Bebauungsplanverfahren Deutenhofen Nr. 2 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage“, Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 27.11.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 27.11.2018 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 24.04.2018 beschlossen für einen Bereich nordwestlich von Deutenhofen den Bebauungsplan für eine Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage aufzustellen. Der vom Planungsbüro Brugger ausgearbeitete Entwurf wurde vom Gemeinderat am 18.09.2018 gebilligt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 10.10.2018 bis 12.11.2018 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Behindertenbeauftragter des Marktes Altomünster
  • Bayerischer Bauernverband
  • Bund Naturschutz Kreisgruppe Dachau
  • Deutsche Telekom Technik GmbH
  • Bayernwerk Netz GmbH
  • E.ON Netz GmbH
  • Energienetze Bayern
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  • Zweckverband zur Wasserversorgung “Altogruppe
  • Landesbund für Vogelschutz e.V.- Kreisgruppe Dachau


Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

  • TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 11.10.2018
  • Gemeinde Odelzhausen, E-Mail vom 12.10.2018
  • Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 22.10.2018
  • Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 29.10.2018
  • Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 30.10.2018
  • Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern, E-Mail vom 09.11.2018
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 14.11.2018



1. Regierung von Oberbayern, E-Mail vom 12.10.2018

Vorhaben

Die Marktgemeinde Altomünster beabsichtigt mit dem Vorhaben die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage zu schaffen. Das Plangebiet (insg. 1,4 ha) befindet sich nordwestlich von Deutenhofen unmittelbar westlich der Bahnlinie. Das Areal soll als SO Fotovoltaikanlage (ca 1,1 ha), daneben Grünfläche, dargestellt werden und befindet sich innerhalb des 100m-Korridores entlang der Schienenstrecke.

Erfordernisse

Freiflächen-Fotovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 (G)).
Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (Z)).
Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien [...] sollen geschaffen werden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG).
Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch [] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien [] (LEP 1.3.1 (G)).
Umweltfreundlichen und erneuerbaren Formen der Energieversorgung soll möglichst der Vorrang eingeräumt werden (RP 14 B IV Z 2.10.2).
Fotovoltaikfelder sollen schonend in das Orts- und Landschaftsbild eingebunden werden. Die Versiegelung soll vermieden werden (RP 14 B IV Z 2.10.3).

Beurteilung

Die Planungen sind hinsichtlich der Ziele zum Klimaschutz sowie des verstärkten Ausbaues regenerativer Energien grundsätzlich zu begrüßen. Durch die geplante Aufständerung der Module wird die Versiegelung des Standortes minimiert. Die Überplanung eines durch die Bahnlinie vorgeprägten Standortes lässt sich aus landesplanerischer Sicht als schonend für das Orts- und Landschaftsbild bewerten.

Ergebnis

Die Planungen stehen den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.



2. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Geoinformation (GIS), Schreiben vom 17.10.2018

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen

Zur Planzeichnung:

In der Planunterlage sollten alle Flurstücksnummern aller angrenzenden Nachbarflurstücke
wiedergegeben werden. Wir bitten die Flurstücksnummern 916; 921; 1145 u. 1146 zu dokumentieren.

Das Plangebiet weist eine bewegte Topografie aus, siehe Abb. 1 auf Seite 2. Wir bitten die im
Rasterformat verfügbare Höhenlinienkarte der Bay. Vermessungsverwaltung einzuarbeiten.

Zu den Festsetzungen:

Punkt 2.5)
Als Ausgleichsfläche wurde das Flurstück 1155 Gmkg. Stumpfenbach überplant.
Wir bitten die Flurstücksangabe 155 zu korrigieren.

Punkt 3.4)
Korrektur der Schreibweise „Im Gebiet…“

Zur Begründung:

Punkt 1, dritter Absatz)
Anstatt „Mit der Änderung…“ bitten wir folgende Formulierung „Mit der Ausweisung…“ zu verwenden.

Punkt 2.4)
Anstatt „Der rechtsgültige Flächennutzungsplan…“  bitten wir folgende Formulierung „Der rechts-
wirksame Flächennutzungsplan“…. zu verwenden.


Zum Umweltbericht:

Punkt 3.5, dritter Absatz)
Anstatt der Höhenangabe 6-8 m bitten wir die Höhenlage wie folgt zu formulieren „485 bis 493 üNN“

Abb. 1 Teilauszug aus dem Rauminformationssystem Dachau
Geobasisdate: © Bay. Vermessungsverwaltung 2018
Geofachdaten: Landratsamt Dachau 2018


3. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Technischer Umweltschutz, Schreiben vom 13.11.2018

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen

  1. Betriebsbereich:
Wir bitten, folgenden Hinweis in die Begründung aufzunehmen:
Im Umkreis zum Plangebiet ist kein Betriebsbereich gemäß §3 Nr. 5a BImSchG vorhanden. Insofern sind gemäß § 50 BImSchG hervorgerufene Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gemäß §3 Abs. 5d BImSchG nicht zu erwarten.  

