Bebauungsplan Pfaffenhofen Nr. 4 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage östlich von Pfaffenhofen“; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 20.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 20.12.2022 ö 6

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 22.02.2022 beschlossen, einen Bebauungsplan für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage östlich von Pfaffen-hofen aufzustellen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zu o.g. Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 22.02.2022 fand in der Zeit vom 08.06.2022 bis 11.07.2022 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.

Nach erfolgter Abwägung des Gemeinderates am 20.09.2022 zur frühzeitigen Beteiligung wurde der vorliegende Entwurf vom 20.09.2022 gebilligt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 20.09.2022 fand in der Zeit vom 25.10.2022 bis 25.11.2022 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung 

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Bund Naturschutz in Bayern e.V. - Kreisgruppe Dachau
  • Landratsamt Dachau - Fachbereich Naturschutz
  • Landratsamt Dachau - Fachbereich Rechtliche Belange
  • Landratsamt Dachau - FachbereichTechnischer Umweltschutz
  • Energienetze Bayern GmbH
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Landesbund für Vogelschutz - Kreisgruppe Dachau
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Weilachgruppe"
  • Landesjagdverband Bayern e. V.
  • Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Bayern e. V.
  • Gemeinde Eurasburg
  • Gemeinde Schiltberg
  • Jagdvorsteher Jagdrevier Altomünster
  • Jagdvorsteher Jagdrevier Wollomoos


Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

  • VG Dasing für die Gemeinden Sielenbach und Adelzhausen, E-Mail vom 25.10.2022
  • Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 26.10.2022
  • Gemeinde Odelzhausen, E-Mail vom 25.10.2022
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 25.11.2022
  • Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 17.11.2022
  • bayernets GmbH, E-Mail vom 25.10.2022
  • Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 09.11.2022
  • Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 17.11.2022
  • TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 25.10.2022
  • Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 21.11.2022
  • Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 21.11.2022


Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Anregungen und Bedenken abgegeben:

1. Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 28.10.2022

Stellungnahme:
Zu den o.g. Planungen wurde bereits mit Schreiben vom 20.06.2022 Stellung genommen und keine grundsätzlichen Einwände geäußert. Da die Planungen in den landesplanerisch relevanten Grundzügen unverändert geblieben sind, stehen diese weiterhin den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Abwägung zur Stellungnahme:
Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, Schreiben vom 25.11.2022

Stellungnahme im Bereich Landwirtschaft: 
Landwirtschaftliche Belange sind bei dem Vorhaben in besonderem Maße betroffen. 

Grundsätzlich ist bei der geplanten Nutzung der Fläche mit einer Freiflächenphotvoltaikanlage das Risiko einer Schwermetallbelastung zu bewerten. 
Die Gefahr einer Bodenkontamination durch PV-Anlagen mit Blei oder Cadmium wird nach derzeitigem Kenntnisstand bei intakten Solarmodulen bauartbedingt als sehr gering eingestuft. Sind Halbleiterschicht, Kontakte oder Verlötungen aufgrund von Beschädigungen der Module durch Hagel oder Brand der Witterung ausgesetzt, sind diese aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes zeitnah zu entfernen. Eine Auslaugung von Blei oder Cadmium kann dann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. 

Untersuchungen zu Zinkeinträgen aus der Verwitterung von Befestigungs-material (z.B. bei Pfählen für Schutzzäune im Forst, Stützgerüsten im Weinbau) kommen zu dem Ergebnis, dass mit Zinkeinträgen in den Boden von 2,9 kg/ (ha*a) zu rechnen ist. Unseres Erachtens lässt sich eine Freiflächenphotovoltaikanlage bzgl. Anzahl an Stützen bzw. verbautem Befestigungs- und Ständermaterial mit den vorgenannten Bereichen sehr gut vergleichen. Grundsätzlich ist Zink ein wichtiges Spurenelement, welches die Pflanzen zum Wachstum benötigen. Die vorgenannten Zinkeinträge überschreiten je-doch die Düngeempfehlung eines in Hinblick auf die Pflanzenernährung gut versorgten und durchschnittlich bewirtschafteten Boden um 100%. Eine Anreicherung mit dem Schwermetall wäre, insbesondere bei, wie vorgeschrieben, extensiver Nutzung der Fläche, zu erwarten und kann damit zu einer schädlichen Bodenveränderung führen. 
Um dieser vorzubeugen ist daher, aus unserer Sicht, auf verzinktes Material für die Aufständerung der Module möglichst zu verzichten. Alternativen wären z.B. Konstruktionen aus Edelstahl, mit anderen Beschichtungen oder evtl. auch aus Holz. Das Bayerischen Staatministerium für Wohnen, Bau und Verkehr betont zudem, dass laut den Umweltrichtlinien „der Baustoff Holz - seinen technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend - gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen einzubeziehen“ ist. 

