Die Kalkulation der Gebühren im gemeindlichen Bestattungswesen für die Jahre 2022 bis 2025 wurde in der Sitzung vom 21.09.2021 vorgestellt.
Bei dem festgelegten Kostendeckungsgrad bei den Grabnutzungsgebühren in Höhe von 40% ergeben sich folgende Beträge:
Betrag Kalkulation Betrag Satzung
Familiengrabstätten 2.654,81 € 2.655,- €
Einzelgrabstätten 1.943,23 € 1.943,- €
Urnengrabstätten 1.394,66 € 1.395,- €
Urnengrabfächer 1.369,15 € bzw. 1.356,19 € 1.363,- €
Bei dem festgelegten Kostendeckungsgrad bei der Leichenhausbenutzungsgebühr in Höhe von 40% ergeben sich folgende Beträge:
Betrag Kalkulation Betrag Satzung
Erster Tag 248,93 € 249,- €
Jeder weitere Tag 124,46 € 124,- €
Die Benutzungsgebühren sind in die Gebührensatzung zur Bestattungssatzung zu übernehmen, um eine entsprechende Rechtskraft zu erhalten.
Folgende inhaltliche Änderungen der aktuellen Gebührensatzung werden vorgeschlagen:
§ 1 Absatz 1 Buchstabe c) Streichung:
Der Buchstabe c) die Pflege und den Unterhalt der Friedhöfe (Friedhofspflegegebühr) wird gestrichen.
Begründung:
Berücksichtigung der Grundsätze der Kalkulation
§ 3 Buchstabe c) Streichung:
Der Buchstabe c) bei der Friedhofpflegegebühr zum 01.07. eines jeden Kalenderjahres wird gestrichen.
Begründung:
Berücksichtigung der Grundsätze der Kalkulation
§ 6 Änderung
Die Sätze 1 und 2 Die Leichenhausbenutzungsgebühr wird pro Benutzung erhoben. Diese beträgt 200,- €. werden durch folgenden neuen Satz 1 ersetzt:
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet,
- für den ersten Tag 249,- €
- für jeden weiteren Tag 124,- €
Begründung:
Ergebnis der Kalkulation
§ 7 Satz 2 Änderung
Der Satz 2 erhält folgendes Fassung:
Diese beträgt für die
- Familiengrabstätte 2.655,- €
- Einzelgrabstätte 1.943,- €
- Urnengrabstätte 1.395,- €
- Urnengrabfächer 1.363,- €
Begründung:
Ergebnis der Kalkulation
§ 8 Änderung
Der bisherige § 8 (Friedhofspflegegebühr) wird durch folgenden § 8 (Übergangsvorschrift) ersetzt:
- Für Grabnutzungsberechtigte, von denen vor Inkrafttreten dieser Gebührensatzung eine Grabnutzungsgebühr und eine Friedhofspflegegebühr erhoben wurde, entfällt zukünftig die Friedhofspflegegebühr. Der Grabnutzungsberechtigte erhält für die Dauer des vormals erworbenen Grabnutzungsrechtes einen neuen Gebührenbescheid nach den ab dem 1.1.2022 geltenden Gebührensätzen. Die bisher bezahlte Grabnutzungsgebühr und die bisher bezahlten Friedhofspflegegebühren werden verrechnet.
- Der Grabnutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, den ab 1.1.2022 berechneten Restbetrag für das Grabnutzungsrecht in jährlichen Raten - entsprechend der Friedhofspflegegebühr - zu bezahlen.
Zur besseren Übersichtlichkeit wird die Beitrags- und Gebührensatzung zur Bestattungssatzung neu erlassen.