Bauleitplanungsantrag für die Aufstellung einer Außenbereichssatzung in Lichtenberg; Ablehnung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 24.06.2025
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Der Eigentümer des Grundstücks Flurnummer 398/3 der Gemarkung Hohenzell (rote Umrandung) möchte für die „nachrückende“ Generation angemessenen Wohnraum schaffen und zusätzlich eine gemeinsame Heizungsanlage errichten:
Da Lichtenberg baurechtlich als sogenannter Außenbereich gilt, hat der Eigentümer des o.g. Grundstücks einen Antrag auf Aufstellung einer Außenbereichssatzung gestellt.
Dem Markt Altomünster liegt folgende Beurteilung des Landratsamtes Dachau vor:
Der Weiler Lichtenberg liegt im Außenbereich ohne bisherige Überplanung durch einen Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplan.
Voraussetzung für den Erlass einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB ist, dass „eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist und der Bereich nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist“.
Anhand des Orthofotos im Geoinformationsportal (GIS) ist aus bauleitplanerischer Sicht eine überwiegende landwirtschaftliche Prägung gegeben. Eine Wohnbebauung von einigem Gewicht wird nicht gesehen.
Aufgrund der rechtlichen Beurteilung des Landratsamtes Dachau schlägt die Verwaltung vor, den Antrag abzulehnen.
Beschluss
Der Antrag auf Aufstellung einer Satzung in Lichtenberg wird abgelehnt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1
Datenstand vom 01.07.2025 08:15 Uhr