Aufgrund der erforderlichen Aufteilung der Vollschule Altomünster in eine selbständige Grundschule Altomünster und eine selbständige jetzige Hauptschule und zukünftigen Mittelschule Altomünster ergeben sich auch Änderungen im Bereich der Aufwandsträgerschaft.
Da bislang der Schulverband Altomünster der Aufwandsträger der bisherigen Vollschule war, bleibt er dies auch für die künftige Mittelschule.
Für den Bereich der Grundschule fällt die Aufwandsträgerschaft an sich zuerst auf den Markt Altomünster.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Markt Altomünster mit dem Schulverband jetzt Hauptschule, zukünftig Mittelschule eine Vereinbarung nach Art. 8 Abs. 3 BaySchFG schließt. Mit dieser Vereinbarung übernimmt der Schulverband gegen einen bestimmten finanziellen Ausgleich den Schulaufwand für die Grundschule mit. Diese Alternative wird aus verwaltungstechnischer Sicht befürwortet, da sich damit der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten deutlich reduzieren lässt.
Art. 8 Abs. 3 und 4 BaySchFG
Abs. 3 Eine kommunale Körperschaft, die nicht oder nicht allein nach Absatz 1 verpflichtet ist, kann sich im Einvernehmen mit den nach Absatz 1 verpflichteten Körperschaften und mit Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, bei Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Berufsschulen für Behinderte und Berufsschulen der zuständigen Regierung, bei Volksschulen der zuständigen Rechtaufsichtsbehörde, verpflichten, den Schulaufwand an Stelle der verpflichteten Körperschaft zu tragen.
Abs. 4
Im Fall des Absatzes 3 kann der Aufwandsträger jährlich für die durch den Betrieb der Schule entstehenden und anderweitig nicht gedeckten Kosten von den aus ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 entlassenen kommunalen Körperschaften Ersatz nach Maßgabe der Zahl der anteiligen Schülerinnen und Schüler verlangen.
Die kommunalen Körperschaften können eine abweichende Kostenverteilung vereinbaren.
Der nachstehende Entwurf für eine Vereinbarung zwischen dem Markt Altomünster und dem Schulverband Altomünster wurde mit dem Landratsamt Dachau bereits vorbesprochen. Eine Genehmigung wird in Aussicht gestellt.
Vereinbarung
über die
Trägerschaft des Schulaufwands für die Grundschule Altomünster
nach Art. 8 Abs. 3 BaySchFG
Zwischen dem
Markt Altomünster
vertreten durch den 2. Bürgermeister Wolfgang Graf
- nachstehend Markt genannt -
und dem
Schulverband Altomünster
vertreten durch den 1. Vorsitzenden Konrad Wagner
- nachstehend Schulverband genannt -
wird zur
Regelung der Rechtsbeziehungen über die Trägerschaft des Schulaufwands für die Grundschule Altomünster gemäß Art. 8 Abs. 3 BaySchFG
folgende Vereinbarung geschlossen:
§ 1
Schulanlage, Hauspersonal
(1) Der Schulverband ist Eigentümer der Schulanlage Faberweg 13 und 15 in Altomünster.
(2) Zur Schulanlage zählen insbesondere
das Schulgebäude
die Sporthalle
die Einrichtungsgegenstände und das weitere Zubehör
(3) Der Schulverband stellt die für die Unterrichtszwecke der Grundschule erforderlichen Räumlichkeiten der Schulanlage und das Hauspersonal zur Verfügung.
§ 2
Schüler
Die Grundschule steht allen Schülern offen, deren gewöhnlicher Aufenthalt sich im Markt Altomünster befindet, und auch entsprechenden Gastschülern.
§ 3
Schülerbeförderung
Die Beförderung aller Schüler wird durch den Schulverband organisiert.
§ 4
Träger des Schulaufwands
Der Markt Altomünster trägt die Kosten des Schulaufwands nach Maßgabe des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung für alle Schüler, die die Grundschule Altomünster (Jahrgangsstufe 1 bis 4) besuchen.
§ 5
Umlage des Schulaufwands
(1) Der Schulverband stellt jährlich die endgültige Abrechnung über den im abgelaufenen Haushaltsjahr angefallenen Schulaufwand im Sinn des Art. 3 BaySchFG i.V.m. Anlage 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG), jedoch einschließlich der Schülerbeförderungskosten für die Grundschule Altomünster (Jahrgangsstufe 1 bis 4) fest.
(2) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf, einschließlich der Schülerbeförderungskosten, wird nach der Zahl der Schüler auf den Markt (Jahrgangsstufe 1 bis 4) und den Schulverband (Jahrgangsstufe 5 bis 9) umgelegt (Schulumlage). Stichtag für die Feststellung der Zahl der Schüler ist der 01.10. jeden Jahres.
(3) Für das laufende Haushaltsjahr ist eine pauschale Vorauszahlung in Höhe von zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten Haushaltsansätze zu entrichten. Die Zahlung ist, nach schriftlicher Zahlungsaufforderung durch den Schulverband zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres fällig.
§ 6
Auskunftspflichten
Der Markt und der Schulverband verpflichten sich, gegenseitig Einsicht in die für den Vollzug dieses Vertrages einschlägigen Akten, Haushaltspläne, Sachbücher und Kassenbelege zu gewähren, ferner von wesentlichen Änderungen der Kostengrundlagen einander in Kenntnis zu setzen.
§ 7
Obliegenheiten des Schulverbandes
(1) Zu den Obliegenheiten des Schulverbandes Altomünster zählen insbesondere
1. die rechtzeitige Bereitstellung, Ersatzbeschaffung und Ergänzung der Lehr- und Lernmittel, der Turn- und Sportgeräte, der Lehrer- und Schülerbücherei, des Bürobedarfes sowie des sonstigen Schulsachbedarfes,
2. die Bereitstellung des Hauspersonals und
3. die Bereitstelllung der Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung der Schulanlagen und Einrichtungen.
(2) Der Markt Altomünster erhält jährlich einen Auszug aus dem Haushaltsentwurf mit den einschlägigen Abschnitten des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts zur Kenntnis.
§ 8
Laufzeit, Kündigung
(1) Der vorliegende Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum Schluss des Haushaltsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich ausgesprochen werden.
(2) Die nach Abs. 1 ausgesprochene Kündigung wird nur wirksam, wenn sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt wird (Art. 8 Abs. 3 u. 4 BaySchFG). Die Genehmigung hat die Kündigungsgemeinde einzuholen.
(3) Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Inhalts dieses Vertrages nicht berührt.
§ 9
Genehmigung, Inkrafttreten
(1) Der Schulverband beantragt die Genehmigung dieses Vertrages gemäß Art. 8 Abs. 3 BaySchFG durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Dieser Vertrag tritt mit Beginn des Schuljahres 2011/12 (01.08.2011) in Kraft.
Ort, Datum, Unterschriften