  1. Weiter bitten wir, das Eisenbahnbundesamt bzw. die für die Bahnstrecke zuständige Behörde mit zu beteiligen, da aufgrund der Nähe der Bahnstrecke zur geplanten FFFA Blendwirkungen, die den Bahnverkehr evtl. gefährden können, u.E. geprüft werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Wir verweisen auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB sowie auf §§ 22, 50 BImSchG in Verbindung mit der TA Lärm sowie Art. 13 Seveso-III-RL.


4. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 05.11.2018

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen

I)  Eine Ausgleichsmaßnahme im Wald anstelle im Offenland ist grundsätzlich möglich. Die damit verbundene Wald-Bewirtschaftung nach den Prinzipien des naturnahen Waldbaus geht jedoch deutlich über die übliche sachgemäße Bewirtschaftungsform hinaus. Neben der Orientierung der Pflanzarten-Auswahl an der potentiell natürlichen Vegetation sind als wesentliche Zielsetzung lebensraumtypische Begleitbaumarten sowie charakteristische Zeigerpflanzen der Strauch- und Krautschicht zu nennen. Die erforderliche naturnahe Bewirtschaftung beinhaltet zudem einen teilweisen Nutzungsverzicht zur Sicherstellung künftiger Biotop- und Höhlenbäume, Vorkommen von Tot- und Altholz, sowie sonstiger wertgebender Strukturen wie lichte Altgrasbestände. Eine Waldbewirtschaftung nach rein nutzungsorientierten, ökonomischen Maßstäben ist nicht möglich. So ist auch der Einsatz von chemischen Bekämpfungsmitteln vor und nach Pflanzung der Baum- und Straucharten unzulässig. Eine entsprechende Konkretisierung unter Ziffer 5.2 bzw. 5.3 des Umweltberichts sollte nachgeholt werden.

II) Das Zulassen von extensiver Beweidung innerhalb der Modulfläche wird begrüßt. Ein Mulchen der Fläche sollte ausgeschlossen werden, da andernfalls nach Ansaat des (hochpreisigen) autochthonen Saatguts das gewünschte Ziel des artenreichen Extensivgrünlands nicht erreicht werden kann.

Rechtsgrundlagen

§ 1 Abs. 6 Nr 7a i.V. mit § 1a Abs. 3 BauGB

Grenzen der Abwägung

§ 1 Abs. 7 BauGB



5. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kreisbrandinspektion, Schreiben vom 05.11.2018

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)

Gegen die geplante Maßnahme bestehen keine Einwände.
Wir bitten bei den konkreten Bebauungsplanverfahren weiterhin die Brandschutzdienststelle zu beteiligen.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Löschwasserversorgung  
Rechtliche Vorgaben:
Nach Artikel 1 Absatz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
Nach Absatz 2 haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.

Sie haben außerdem in diesen Grenzen die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.

Nach dem Arbeitsblatt W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage herangezogen werden. D.h. aber nicht, dass die erste nutzbare Löschwasserentnahmestelle erst in 300 m Entfernung sein darf. Auch hier sind wiederum die 75 m nutzbare Schlauchlänge der Feuerwehr heranzuziehen, da ansonsten das Wasser nicht zum Einsatzfahrzeug herangeführt werden kann um von diesem dann, ggf. mit einer Druckerhöhung, verteilt zu werden.

Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch die Gemeinde zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das Arbeitsblatt W 405 des DVGW herangezogen werden.

Hinweis
Wird die Bereitstellung von Wasser an einen Zweckverband übertragen, sind zudem Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahme Einrichtungen (Hydranten; einschließlich deren Pflege) vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze oder Übungen durch die gemeindliche Feuerwehr jederzeit und kostenfrei möglich ist.



6. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, E-Mail vom 05.11.2018

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege weist darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalschutz anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zum Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung


7. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 26.10.2018

Mit den vorliegenden Planungen besteht grundsätzlich Einverständnis.

Bei der Erarbeitung des Ausgleichskonzeptes bitten wir aus landwirtschaftlicher Sicht zu prüfen, ob folgende Maßnahmen oder die Verwirklichung in folgender Form möglich sind, um den Verbrauch von landwirtschaftlichen Nutzflächen möglichst gering zu halten:

1.        Entsiegelungs- oder sonstige Rückbaumaßnahmen
2.        Inanspruchnahme von Ökokontoflächen
3.        Aufwertungsmaßen auf Flächen, die für den Naturschutz bevorzugt werden
4.        Produktionsintegrierte Maßnahmen auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen
5.        Auswahl von Flächen mit niedriger Bonität
6.        Etwaige landwirtschaftliche Restflächen sollten mit heutiger Technik rationell nutzbar sein



8. bayernets GmbH, E-Mail vom 11.10.2018

Im Geltungsbereich der o.g. Verfahrens sowie der externen Ausgleichsfläche Gemarkung Stumpfenbach Fl.-Nr. 1155 TF - wie in den übersandten Planunterlagen dargestellt – liegen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH werden hier ebenfalls nicht berührt.

