfaffenhofen. Für den Bereich südlich von Halmsried ist festzustellen, dass die geplante Photovoltaikanlage die bestehende Wasserleitung voraussichtlich überbaut.

Genaueres müsste noch erarbeitet werden.

Die dingliche Sicherung der Wasserleitung sieht einen Schutzstreifen in einer Breite von 6 mtr. vor.

Auf die beiliegende Planausfertigung wird verwiesen.




8. Weiteres Verfahren

Die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich I, 5. Änderung "Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen östlich von Pfaffenhofen und südlich von Halmsried“ wird in der vorgestellten Fassung mit den unten dargestellten Planzeichnungen in der Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.


Ausschnitt Planzeichnung - Teilbereich 1 (östlich von Pfaffenhofen) - Fassung vom 20.09.2022

Ausschnitt Planzeichnung - Teilbereich 2 (südlich von Halmsried) - Fassung vom 20.09.2022


Der Entwurf in der Fassung vom 20.09.2022 wird öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).

Beschluss

1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde

Die Zustimmung der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde wird zur Kenntnis genommen. 



2. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Technischer Umweltschutz

Aus fachlicher Sicht des Fachbereiches Technischer Umweltschutz, Landratsamt Dachau sind sowohl für die Ortschaft Pfaffenhofen in ca. 530 m Entfernung von Teilbereich 1 (Standort östlich Pfaffenhofen) als auch für den Markt Altomünster in ca. 1 km Entfernung von Teilbereich 2 (Standort südlich Halmsried) keine unzulässigen Blendwirkungen zu erwarten.
In der Begründung unter Kapitel 9 Immissionsschutz wird eine Aussage zu möglichen Blendwirkungen ergänzt.



3. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Untere Naturschutzbehörde

Die geplante Sonderbaufläche südlich Halsmried wird in ihrer Ausdehnung deutlich reduziert (vgl. Ausschnitt Planzeichnung, Fassung vom 20.09.2022).




 Ausschnitt Planzeichung, Fassung vom 22.02.2022                           Ausschnitt Planzeichnung, Fassung vom 20.09.2022

Auf dem Grundstück westlich des Weges (Fl.-Nr. 866 TF, Gemarkung Wollomoos) soll keine Freiflächenfotovoltaikanlage entstehen. Die bestehende Gashochdruckleitung lässt sich schlecht integrieren. Diese begrenzt die künftige Sonderbaufläche im Südwesten. 
Außerdem wurden auf dem westlichen Grundstück Fl.-Nr. 866 im Rahmen der Ortsbegehungen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung Brutvorkommen von Feldlerchen nachgewiesen. Nach Auskunft des Gutachters ist bei einer Reduzierung des Planungsvorhabens auf die östliche Fläche davon auszugehen, dass die Feldlerchen noch genug Platz zum Ausweichen haben und keine zusätzlichen Maßnahmen für die Feldlerchen nötig sind. 

Die verbleibende Fläche auf Fl.-Nr. 865 TF, Gemarkung Wollomoos ist nach Süden zumindest im westlichen Bereich deutlich vom Weiherwiesengraben abgerückt.
Auch im östlichen Bereich soll die Freiflächenfotovoltaikanlage nicht direkt bis an den Weiherwiesengraben reichen. Hier ist eine mindestens 10 bis 15 m breite Grünfläche als Abstandsbereich zwischen Freiflächenfotovoltaikanlage und Gewässer vorgesehen. Trotz des Höhenunterschiedes verbleibt somit Platz, um ökologische Verbesserungen durchzuführen.

Insgesamt wird die Ausdehung der geplanten Sonderbaufläche in der Länge gegenüber der ursprünglichen Planung vom 22.02.2022 fast halbiert.



4. Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck

Bei der Standortwahl fanden die vorherrschenden Ackerzahlen Berücksichtigung. Sehr gute Standorte sollen der Landwirtschaft vorbehalten bleiben. Der Markt Altomünster hat deshalb in seinem Kriterienkatalog definiert, dass Freiflächenfotovoltaikanlagen nur auf Standorten mit einer durchschnittlichen Ackerzahl < 55 errichtet werden sollen. Dieses Kriterium erfüllen beide Standorte:
  • Teilbereich 1 – östlich von Pfaffenhofen: durchschnittliche Ackerzahl = 44,2
  • Teilbereich 2 – südlich von Halmsried: durchschnittliche Ackerzahl = 48,6
Deshalb hält der Markt Altomünster an den beiden Standorten fest.

Es ist davon auszugehen, dass Freiflächenfotovoltaikanlagen über die nächsten Jahrzehnte den wachsenden Strombedarf mit abdecken müssen. 

Auch in den Hinweisen zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächenfotovoltaikanlagen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 wird empfohlen, dass aus agrarstruktureller Sicht nach einem Rückbau von Freiflächenfotovoltaikanlagen bevorzugt eine möglichst uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung erfolgen sollte. Dadurch wird der Erhalt wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen sichergestellt und der Flächenentzug für die Landwirtschaft möglichst gering gehalten.

Im Flächennutzungsplan und im jeweiligen Bebauungsplan wird daher nach § 9 Abs. 2 BauGB eine landwirtschaftliche Folgenutzung nach Rückbau der Freiflächenfotovoltaikanlage festgesetzt.



5. Zur Stellungnahme der bayernets GmbH

Die Gastransportleitung auf der Fläche südlich Halmsried (Teilbereich 2) lässt sich schlecht in die geplante Freiflächenfotovoltaikanlage integrieren. Der Umgriff der geplanten Sonderbaufläche wird deshalb auf das Grundstück östlich des Weges (Fl.-Nr. 865 TF, Gemarkung Wollomoos) reduziert. Die Gastransportleitung begrenzt die künftige Sonderbaufläche im Südwesten.

In der Planzeichnung ist die Gastransportleitung bereits dargestellt. 

Die Auflagen und der Schutzstreifen werden auf der nachfolgenden Planungsebene beachtet.



6. Zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH

Die 20-kV Freileitung der Bayernwerk Netz GmbH in Teilbereich 2 (südlich Halmsried) ist im Flächennutzungsplan dargestellt.

Die entsprechenden Vorgaben innerhalb des Schutzzonenbereichs und im Mastnahbereich werden auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt.

Dem Vorhabenträger ist bewusst, dass es durch Masten und überspannende Leiterseile zu Schattenwurf sowie Schnee- und Eiswurf auf die PV-Anlage kommen kann.



7. Zur Stellungnahme des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Alto-Gruppe

Die Notverbundwasserleitung zwischen Pfaffenhofen und Altomünster im Teilbereich 2 (südlich von Halmsried) wird auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt. 

Gemäß der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit dürfen auf dem 6 m breiten Schutzstreifen entlang der Wasserversorgungsleitung (je 3 m links und rechts der Leitungsachse) bauliche Anlagen im Sinne des Art. 2 BayBO und auch Anlagen, die einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen, nicht errichtet werden. Diese Beschränkung gilt auch für eine Bepflanzung mit Bäumen, jedoch nicht mit Sträuchern.
Dies wird entsprechend auf der nachfolgenden Planungsebene beachtet.



8. Weiteres Verfahren

  1. Die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich I, 5. Änderung "Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen östlich von Pfaffenhofen und südlich von Halmsried“ wird in der vorgestellten Fassung mit den unten dargestellten Planzeichnungen in der Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.

  1. Der Entwurf in der Fassung vom 20.09.2022 wird öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.01.2023 07:28 Uhr