Übertragung polizeilicher Befugnisse auf die Freiwillige Feuerwehr für die Sicherung von Veranstaltungen
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 29.03.2011
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
In der Verwaltung ist es seit Jahren gängige Praxis die Freiwilligen Feuerwehren mit der Sicherung von Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund (Fronleichnamsprozessionen, St.-Martins-umzüge u. ä.) zu beauftragen.
Hierfür ist jedoch an sich gem. Art. 7a des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) die Zustimmung des Gemeinderates erforderlich.
Um den weithin bereits bestehenden Zustand in Bezug auf den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren bei Veranstaltungen zu „legalisieren“, wird vorgeschlagen folgende polizeilichen Befugnisse generell auf die Freiwilligen Feuerwehren im Gemeindebereich Altomünster zu übertragen:
§ 36 Abs. 1 StVO: Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten (neu: Feuerwehrdienstleistenden) sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
§ 44 Abs. 2 StVO: Die Polizei (neu: Feuerwehr) ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§36) (...) zu regeln. Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei (neu: Feuerwehr) an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.
Diese Regelung dient zur Entlastung der Polizei soweit diese nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht, wobei andererseits den Feuerwehren jedoch keine neue Aufgabe aufgezwungen werden soll.
Werden die Feuerwehren in diesem Sinne tätig, so besteht für sie der gleiche Haftpflichtversicherungsschutz wie bei der Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben.
Es wird darauf hingewiesen, dass derartige Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund rechtzeitig beim Markt Altomünster zu beantragen sind und der Markt die gemeindlichen
Feuerwehren anschließend entsprechend „beauftragen“ wird.
Beschluss
Vorbehaltlich anderer Entscheidungen des Marktes Altomünster oder der Polizei im Einzelfall werden die polizeilichen Befugnisse im Rahmen des § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 StVO für die Sicherung von Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund gemäß Art. 7a ZustGVerk den gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehren generell übertragen.
Die gemeindlichen Feuerwehren werden entsprechend informiert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0