Neuerlass der Gebührensatzung zur Bestattungssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 23.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.11.2021 ö beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Die Kalkulation der Gebühren im gemeindlichen Bestattungswesen für die Jahre 2022 bis 2025 wurde in der Sitzung vom 21.09.2021 vorgestellt.

Bei dem festgelegten Kostendeckungsgrad bei den Grabnutzungsgebühren in Höhe von 40% ergeben sich folgende Beträge:

                                   Betrag Kalkulation                     Betrag Satzung
Familiengrabstätten                 2.654,81 €                        2.655,- €
Einzelgrabstätten                 1.943,23 €                        1.943,- €
Urnengrabstätten                1.394,66 €                        1.395,- €
Urnengrabfächer        1.369,15 € bzw. 1.356,19 €                1.363,- €
                                          
       
Bei dem festgelegten Kostendeckungsgrad bei der Leichenhausbenutzungsgebühr in Höhe von 40% ergeben sich folgende Beträge:

                                         Betrag Kalkulation                     Betrag Satzung
       Erster Tag                          248,93 €                          249,- €
       Jeder weitere Tag                  124,46 €                          124,- €


Die Benutzungsgebühren sind in die Gebührensatzung zur Bestattungssatzung zu übernehmen, um eine entsprechende Rechtskraft zu erhalten.


Folgende inhaltliche Änderungen der aktuellen Gebührensatzung werden vorgeschlagen:

§ 1 Absatz 1 Buchstabe c)        Streichung:
Der Buchstabe c) die Pflege und den Unterhalt der Friedhöfe (Friedhofspflegegebühr) wird gestrichen.
                               Begründung:
                               Berücksichtigung der Grundsätze der Kalkulation

§ 3 Buchstabe c)                Streichung:
Der Buchstabe c) bei der Friedhofpflegegebühr zum 01.07. eines jeden Kalenderjahres wird gestrichen.
                               Begründung:
Berücksichtigung der Grundsätze der Kalkulation


§ 6                                Änderung
       Die Sätze 1 und 2 Die Leichenhausbenutzungsgebühr wird pro Benutzung erhoben. Diese beträgt 200,- €. werden durch folgenden neuen Satz 1 ersetzt:
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet,
  1. für den ersten Tag                   249,- € 
  2. für jeden weiteren Tag                   124,- € 
Begründung:
Ergebnis der Kalkulation
                               
§ 7 Satz 2                        Änderung
                               Der Satz 2 erhält folgendes Fassung:
Diese beträgt für die
  1. Familiengrabstätte                2.655,- €
  2. Einzelgrabstätte                         1.943,- €
  3. Urnengrabstätte                         1.395,- €
  4. Urnengrabfächer                        1.363,- €
Begründung:
Ergebnis der Kalkulation

§ 8                                Änderung
Der bisherige § 8 (Friedhofspflegegebühr) wird durch folgenden § 8 (Übergangsvorschrift) ersetzt:
  1. Für Grabnutzungsberechtigte, von denen vor Inkrafttreten dieser Gebührensatzung eine Grabnutzungsgebühr und eine Friedhofspflegegebühr erhoben wurde, entfällt zukünftig die Friedhofspflegegebühr. Der Grabnutzungsberechtigte erhält für die Dauer des vormals erworbenen Grabnutzungsrechtes einen neuen Gebührenbescheid nach den ab dem 1.1.2022 geltenden Gebührensätzen. Die bisher bezahlte Grabnutzungsgebühr und die bisher bezahlten Friedhofspflegegebühren werden verrechnet. 

  1. Der Grabnutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, den ab 1.1.2022 berechneten Restbetrag für das Grabnutzungsrecht in jährlichen Raten - entsprechend der Friedhofspflegegebühr - zu bezahlen.


Zur besseren Übersichtlichkeit wird die Beitrags- und Gebührensatzung zur Bestattungssatzung neu erlassen.

Beschluss

Aufgrund des Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (Bay RS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 286) und Art. 20 Abs. 1 des Kosten-gesetzes (BayRS 2013-1-I) erlässt der 




Markt Altomünster

folgende 

Gebührensatzung zur 
Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtung des Marktes Altomünster vom xx.12.2021
(Bestattungsgebührensatzung)


§ 1 
Gebührentatbestand

  1. Der Markt Altomünster erhebt für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung Gebühren für
    1. die Benutzung des Leichenhauses (Leichenhausbenutzungsgebühr)
    2. die Dauer der Grabnutzung (Grabnutzungsgebühr).

  1. Für Leistungen, für die keine Gebühren vorgesehen sind, können entsprechende Sondervereinbarungen abgeschlossen werden.


§ 2 
Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist,
    1. wer zur Zahlung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
    2. wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,
    3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

  1. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 3
Entstehen der Gebühr

Die Gebührenschuld entsteht
  1. bei der Leichenhausbenutzungsgebühr mit der Vollendung der Leistungen des Marktes Altomünster, die bei der Benutzung erbracht werden.
  2. bei der Grabnutzungsgebühr mit der Begründung oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes für dessen Dauer.


§ 4
Vorauszahlungen

Der Markt Altomünster ist berechtigt Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlichen Gebührenschuld zu erheben.


§ 5
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.



§ 6 
Leichenhausbenutzungsgebühr

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet, 

       a) für den ersten Tag                        249,- € 
       b) für jeden weiteren Tag                124,- € 


§ 7
Grabnutzungsgebühr

Die Grabnutzungsgebühr wird für die Dauer des Nutzungsrechtes erhoben.

Diese beträgt für die
  1. Familiengrabstätte                2.655,- €
  2. Einzelgrabstätte                         1.943,- €
  3. Urnengrabstätte                         1.395,- €
  4. Urnengrabfächer                        1.363,- €

Wird in einem Grab eine weitere Bestattung vorgenommen, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Nutzungsrechts übersteigt, dann ist für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechtes bis zur Beendigung der neuen Ruhefrist anteilig eine weitere Grabnutzungsgebühr zu entrichten.


§ 8
Übergangsvorschriften

  1. Für Grabnutzungsberechtigte, von denen vor Inkrafttreten dieser Gebührensatzung eine Grabnutzungsgebühr und eine Friedhofspflegegebühr erhoben wurde, entfällt zukünftig die Friedhofspflegegebühr. Der Grabnutzungsberechtigte erhält für die Dauer des vormals erworbenen Grabnutzungsrechtes einen neuen Gebührenbescheid nach den ab dem 01.01.2022 geltenden Gebührensätzen. Die bisher bezahlte Grabnutzungsgebühr und die bisher bezahlten Friedhofspflegegebühren werden verrechnet. 

  1. Der Grabnutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, den ab 01.01.2022 berechneten Restbetrag für das Grabnutzungsrecht in jährlichen Raten - entsprechend der Friedhofspflegegebühr - zu bezahlen.


§ 9 
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

  1. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Bestattungseinrichtung des Marktes Altomünster (Bestattungsgebührensatzung) vom 17.12.2009 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

Datenstand vom 15.12.2021 07:18 Uhr