Frau Irene Burkhardt vom gleichnamigen Büro Burkhardt Landschaftsarchitekten stellte das Gutachten zur Standorteignung von Windkraftanlagen vor und erläuterte insbesondere die Systematik der Vorgehensweise.
Weitere Details können der beiliegenden Präsentation entnommen werden. Das Büro Burkhardt bittet diese Unterlagen nicht an Dritte weiterzugeben.
Die aktuelle Fassung auf dem Stadium eines Vorabzuges bringt nachstehende Zusammenfassung: Es wurde vom Büro Burkhardt signalisiert, dass gegenüber der Endfassung noch kleinere inhaltliche Änderungen zu erwarten sind, die Grundaussagen jedoch so bestehen bleiben.
Das vorliegende Gutachten hat gezeigt, dass eine Windkraftnutzung im Landkreis Dachau auf relativ vielen Einzelflächen zunächst grundsätzlich zulässig ist. Diese Flächen sind im allgemeinen klein und unzusammenhängend im Landkreis verteilt, was vor allem auf die kleinteilige Siedlungs- und Landschaftsstruktur des Landkreises zurückzuführen ist.
Die Landschaftsräume Dachauer Moos/Ampertal und Glonntal sind sowohl dicht besiedelt als auch Standort der naturschutzfachlich bedeutsamsten Flächen des Landkreises. Windkraftnutzung ist hier nirgendwo möglich. Somit befinden sich sämtliche potentiellen Standorte im Hügelland. Eine Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 140 m benötigt entsprechende Abstandsflächen. Deswegen und aufgrund der Darstellungsschärfe des Maßstabes 1:25.000 werden nur Flächen > 1,0 ha berücksichtigt.
Nach Anwendung der großflächigen Ausschlusskriterien verbleiben zunächst etwa 2.350 ha Abwägungsflächen.
Von diesen sind bei näherer Betrachtung der großräumigen Abwägungskriterien sowie Berücksichtigung der erforderlichen Mindestflächen für die Anlage einer WKA weitere 550 ha als nicht geeignet auszuschließen. Nach Anwendung aller großräumigen Ausschluss- und Abwägungskriterien verbleiben so etwa 1.800 ha zunächst grundsätzlich geeignete Flächen, dies entspricht etwa 3% der Landkreisfläche. Knapp die Hälfte der Flächen (ca. 700 ha) sind Waldinnenflächen, wo die Errichtung von Windkraftanlagen zulässig sein kann, aber nicht in jedem Fall genehmigungsfähig/wünschenswert/mehrheitsfähig sein muss.
Keine der dargestellten Flächen ist ohne weitere Abwägung pauschal als genehmigungsfähig zu betrachten.
Aufgrund der kleinteiligen Siedlungs- und Landschaftsstruktur existieren keine Standorte, die fernab von Wohnbebauung und landschaftlich/naturschutzfachlich schützenswerten Bereichen liegen.
Die Standorte an den Hangkanten zu den Tälern und Ebenen werden aufgrund ihrer weiträumigen Sichtbarkeit als besonders konfliktträchtig bewertet. Da sich sehr viele Flächen z.B. im Nahbereich von naturschutzfachlich bedeutsamen Mikrostandorten oder in relativer Nähe zur Bebauung befinden, bzw. eine Reihe von weiteren Ausschluss- und Abwägungskriterien nur kleinräumig darzustellen sind, wurde ein weiterer Abwägungsschritt auf Gemeindeebene durchgeführt.
Insgesamt wurden auf Gemeindeebene 159 Flächen mit ca. 1.690 ha ermittelt Für 23 Flächen mit insgesamt 180 ha ist davon auszugehen, dass die aufgelisteten Abwägungskriterien eine Genehmigung vermutlich verhindern werden. Lediglich bei 30 Flächen mit etwa 280 ha wird ein geringeres Konfliktpotential gesehen.
Die Errichtung von Windkraftanlagen ist daher auf den dargestellten möglichen Standorten nicht in jedem Fall möglich bzw. durchsetzbar. Vielmehr müssen die lokalen Verhältnisse im Rahmen einer konkreten Standortprüfung detailliert und zeitnah untersucht werden.
Trotz aller Einschränkungen bezüglich der Flächenschärfe kann das Gutachten eine Vorauswahl möglicher Standorte leisten. Dies sollte den Gemeinden und den genehmigenden Behörden eine wertvolle Hilfe bei der Ausweisung von Flächen für die Windkraft sein und die Beurteilung von Bauanträgen erleichtern.
Auf Nachfrage stellte Frau Burkhardt dar, dass die im Bayerischen Windatlas abgebildeten Windverhältnisse nur grob und mögliche „Netz-Einspeisepunkte“ für den regenerativ erzeugten Strom nicht berücksichtigt wurden.
Insbesondere diskutiert wurde über das Ausschlusskriterium „Waldrandbereich 200 m“. Gemäß behördlicher Abstimmung (Landesamt für Umweltschutz) und der Handhabung in anderen Bundesländern werden (bislang) Gebiete in einem Abstand von bis zu 200 m zu Waldrändern als Standort für Windkraftanlagen ausgeschlossen.
Die abschließende Fassung des Gutachtens wird den Mitgliedern des Gemeinderates auf Wunsch digital zur Verfügung gestellt.