Erlass einer Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 12.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 12.05.2020 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Für die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes wurde auf der Basis der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages unter der Beachtung der lokalen Besonderheiten der nachstehende Entwurf ausgearbeitet:


Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts


Der Markt Altomünster erlässt auf Grund der Art. 20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:



§ 1
Zusammensetzung des Marktgemeinderats

Der Marktgemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 20 ehrenamtlichen Mitgliedern.


§ 2
Ausschüsse

(1) Der Marktgemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Gemeindeentwicklungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Umwelt- und Nachhaltigkeitsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Kulturausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Sozialausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 4 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern des Marktgemeinderats.

(2) Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss, im Bauausschuss, im Gemeindeentwicklungsausschuss, im Umwelt- und Nachhaltigkeitsausschuss und im Sozialausschuss führt der erste Bürgermeister.
Den Vorsitz im Kulturausschuss und im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Marktgemeinderatsmitglied.

(3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Marktgemeinderat dies vorsieht und der Marktgemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Marktgemeinderats (beschließende Ausschüsse).

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.


§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder;
Entschädigung

(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 45,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Marktgemeinderats oder eines Ausschusses.

(3) Marktgemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Marktgemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für den Ortssprecher entsprechend.


§ 4
Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.


§ 5
Weitere Bürgermeister

Der zweite und dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.


§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 14.05.2014 außer Kraft.

Beschluss

Die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts wird in der nachstehenden Fassung beschlossen:


Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts


Der Markt Altomünster erlässt auf Grund der Art. 20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch $´§ 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:



§ 1
Zusammensetzung des Marktgemeinderats

Der Marktgemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 20 ehrenamtlichen Mitgliedern.


§ 2
Ausschüsse

(1) Der Marktgemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Gemeindeentwicklungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Umwelt- und Nachhaltigkeitsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Kulturausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Sozialausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 4 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern des Marktgemeinderats.

(2) Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss, im Bauausschuss, im Gemeindeentwicklungsausschuss, im Umwelt- und Nachhaltigkeitsausschuss und im Sozialausschuss führt der erste Bürgermeister.
Den Vorsitz im Kulturausschuss und im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Marktgemeinderatsmitglied.

(3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Marktgemeinderat dies vorsieht und der Marktgemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Marktgemeinderats (beschließende Ausschüsse).

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.


§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder;
Entschädigung

(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 45,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Marktgemeinderats oder eines Ausschusses.

(3) Marktgemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Marktgemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für den Ortssprecher entsprechend.


§ 4
Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.


§ 5
Weitere Bürgermeister

Der zweite und dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.


§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 14.05.2014 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.06.2020 10:30 Uhr