Entsprechend den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bau- und landesplanerischer Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist die Anlage nach Nutzungsaufgabe rückzubauen und die Fläche möglichst im vollen Umfang (siehe Hinweis Hecke) einer uneingeschränkten landwirtschaftlichen Nutzung wieder zuzuführen. Das Bewirtschaftungs- bzw. Pflege- und Ausgleichskonzept für die Zeit der Nutzung der Fläche als PV-Anlage ist darauf auszurichten. 

Die extensive Wiese auf der Fläche unter und zwischen den Modulen ist so zu bewirtschaften, dass sich die Wiese nicht zu einem arten- und struktur-reichen Dauergrünland nach Art 23. Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 entwickelt, da sie sonst ein geschütztes Biotop ist (Verbote nach §30 Abs. 2 BNatschG) und somit die Fläche langfristig nicht mehr in vergleichbarer Weise landwirtschaftlich genutzt werden kann, wie es aktuell der Fall ist (insbesondere keine Ackernutzung mehr möglich). 
Falls die Fläche sich doch entsprechend entwickeln sollte, hat der Betreiber die Voraussetzungen zu schaffen, dass nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSch bzw. des § 45 Abs. 7 BNatSchG die Erteilung einer einzelfallbezogenen Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. des § 44 BNatSchG möglich ist, bzw. eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den genannten Verboten erteilt werden kann. 
Um der natürlichen Versauerung des Bodens entgegenzuwirken und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten ist in der Regel auch auf Grünlandflächen eine Erhaltungskalkung notwendig. Zudem geht die EU-Kommission davon aus, dass der Schutz vor Versauerung positive Effekte auf die Bodenbiodiversität hat, somit einen Beitrag zum Ziel der Biodiversitäts-Konventionen leistet und den Artenrückgang aufhält. Daher sollte auf der Fläche eine Erhaltungskalkung (z.B. mit Kohlensaurem Kalk) in Höhe von 5 dt CaO/ha alle 5 Jahre durchgeführt werden. Kalk ist bei dem Düngeverbot auf der Fläche dafür auszunehmen. 

Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen vermieden wird. 

Wir begrüßen, dass nach aktueller Einschätzung kein naturschutzfachlicher Ausgleich notwendig ist. Sollte sich die Bewertung diesbezüglich noch ändern, soll der Ausgleich auf der Maßnahmenfläche erfolgen. 
Bei der Anlage von Ausgleichsflächen ist durch die Auswahl der Saatgutmischungen und der standortangepassten Pflegemaßnahmen (z.B. Beweidung) sicherzustellen, dass sich auf der Maßnahmenfläche keine stickstoff-sensiblen Subtypen ansiedeln. Diese könnten z.B. aufgrund der TA Luft die Entwicklung oder die Erweiterung von landwirtschaftlichen Betrieben im Umfeld der geplanten PV-Anlage verhindern. 

Bzgl. der Anlage von Hecken weisen wir darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass diese Fläche später nicht wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann, da die Hecke dann nach Art. 16 (1) BayNatSchG geschützt sein wird. 

Bereits bei der Genehmigung ist die Auflage zum vollständigen Rückbau (incl. Fundamente, falls verbaut) aufzunehmen, da bei einem ausschließlich oberflächigen Rückbau die Bodenfunktionen nicht mehr vollständig wieder-hergestellt werden können und damit eine nachhaltige, ressourcen- und umweltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet wäre. 
Aufgrund der hohen Rückbaukosten sollte bei der Genehmigung festgesetzt werden, dass entsprechende Rücklagen vorzuhalten sind und diese z.B. über Bürgschaften, Dienstbarkeiten oder ähnliches gesichert werden. 

