Bebauungsplan Altomünster Nr. 51 „Hochwasserschutz- und Ausgleichsflächen nordwestlich von Altomünster“; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 31.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Altomünster) Sitzung des Bauausschusses 31.05.2022 ö beschließend 1

Beschluss 1

1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 2

2. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Rechtliche Belange

Die Reihenfolge Teil A Planzeichnung und anschließend Teil B mit Präambel wird beibehalten.

Das Landesamt für Denkmalpflege wurde im Verfahren beteiligt und hat sich nicht geäußert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 3

3. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Untere Naturschutzbehörde

Der Markt Altomünster definiert mit dem Bebauungsplan u.a. Flächen, die für eine Hochwasserrückhaltung zur Verfügung stehen sollen. Aufgrund der Topografie zeichnen sich die dafür vorgesehenen Flurstücke 1110, 1111 und 1113 im Umgriff des Stumpfenbaches im Nordwesten von Altomünster im Besonderen aus. 
Die Flächen sind Teil des Hochwasserschutzkonzeptes im Einzugsgebiet des Stumpfenbaches von 2014. Neben dem bestehenden Rückhalteflächen am Ziegelhütten Graben im Norden beinhaltet dieses Konzept Maßnahmen am Stumpfenbach (Teil A) und eine Rückhaltemaßnahme am Halmsrieder Graben (Teil B). 

Mit dem Bebauungsplan werden Gebiete definiert, die - neben Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft - für den Hochwasserschutz von Altomünster von zentraler Bedeutung sind. Eine konkrete Entwurfsplanung der Hochwasserschutzmaßnahme liegt dem Bebauungsplan im Teilbereich A nicht zugrunde. Für die Umsetzung der Maßnahme erfolgt ein wasserrechtliches Verfahren einschließlich eines landschaftspflegerischen Begleitplanes. In diesem werden die konkreten Maßnahmen einschl. Vermeidung und Minimierung und ggf. Ausgleichsmaßnahmen aufgezeigt. 

Mit der südlich verlaufenden Talangerstraße liegt bereits ein Dammbauwerk quer zum Stumpfenbach vor. Mit weiteren Höhenanpassungen der dortigen Verkehrswege und einer Aufweitung der natürlichen Geländerinne kann das im Bebauungsplan liegende Areal ohne große Eingriffe in das Orts- und Landschaftsbild für die beabsichtigten Zwecke Verwendung finden. Mit diesen Maßnahmen lässt sich Rückhaltevolumen im Talbereich des Stumpfenbaches herstellen. In das Abflussverhalten des Gewässers bei Normalwasser muss nicht eingegriffen werden. Eine Tieferlegung des Gewässers ist damit nicht verbunden. Vielmehr können mit einer Aufweitung der Geländerinne nach Osten hin weiteren Feuchtlebensräume im Gebiet entwickelt werden. 

Die von der UNB dargelegte Alternative mit mehreren kleinen und kaskadenförmigen Rückhaltebereichen unter landwirtschaftlicher Nutzung hält der Markt Altomünster aufgrund der tatsächlichen Flächenverfügbarkeit für nicht realistisch. 
Wie in der Begründung dargelegt, beabsichtigt der Markt Altomünster gerade mit der Aufstellung des Bebauungsplanes die Möglichkeit des § 24 BauGB und damit ein Vorkaufsrecht für öffentliche Zwecke – hier Hochwasserschutz - in Anspruch zu nehmen. 

Der Umweltbericht sowie nähere Ausführungen zu Vermeidungsmaßnahmen werden im weiteren Bauleitplanverfahren ergänzt. 
Die konkrete Abstimmung der Maßnahmen erfolgt innerhalb des wasserrechtlichen Verfahrens einschließlich eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes. Bzgl. der vorgeschlagenen Aufwertungsmaßnahmen (Ziffer 2.2 der Festsetzungen) ist auf die Ausführungen im beiliegenden Umweltbericht zu verweisen.

Das Hochwasserrückhaltebecken in Teil B des Bebauungsplanes wurde in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt geplant. Da mehrere Komponenten berücksichtigt und vor allem eine dauerhafte Funktionalität des Beckens gesichert werden muss, des Weiteren der Markt Altomünster nicht unbeschränkt Flächen erwerben und somit darüber verfügen kann, kann nicht jeder Vorschlag der Fachgebiete erfüllt werden.

An der bestehenden Planung wird daher festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 4

4. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Umweltrecht

Das Wasserwirtschaftsamt München wurde am Verfahren beteiligt und hat keine Bedenken geäußert.

Zu Nr. 2.1 der Festsetzungen: 
Die Formulierung wird geändert in „Eine Einzäunung ist zulässig, dabei ist ein Bodenabstand von 15 cm einzuhalten.“ Die Möglichkeit der Einzäunung bleibt zulässig, da sich die haftungsrechtlichen Bedingungen ändern können und ein gesicherter Betrieb der Becken gewährleistet werden muss. 

Zu den Hinweisen:
Unter „Denkmalschutz“ wird der fehlerhafte Text zur Kiesabbaufläche berichtigt. Es handelt sich bisher um landwirtschaftlich genutzte Flächen. 
Unter „Schädliche Bodenverunreinigungen und Altlasten“ wird die Bezeichnung des Sachgebiets „Bodenschutzrecht“ ersetzt in „Umweltrecht“ und die veraltete Faxnummer wird komplett gestrichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 5

5. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Geoinformation (GIS)

In der Planzeichnung wird im Teilbereich B, die falsch eingetragene Flurgrenze gestrichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 6

6. Zur Stellungnahme der Energienetze – Bayern

Die Erdgasleitungen liegen außerhalb der überplanten Bereiche. 
Vor Baubeginn werden die Spartenträger beteiligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 7

7. Zur Stellungnahme der Bayernwerk AG

Vor Baubeginn werden die Spartenträger beteiligt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 8

8. Zur Stellungnahme des Ingenieurbüros Mayr

Der Begriff „Regenrückhaltebecken“ wird durch „Hochwasserrückhaltebecken“ ersetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 9

9.Billigungsbeschluss

Der Bebauungsplanentwurf wird mit den eingearbeiteten Änderungen in der Fassung vom 31.05.2022 gebilligt, öffentlich ausgelegt und den Behörden zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.06.2022 10:02 Uhr