Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 28.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 28.11.2023 ö beschließend 2

Sach- und Rechtslage

In der Gemeinderatssitzung vom 26.09.2023 wurden im Abwasserbereich für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2027 die nachstehenden Gebühren festgelegt:

Schmutzwassergebühr                 4,69 €/ m³
Niederschlagswassergebühr         0,39 €/ m² pro Jahr

Der Vollzug der Satzung hat gezeigt, dass 
  • die bisherigen Grenzwerte (mindestens 20 % oder um 250 m²) in § 12 Abs. 3 zu hoch angesetzt sind und
  • der Begriff Zisterne in § 12 Abs. 6 zu eng gefasst ist.

Es wird vorgeschlagen, 
  • in § 12 Abs. 3 die neuen Grenzwerte mit mindestens 10 % oder um 100 m² festzulegen und
  • in § 12 Abs. 6 den Begriff Speichervorrichtung mit einem Gesamtfassungsvermögen von mindestens einem Kubikmeter zu verwenden.
 

Zur weiteren Umsetzung dieser Änderungen ist der Erlass einer Änderungsatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 03.12.2015 erforderlich.


Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der 

Markt Altomünster
folgende 

Satzung zur 2. Änderung 


der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung 
(BGS-EWS) vom 03.12.2015 


§ 1

§ 11 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

       Die Schmutzwassergebühr beträgt 4,69 €/m³.


§ 12 Abs. 3 Satz 1erhält folgende Fassung: 

Die Vermutung des Abs. 1 kann wiederlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestige Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens 10% oder 100 m² von der nach Abs.1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht. […]


§ 12 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

       Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,39 €/m² pro Jahr.


§ 12 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: 

Wird Niederschlagswasser von bebauten und befestigen Flächen in einer Sammelvorrichtung mit einem Gesamtfassungsvermögen von mindestens einem Kubikmeter gesammelt, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an. 


§ 12 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung: 

Besteht jedoch ein Überlauf von der Sammelvorrichtung an die öffentliche Entwässerungsanlage, werden pro auf ganzen mathematisch gerundeten Kubikmeter Stauraum 25 m² Grundstücksfläche von der der Berechnung der Niederschlagswassergebühren zugrunde zu legenden Fläche abgezogen.


§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Beschluss

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der 

Markt Altomünster
folgende 

Satzung zur 2. Änderung 


der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung 
(BGS-EWS) vom 03.12.2015 


§ 1

§ 11 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

       Die Schmutzwassergebühr beträgt 4,69 €/m³.


§ 12 Abs. 3 Satz 1erhält folgende Fassung: 

Die Vermutung des Abs. 1 kann wiederlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestige Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens 10% oder 100 m² von der nach Abs.1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht. […]


§ 12 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

       Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,39 €/m² pro Jahr.


§ 12 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: 

Wird Niederschlagswasser von bebauten und befestigen Flächen in einer Sammelvorrichtung mit einem Gesamtfassungsvermögen von mindestens einem Kubikmeter gesammelt, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an. 


§ 12 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung: 

Besteht jedoch ein Überlauf von der Sammelvorrichtung an die öffentliche Entwässerungsanlage, werden pro auf ganzen mathematisch gerundeten Kubikmeter Stauraum 25 m² Grundstücksfläche von der der Berechnung der Niederschlagswassergebühren zugrunde zu legenden Fläche abgezogen.


§ 2

Diese Änderungssatzung ersetzt die Änderungssatzung vom 25.11.2019 und tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.12.2023 10:02 Uhr