Zudem verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 20.06.22.

Abwägung zur Stellungnahme:
Der Markt Altomünster geht davon aus, dass bei Beschädigungen die betroffenen Teile kurzfristig entfernt/ ausgetauscht werden. Die Gefahr einer Bodenkontamination durch PV-Anlagen durch Blei oder Cadmium wird auch gem. der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft nach derzeitigem Kenntnisstand bei intakten Solarmodulen bauartbedingt nur als sehr gering eingestuft. (vgl. LfL: „Sind Schadstoffe in Photovoltaik-Freiflächenanlagen eine Gefahr für den Boden?“ https://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/iab/dateien/boden_pv_tagung.pdf)

Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzung zum Material für die Aufständerungen der Module. In der Satzung ist lediglich ausgeführt, dass Aufständerungen aus chemisch behandeltem Holz nicht statthaft sind und sicherzustellen ist, dass durch die Aufständerungen der Module keine wassergefährdenden Stoffe ins Grundwasser gelangen. 
Ein wissenschaftlicher Nachweis von Zinkbelastungen des Bodens durch die Aufständerungen von PV-Modulen ist nicht bekannt. In den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen vom 10.12.2021 erfolgt nur bei schwimmenden PV-Freiflächenanlagen der Hinweis, dass hier durch den dauerhaften Kontakt mit Wasser eine Auswaschung und damit Eintrag ins Gewässer von z. B. Zink erfolgen kann.

Das Merkblatt Nr. 1.2/9 des Bayerischen Landesamts für Umwelt zur Planung und Errichtung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen in Trinkwasserschutzgebieten (https://www.lfu.bayern.de/wasser/merkblattsammlung/teil1_grundwasserwirtschaft/doc/nr_129.pdf) gibt bezüglich Gründungen und Fundamenten der Solarmodultische folgenden Hinweis:

Werden verzinkte Stahlprofile, Stahlrohre bzw. Stahlschraubanker bis in die gesättigte Zone oder den Grundwasserschwankungsbereich eingebracht, kann Zink verstärkt in Lösung gehen. Für die Gründung der in der Regel großflächigen Freiflächenphotovoltaikanlagen werden viele Gründungselemente benötigt. Daher ist ein nicht nur unerheblicher Stoffeintrag ins Grundwasser mit Gefährdung seiner natürlichen Organismen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Somit wäre eine Gründung mit verzinkten Stahlprofilen, -rohren oder Schraubankern schon aus Gründen des Allgemeinen Grundwasserschutzes nicht zulässig, wenn diese bis in die gesättigte Zone oder den Grundwasserschwankungsbereich reichen müssten. Hier sind andere Materialien (z.B. unverzinkter Stahl, Edelstahl, Aluminium) oder andere Gründungsverfahren zu verwenden. 
In der ungesättigten Bodenzone dagegen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen einen Einsatz von verzinkten Stahlprofilen. Da die vertikale Sickerströmung parallel zu ihnen verläuft, bleiben Lösungsprozesse und -mengen sehr begrenzt, und die ohnehin geringere Benetzung mit Sickerwasser wird durch die Abschirmwirkung der Solarmodultische weiter gemindert. Der Eintrag von Zink über das Sickerwasser wird daher zu keinen relevanten Verunreinigungen des Grundwassers führen.

Der geplante Standort liegt nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet. Deshalb wird eine weitere Festsetzung bzgl. des Materials für die Aufständerungen der PV-Module nicht für notwendig erachtet. In Trinkwasserschutzgebieten dürften verzinkte Rammprofile oder Erdschraubanker zum allgemeinen Grundwasserschutz nur eingebracht werden, wenn die Eindringtiefe über dem höchsten Grundwasserstand liegt. 

Vom Wasserwirtschaftsamt und vom Landratsamt, Fachbereich Bodenschutzrecht, kamen keine Hinweise bzgl. einer möglichen Zinkbelastung.