Wir bitten jedoch um weitere Beteiligung im Verfahren, da ca. 100 m nördlich des Geltungsbereiches sowie der externen Ausgleichsfläche die Gashochdruckleitung Anwalting- Haimhausen (AS29/2901) DN900/PN80 mit 2 Begleitkabeln (LWL) verläuft.

Eine Beschädigung oder Gefährdung der Anlagen muss unbedingt ausgeschlossen werden.

Der Schutzstreifen der Leitung ist 10 m breit (je 5 m beiderseits der Rohrachse). Dieser Schutzstreifen ist durch Dienstbarkeiten bzw. Gestattungsverträge wegerechtlich abgesichert.

Wichtige Auflagen sind u.a.:
In den Schutzstreifen der Leitungen sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand der Anlagen gefährden oder den Betrieb, Wartung und Unterhalt beeinträchtigen könnten, so ist beispielsweise die Errichtung von Bauten – dazu gehören auch Schächte, Straßenkappen, Armaturen, Hydranten, Verteilerschächte, Lichtmasten, Vordächer, Solarkollektoren, Fundamente etc. – nicht zulässig.

  • Die Zugänglichkeit der Leitung für Wartungs- und Reparaturarbeiten muss uneingeschränkt erhalten bleiben.
  • Niveauveränderungen sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der bayernets GmbH zulässig, die Mindestdeckung der Gasleitung von 1m darf nicht unterschritten werden.
  • Grab-, Schacht- und sonstige Tiefbaumaßnahmen sind im Schutzstreifengrundsätzlich in Handschachtung auszuführen.
  • Der Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen ist im Schutzstreifen nicht ohne vorherige Absicherung und nur nach vorheriger Absprache mit der bayernets GmbH gestattet.
  • Das Befahren der bayernets-Leitungen mit schweren Fahrzeugen ist nur unter Einhaltung besonderer Sicherheitsvorschriften nach Abstimmung mit der bayernets GmbH erlaubt.
  • Das Aufstellen von Baucontainern, Lagerung von Material, Geräten und Aushub ist in den Schutzstreifen nicht zulässig.
  • Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die erst im Zuge der Bautätigkeiten an Ort und Stelle geklärt werden, behält sich die bayernets GmbH ausdrücklich vor.
  • Bauarbeiten in den Schutzstreifen der Gasleitungen sind nur nach Abstimmung der Detailplanung und nach vorheriger Einweisung durch die bayernets GmbH zulässig.
  • Der Erhalt von Plänen oder die Anwesenheit eines Beauftragten der bayernets GmbH vor Ort entbindet die Träger und Ausführenden von Baumaßnahmen nicht von ihrer Haftung für eventuelle Schäden.

Zur Information wurden Lagepläne der Leitungen vorgelegt (Anmerkung der Verwaltung: diese sind dem Tagesordnungspunkt nicht beigelegt).



9. Weiteres Verfahren

Der Bebauungsplan Deutenhofen Nr. 2 “Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage“ wird mit den eingearbeiteten Änderungen in der Fassung vom 27.11.2018 öffentlich ausgelegt und den Behörden und Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches).

Beschluss 1

1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

2. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Geoinformation (GIS)

Die Hinweise bezüglich der Verbesserungen und Änderungen werden übernommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 3

3. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Technischer Umweltschutz

Der Hinweis wird ergänzt.
Die Bahn wird bezüglich der Frage der Blendwirkung im weiteren Verfahren beteiligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 4

4. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Untere Naturschutzbehörde

Der Hinweis zur Konkretisierung des Umweltberichts wird entsprechend ergänzt.
Es wird nicht ergänzt, dass der Schnitt zu entfernen ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2

Beschluss 5

5. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Kreisbrandinspektion

Bezüglich des Brandschutzes wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Der Betreiber wird über das Schreiben informiert und hat eigenverantwortlich einen ausreichenden Brandschutz herzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 6

6. Zur Stellungnahme des Bayerisches Landesamtes für Denkmalpflege

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die angeführten Hinweise sind bereits im Bebauungsplan unter Nr. 3.4 des Teil B Satzungstext aufgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 7

7. Zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan ist in Nr. 2.3 des Teil B Satzungstext eine zeitliche Befristung der Photovoltaikanlagen von 30 Jahren mit anschließendem Rückbau und Rückführung der Flächen zu landwirtschaftlicher Nutzung festgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 8

8. Zur Stellungnahme der bayernets GmbH

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Erweiterung ist derzeit nicht beabsichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 9

9. Billigung

Der Markt Altomünster billigt den Bebauungsplan Deutenhofen Nr. 2 “Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage“ mit den o.g. beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 27.11.2018.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.01.2019 11:44 Uhr