Auswirkungen der Grundsteuerreform auf die Einnahmesituation des Marktes Altomünster und Erlass einer Hebesatzsatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 22.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.10.2024 ö 5

Sach- und Rechtslage

Zum Wesen der Grundsteuerreform und deren Inhalte wird auf nähere Informationen unter www.grundsteuer.bayern.de verwiesen.

Von Seiten des Finanzamtes Dachau liegen für den Gemeindebereich des Marktes Altomünster die Bescheide über den Grundsteuermessbetrag vor. Derzeit sind ca. 91% aller Bescheid im gemeindlichen Finanzsystem erfasst. Dieser hohe Anteil wird als ausreichende Basis gesehen, jetzt über die Hebesätze des Marktes Altomünster für den Zeitraum ab 01.01.2025 zu entscheiden.


Grundsteuer A

Summe der Grundsteuer-messbeträge in €
Hebesatz
v. H.
Finanzaufkommen
In €
2024
2025
2024
2024
2025
41.605,61
31.816,48
400
166.422,44
127.265,92

Anmerkung:
In der Systematik der neuen Grundsteuer A werden beispielsweise die Wohngebäude von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Grundsteuer B zugerechnet. Dadurch verringern sich die Messbeträge der Grundsteuer A ab 2025 deutlich.

Um das Finanzaufkommen im Jahr 2025 auf dem Niveau des Jahres 2024 zu halten ist ein Hebesatz in Höhe von 525 v. H. erforderlich.


Grundsteuer B

Summe der Grundsteuermessbeträge
Hebesatz
Finanzaufkommen
2024
2025
2024
2024
2025
200.052,29
323.069,16
360
720.188,42
1.163.048,98
                                       
Um das Finanzaufkommen im Jahr 2025 auf dem Niveau des Jahres 2024 zu halten ist ein Hebesatz in Höhe von 220 v. H. erforderlich.

Es ist zu erwarten, dass sich im Jahr 2025 noch Verschiebungen bei den Grundsteuermessbeträgen ergeben, da einige Grundstückseigentümer vermutlich erst mit dem Erlass des Grundsteuerbescheids möglicherweise falsche Angaben in ihrer Erklärung bemerken. Es wird deshalb vorgeschlagen den Hebesatz auf 280 v. H. festzulegen.


Um die Hebesätze zum 01.01.2025 anwenden zu können, ist der Erlass einer Hebesatzsatzung erforderlich. In dieser wird auch der Hebesatz für die Gewerbesteuer unverändert gegenüber 2024 aufgenommen.
Anmerkung:
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt unverändert bei 340 v.H..


Aus der Diskussion heraus haben sich die nachstehenden Gestaltungsvorschläge mit dem dadurch zu erwartenden Aufkommen ergeben:

Variante
Grundsteuer A
Grundsteuer B
Gesamtaufkommen

Hebesatz
Aufkommen
Hebesatz
Aufkommen

Variante 1
525 v.H.
167.000,- €
280 v.H.
904.000,- €
1.071.000,- €
Variante 2
440 v.H.
140.000,- €
290 v.H.
937.000,- €
1.077.000,- €
Variante 3
525 v.H.
167.000,- €
260 v.H.
840.000,- €
1.007.000,- €
Variante 4
495 v.H.
157.000,- €
255 v. H.
823.000,- €
   980.000,- €


Nachdem keine der vorgenannten Varianten eine Mehrheit erhalten hat (vgl. Beschlussfassungen zu den Ziffern 1 bis4) wird folgender Vorschlag entwickelt:

Variante
Grundsteuer A
Grundsteuer B
Gesamtaufkommen

Hebesatz
Aufkommen
Hebesatz
Aufkommen

Variante 5
495 v.H.
157.000,- €
280 v.H.
904.000,- €
1.061.000,- €

Beschluss 1

Die Hebesätze werden nach der Variante 1 festgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 15

Beschluss 2

Die Hebesätze werden nach der Variante 2 festgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 10

Beschluss 3

Die Hebesätze werden nach der Variante 3 festgesetzt.         

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 17

Beschluss 4

Die Hebesätze werden nach der Variante 4 festgesetzt.        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 18

Beschluss 5

Die Hebesätze werden nach der Variante 5 festgesetzt.
Damit beträgt der Hebesatz für die 
  • Grundsteuer A für den Zeitraum ab 01.01.2025 495 v. H.
  • Grundsteuer B für den Zeitraum ab 01.01.2025 280 v. H..

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 9

Beschluss 6

Der Markt Altomünster erlässt folgende Satzung:


Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
des Marktes Altomünster
vom xx.xx.2024


Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) und § 25 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) in Verbindung mit Art. 5 des Bayerisches Grundsteuergesetzes (BayGrStG) vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638, BayRS 611-7-2-F), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) erlässt der


Markt Altomünster
folgende

Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
des Marktes Altomünster


§ 1
Hebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) werden ab 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:

  1. Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(Grundsteuer A)        495 v. H.

  1. Für die bebauten und unbebauten Grundstücke
(Grundsteuer B)        280 v. H.

  1. Für die Gewerbesteuer auf        340 v. H.


§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

Datenstand vom 19.11.2024 07:52 Uhr