Der Bebauungsplan enthält bereits eine zeitliche Befristung und einen Hinweis auf die Folgenutzung (vgl. Festsetzung in Kapitel 2.3 der Satzung). Nach Ablauf von 30 Jahren ab Inkrafttreten sind die Festsetzungen nicht mehr gültig und die Nutzung als Freiflächenfotovoltaikanlage somit unzulässig. Es erfolgt ein Rückbau der installierten Module und Gebäude. Die Fläche wird wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Hier wird zusätzlich noch der Hinweis aufgenommen, dass Eingrünungsflächen dann nicht mehr benötigt werden. Der Bebauungsplan sieht somit bereits vor, dass nach einem Rückbau wieder eine landwirtschaftliche Nutzung stattfinden soll.

Gemäß den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen vom 10.12.2021 ist es zudem ausgeschlossen, dass für die Zeit der Nutzung als PV-Anlage Dauergrünland entsteht, für das das Umwandlungsverbot nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG gilt. Die Fläche kann somit nach Rückbau der PV-Anlage auch wieder ackerbaulich genutzt werden.

Die Fläche unter den Modulen ist während des Betriebes der Freiflächenfotovoltaikanlage als arten- und blütenreiches extensives Grünland („mäßig extensiv genutztes, artenreiches Grünland“ (= BNT G212, gem. Biotopwertliste LfU zur BayKompV)) zu entwickeln und zu pflegen. Gemäß der Biotopwertliste des LfU zur Bayerischen Kompensationsverordnung ist der vorgesehene Biotop-/Nutzungstyp G212 kein Biotoptyp nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG. 

Der Wegfall der intensiven Ackernutzung verbessert die natürlichen Bodenfunktionen und der Boden kann sich regenerieren. Durch die geschlossene Vegetationsdecke ist nahezu keine Bodenerosion zu erwarten – was insbesondere auf den unter Ackernutzung erosionsgefährdeten Hanglagen von Bedeutung ist. Die Nutzungsextensivierung führt darüber hinaus zu einer Regeneration der Bodenfunktion und Belebung des Bodenlebens. Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen finden nicht mehr statt. Stoffeinträge in das Grundwasser werden durch das Ausbleiben von Düngergaben und Ausbringen von Pflanzenschutzmittel reduziert. Zudem wird durch die Nutzung als Extensivgrünland die Wirkung des Bodens als Kohlenstoffsenke (erhöhte CO2-Bindung) verbessert. 
Eine Erhaltungskalkung wird vor diesem Hintergrund nicht für erforderlich gehalten.

Es ist vorgesehen, dass der Aufwuchs innerhalb der Sondergebietsfläche mindestens einmal jährlich gemäht und das Mähgut von der Fläche entfernt wird oder alternativ eine standortangepasste Beweidung stattfindet. Negative Beeinträchtigungen von mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen durch Aussamen von „Schadpflanzen“ sollten damit vermieden werden.

Der Markt Altomünster geht nicht davon aus, dass es zu Problemen wegen Stickstoffeinträgen auf das extensive Grünland aus landwirtschaftlichen Betrieben im Umfeld der geplanten PV-Anlage kommt. 

Wie oben bereits erwähnt sieht der Bebauungsplan vor, dass nach einem Rückbau wieder eine landwirtschaftliche Nutzung stattfinden soll. In der Satzung wird unter die Festsetzung zur zeitlichen Befristung zusätzlich noch der Hinweis aufgenommen, dass Eingrünungsflächen nach dem Rückbau nicht mehr benötigt werden. Künftige Generationen können dann entscheiden, ob die Hecken, die zur Eingrünung der PV-Anlage dienten, erhalten bleiben sollen. Naturschutzrechtliche Anforderungen und ein ggf. vorliegender Schutz der Hecke nach Art. 16 BayNatSchG ist dabei zu berücksichtigen.

Bezüglich den Rückbaukosten trifft die Gemeinde Regelungen mit dem Betreiber der Anlage.

Beschlussvorschlag:
In den Festsetzungen zur zeitlichen Befristung wird zusätzlich noch der Hinweis aufgenommen, dass Eingrünungsflächen nach dem Rückbau nicht mehr benötigt werden. Im Übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.


3. Landratsamt Dachau - Fachbereich Brandschutz, Schreiben vom 25.11.2022

Stellungnahme:
Gegen die geplante Baumaßnahme bestehen keine Einwände. Wir bitten, bei den konkreten Bebauungsverfahren auch weiterhin die Brandschutzdienststelle zu beteiligen.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

1. Allgemeines
Nach Artikel 1 Absatz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Gemeinden als Pflichtaufgabe, im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichend technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
Nach Absatz 2 haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.
Sie haben außerdem in diesen Grenzen die notwendigen Lösswasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten. Wird die Bereitstellung von Löschwasser an einen Zweckverband übertragen, sind zudem Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahmeeinrichtungen (Hydranten) einschließlich deren Pflege vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze und Übungen durch die gemeindlichen Feuerwehren jederzeit und kostenfrei möglich sind.

2. Löschwasserversorgung und -Rückhaltung, Ausrüstung der Feuerwehr
Solange neben den Haupt-Komponenten der Freiflächen-PV-Anlage (Module auf nichtbrennbaren Gestellen, Wechselrichter auf nichtbrennbaren Gestellen, Großspeicherbatterieanlagen, Transformatorstation für die Netzeinspeisung) keine weiteren Betriebsgebäude geplant sind, erfolgt die Löschwasserversorgung durch die Feuerwehr über die nächsten geeigneten Entnahmestellen.
Für die Wasserversorgung ist ein Übersichtsplan zu erstellen aus dem die zur Verfügung stehenden Löschwasserentnahmestellen, deren Leistungsfähigkeit und Zufahrtswege zu entnehmen sind. Der Plan ist in einem geeigneten Maßstab zu erstellen und für die erleichterte Bestimmung der Entfernungen für die Feuerwehr mit einem geeigneten Raster (z.B. 20m oder 100 m) zu hinterlegen.
Sofern auf dem Gelände weitere Betriebsgebäude errichtet werden sollen, sind weiterführende Abstimmungen zur Bereitstellung von Löschwasser und evtl. auch Löschwasserrückhalteeinrichtungen mit der Brandschutzdienststelle auf Grundlage eines dann vorzulegenden Brandschutzkonzepts zu treffen. Dies gilt dann auch für zusätzliche Ausrüstungsgegenstände, persönliche Schutzausrüstungen und Sonderlöschmittel, mit denen die Feuerwehr gegebenenfalls auszurüsten wäre.
Grundsätzlich gilt dann:
Die zur Verfügung zu stellende Löschwassermenge richtet sich nach der Art und Größe der Bebauung und ist dementsprechend zu ermitteln.
Nach Arbeitsblatt W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage herangezogen werden. D.h. aber nicht, dass die erste nutzbare Löschwasserentnahmestelle erst in 300 m Entfernung sein darf. Hier sind die 75 m nutzbare Schlauchlänge.der Feuerwehr heranzuziehen, da ansonsten das Wasser nicht zum Einsatzfahrzeug herangeführt werden kann um von diesem dann, ggf. mit einer Druckerhöhung, verteilt zu werden. Nutzbar sind Löschwasserentnahmestellen mit einer Mindestentnahmemenge von größer 24 m3/h über 2 h je Entnahmestelle.
Nicht über das Leitungsnetz verfügbare Löschwassermengen sind in geeigneter, mit der Brandschutzdienststelle abzustimmender Weise bereit zu stellen.

3. Trennschalter für die Feuerwehr:
Zur Reduzierung der Gefahren für die Feuerwehr und für eine effektive Brandbekämpfung wird dringend empfohlen, in der Nähe der Wechselrichter geeignete Trennschalter für die Feuerwehr oder automatische Trenneinrichtungen vorzusehen. Diese sind in geeigneter Weise zu. beschriften und im Feuerwehr-Übersichtsplan dazustellen.

4. Betreiber-Hinweisschild:
Es wird empfohlen, an den Zufahrtstoren zum Gelände ein witterungsbeständiges Hinweisschild mit der Erreichbarkeit des Betreibers anzubringen und bei Änderungen anzupassen.

5. Feuerwehrplan (DIN 14095)
Für das Objekt ist ein Feuerwehr-Übersichtsplan gemäß DIN 14095 in 4-facher Ausfertigung zu erstellen. Bei der Erstellung soll sich an die Richtlinie gemäß DIN 14095 gehalten werden. Details zum Feuerwehrplan sind mit Brandschutzdienststelle Herr Sebastian Lang im Landratsamt Dachau (sebastian.lang@lIra-dah.bayern.de), Telefon 08131 74-441.) abzustimmen. Für das Objekt wird in Zusammenarbeit mit der Brandschutzdienststelle eine Objektübersicht nach den Standards im Landkreis Dachau erstellt, in dem unter anderem die Ansprechpartner und Erreichbarkeiten des Betreibers aufgeführt werden.

Abwägung zur Stellungnahme:
Zu 1. Allgmeines:
Die Allgemeinen Ausführungen zum Brandschutz und den gemeindlichen Aufgaben werden zur Kenntnis genommen. 

Zu 2. Löschwasserversorgung und -rückhaltung, Ausrüstung der Feuerwehr:
Zulässig im Sondergebiet sind (vgl. Satzungstext des Bebauungsplanes): 
  • Fotovoltaik-Module mit erforderlichen Aufständerungen 
  • erforderliche Einzäunungen 
  • Gebäude für die technische Infrastruktur 
(Trafo und Wechselrichter, Speicherung, technische Schaltgebäude) 
  • Unterstände für Weidetiere
Weitere Betriebsgebäude sind nicht geplant. Ein Brandschutzkonzept sowie Löschwasserrückhalteeinrichtungen sind somit gem. den Ausführungen der Brandschutzdienststelle nicht erforderlich. Die Löschwasserversorgung durch die Feuerwehr erfolgt über die nächsten geeigneten Entnahmestellen. 

Gemäß den Fachinformationen für die Feuerwehren – Brandschutz an Fotovoltaikanlagen im Freigelände des Landesfeuerwehrverbands Bayern e.V. vom Juli 2011 ist der Nachweis einer ausreichenden Löschwasserversorgung in Anlehnung an das DVWG-Arbeitsblatt W 405 entbehrlich. Die Anlagen bestehen i. d. R. aus nichtbrennbaren Gestellen, den Solarpaneelen und Kabelverbindungen. Als Brandlast können hier die Kabel und Teile der PV-Module selbst angenommen werden. Zudem könnte es noch zu einem Flächen- (Rasen)brand kommen. (…)
Hier sollte im Erstzugriff im Zuge der Alarmierungsplanung mindestens ein Löschgruppenfahrzeug mit einem Wassertank vorgesehen werden. Ggf. können zusätzliche Fahrzeuge mit Sonderlöschmitteln oder Sondergeräten erforderlich sein. In diesem Zusammenhang sind die Verhaltensregeln bei Bränden an elektrischen Anlagen (Strahlrohrabstände, Sicherheitsregeln, vgl. auch VDE 0132) einzuhalten.

Die Feuerwehr kann die vorhandene Infrastruktur (Zufahrten und Zuwegungen zu den Transformatoren etc.) nutzen.

In die Satzung wird die Festsetzung aufgenommen, dass ein Feuerwehr-Übersichtsplan gem. DIN 14095 anzufertigen und mit der Brandschutzdienststelle im Landratsamt Dachau abzustimmen ist (vgl. auch 5.). Dabei kann auch ein Übersichtsplan für die Wasserversorgung erstellt werden.

Zu 3. Trennschalter für die Feuerwehr:
Der Hinweis bzgl. eines Trennschalters für die Feuerwehr wird zur Kenntnis genommen und ggf. in Abstimmung mit der Feuerwehr bei der Ausführung und Erstellung des Feuerwehr-Übersichtsplanes berücksichtigt.

Zu 4. Betreiber-Hinweisschild:
Der Markt Altomünster nimmt die Empfehlung zur Kenntnis.

Zu 5. Feuerwehrplan (DIN 14095)
In die Satzung wird die Festsetzung aufgenommen, dass in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle im Landratsamt Dachau ein Feuerwehr-Übersichtsplan gem. DIN 14095 für die PV-Anlage zu erstellen ist.

Beschlussvorschlag:
In die Satzung wird die Festsetzung aufgenommen, dass ein Feuerwehr-Übersichtsplan gem. DIN 14095 anzufertigen und mit der Brandschutzdienststelle im Landratsamt Dachau abzustimmen ist. Im Übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.


4. Bayerischer Bauernverband - Geschäftsstelle Dachau, Schreiben vom 23.11.2022

Stellungnahme:
Nach Rücksprache mit dem zuständigen Ortsobmann des BBV haben wir gegen o.g. Planung folgende Einwände: 

Für Ihre Planungen bitten wir Sie folgenden Aspekt zu berücksichtigen: Tag für Tag werden der Landwirtschaft wertvolle Äcker und Wiesen durch Überbauung und Versiegelung entzogen, sodass diese unwiederbringlich nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden können. Dabei werden diese fruchtbaren Böden dringend benötigt, um auch in Zukunft Nahrungsmittel zu erzeugen. Gerade jetzt, wo die Produktion von Lebensmitteln einen hohen Stellenwert in der Gesellschaft angenommen hat, ist es unabdingbar, dass speziell die wertvollen Flächen, die hochwertige Böden und damit hohe Ackerzahlen aufweisen, zukünftig weiter für die Produktion gesichert werden. Nach § 1a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur in unbedingt notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Planung der verschiedenen Photovoltaik-Freiflächenanlagen in ihrer Gemeinde stellt aber einen erheblichen Flächenverbrauch dar. Zentrales Anliegen des Bayerischen Bauernverbandes ist es deshalb, den Ausbau der Photovoltaik durch dezentrale kleine, standortangepasste und auch in das bayerische Kulturlandschaftsbild passende PV-Anlagen in der Hand der Landwirtschaft umzusetzen. Oberstes Ziel muss es sein, die Wertschöpfung im ländlichen Raum zu halten und PV-Anlagen zu installieren, die sowohl bei den Landwirten wie auch bei den Bürgern Akzeptanz finden. 

Deshalb regen wir an, keine landwirtschaftlichen Flächen mit einer durchschnittlichen Ackerzahl über 50 für die Bebauung mit Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu verwenden. Es können auch PV-Freiflächenanlagen auf Flächen mit Bewirtschaftungsauflagen, Grenzertragsstandorten oder Ausgleichsflächen einen sinnvollen Beitrag zur Energiewende leisten.

Zu beachten und festzusetzen wäre auch, dass die betroffenen Flächen nach Ende der Nutzungsdauer durch das Vorhaben wieder vollumfänglich in die landwirtschaftliche Produktion und Nutzung zu überführen sind und bis auf den Ursprungszustand wieder nutzbar gemacht werden sollen. 

Zusätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass durch die Einzäunung und Abgrenzung dieser großen Nutzflächen der Wilddruck auf den üblichen Flächen in der Umgebung entsprechend höher wird. Daraus entstehen Verbiss-Schäden und Wildschäden durch Wildschweine. Dies ist zu vermeiden, da dadurch die landwirtschaftliche Nutzung und Produktion erheblich eingeschränkt werden kann. 

Wir bitten die Einwände in der Bauleitplanung zu berücksichtigen und eine entsprechende Festsetzung aufzunehmen.

Abwägung zur Stellungnahme:
Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist unabdingbar, um den künftigen Strombedarf decken zu können. Für die Stromerzeugung aus Photovoltaik ist der Flächenbedarf um ein Vielfaches geringer als z. B. für Biomasse. Viele Ackerflächen dienen der Tierfutterproduktion. 
Auch diese Flächen könnten zum Teil für die unmittelbare Erzeugung von Nahrungsmitteln genutzt werden. 

Zudem stehen die Flächen der Freiflächenfotovoltaikanlage nach Rückbau grundsätzlich wieder für eine landwirtschafltiche Nutzung zur Verfügung.

Der Markt Altomünster hat sich intensiv mit möglichen Kriterien für die Standorte von Freiflächenfotovoltaikanlagen beschäftigt und im Oktober 2021 einen Kriterienkatalog definiert, der auf alle potentiellen Standorte für Freiflächenfotovoltaikanlagen angewendet wird. Dadurch sollen Freiflächenfotovoltaikanlagen im Gemeindegebiet nur auf weitgehend konfliktfreien Standorten zu liegen kommen.

Auch die natürliche Ertragsfähigkeit ist in dem Kriterienkatalog berücksichtigt. Dabei wurde eine Ackerzahl von 55 als Obergrenze für mögliche Standorte definiert. Am Standort östlich von Pfaffenhofen beträgt die durchschnittliche Ackerzahl 44,2.
Nach der Einstufung des Landesamts für Umwelt (LfU: „Das Schutzgut Boden in der Planung“) liegt diese Grenze von 55 im mittleren Bereich (41 – 60). Ab einer Ackerzahl von 61 wird die Ertragsfähigkeit gem. LfU als hoch und ab 75 als sehr hoch eingestuft. Gemäß den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen vom 10.12.2021 sind nur landwirtschaftliche Böden mit überdurchschnittlicher Bonität als grundsätzlich nicht geeignete Standorte einzustufen.

Nach Rückbau der Freiflächenfotovoltaikanlage sollen die Flächen wieder landwirtschaftlich genutzt werden. Dies ist bereits in der Satzung zum Bebauungsplan unter Kap. 2.3 Zeitliche Befristung festgesetzt.

Der teilweise hohe Wildschweinbestand hat möglicherweise auch andere Ursachen (Mais). Die Jägerschaft ist erfahrungsgemäß sehr bemüht, trotz erheblichem Maisanbau den Wildschweindruck in Grenzen zu halten.

Beschlussvorschlag:
Die Planung wird im bisherigen Umfang weitergeführt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


5. Stadt Aichach, Mail vom 25.11.2022

Nachdem uns die versprochenen Pläne in gedruckter Form leider immer noch nicht erreicht haben, versuchen wir trotzdem eine Stellungnahme abzugeben.

Da der Geltungsbereich teilw. an Wälder angrenzt, dürfen wir auf die möglicherweise fehlende Baumfallgrenze hinweisen. 
Haftungsrisiko für Gemeinde und Waldbesitzer.

Abwägung zur Stellungnahme:
Die Unterlagen sind wie bei allen Trägern öffentlicher Belange digital zur Verfügung gestellt worden. Die Unterlagen wurden ebenfalls in textlicher Fassung postalisch durch das beauftragte Planungsbüro übermittelt, gingen aber wohl nicht rechtzeitig ein.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Beschlussvorschlag:
Die Planung wird im bisherigen Umfang weitergeführt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


Weiteres Verfahren:

Der Markt Altomünster beschließt den Bebauungsplan Pfaffenhofen Nr. 4 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage östlich von Pfaffenhofen“ in der Fassung vom 20.12.2022 unter Einarbeitung der beschlossenen Ergänzungen als Satzung.

Beschluss 1

  1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

2.        Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck 
In den Festsetzungen zur zeitlichen Befristung wird zusätzlich noch der Hinweis aufgenommen, dass Eingrünungsflächen nach dem Rückbau nicht mehr benötigt werden. Im Übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 3

3.        Zur Stellungnahme des Landratsamts Dachau - Fachbereich Naturschutz
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 4

4.         Zur Stellungnahme des Landratsamts Dachau - Fachbereich Brandschutz
In die Satzung wird die Festsetzung aufgenommen, dass ein Feuerwehr-Übersichtsplan gem. DIN 14095 anzufertigen und mit der Brandschutzdienststelle im Landratsamt Dachau abzustimmen ist. Im Übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 5

5.        Zur Stellungnahme des Bayerischer Bauernverbands - Geschäftsstelle Dachau
Die Planung wird im bisherigen Umfang weitergeführt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 6

6.         Zur Stellungnahme der Stadt Aichach
Die Planung wird im bisherigen Umfang weitergeführt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 7

6.        Der Markt Altomünster beschließt den Bebauungsplan Pfaffenhofen Nr. 4 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage östlich von Pfaffenhofen“ in der Fassung vom 20.12.2022 unter Einarbeitung der beschlossenen Ergänzungen als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.01.2023 09:19 Uhr