Bebauungsplan Lichtenberg Nr. 1 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg, 2. Änderung"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 20.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 20.09.2022 ö beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 20.10.2020 beschlossen, den Bebauungsplan Lichtenberg Nr. 1 zu ändern und zu erweitern.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Änderung des o.g. Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 26.01.2021 fand in der Zeit vom 12.02.2021 bis 19.03.2021 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.

Nach erfolgter Abwägung des Gemeinderates am 22.02.2022 zur frühzeitigen Beteiligung wurde der vorliegende Entwurf vom 22.02.2022 gebilligt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Änderung des o.g. Bebauungsplanes mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 22.02.2022 fand in der Zeit vom 08.06.2022 bis 11.07.2022 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.

Ergebnis der öffentlichen Auslegung 

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
  • Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Dachau
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Behindertenbeauftragter des Marktes Altomünster
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V., KG Dachau
  • Energienetze Bayern GmbH
  • Landesbund für Vogelschutz, KG Dachau
  • Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kreisbrandinspektion Dachau
  • Landratsamt Dachau Kreisheimatpflegerin
  • Landesamt für Denkmalpflege 
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Altogruppe"
  • Gemeinde Schiltberg
  • Gemeinde Odelzhausen
  • VG Dasing - Gemeinde Eurasburg
  • VG Dasing - Gemeinde Adelzhausen
  • VG Dasing - Gemeinde Sielenbach


Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 15.06.2022
  • bayernets, E-Mail vom 14.06.2022
  • Deutsche Telekom Technik GmbH, E-Mail vom 04.07.2022
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern, E-Mail vom 11.07.2022
  • IHK München und Oberbayern, E-Mail vom 06.07.2022
  • Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 18.07.2022 
  • TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 17.06.2022
  • Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 08.07.2022
  • Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 14.06.2022
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 11.07.2022
  • Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 04.07.2022
  • Stadt Aichach, E-Mail vom 09.06.2022


Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Anregungen und Bedenken geäußert:

1. Landratsamt Dachau - Rechtliche Belange, Schreiben vom 15.06.2022

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen.

Die Präambel sollte angepasst werden. Die letzte Änderung für das BauGB erfolgte am 26.04.2022.
Was passiert nach Ablauf der Nutzung der Solaranlagen? Es sollte gem. § 9 Abs. 2 BauGB eine Folgenutzung festgesetzt werden.



2. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 22.06.2022

Gegen die o. g. Änderung des Bebauungsplanes bestehen weiterhin keine grundsätzlichen
Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Wir nehmen den jeweiligen Beschluss „Die Freileitungen der Bayernwerk Netz GmbH sind von der künftigen PV-Anlage nicht betroffen.” (Auszüge aus den Niederschriften vom 22.02.2022 zur Flächennutzungsplanänderung und zum Bebauungsplan) zur Kenntnis.

Durch die Nähe möchten wir weiterhin folgende Hinweise geben: 
Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hinsichtlich der, in dem angegebenen Schutzzonenbereich bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Für die Beschädigung der Solarmodule durch eventuell von den Leiterseilen herunterfallende Eis- und Schneelasten übernehmen wir keine Haftung. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden.
Der Schattenwurf von Masten und der überspannenden Leiterseile ist vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.

Mastnahbereich
  • Um den Betrieb der Mittelspannungsleitung (einschl. Wartung, Inspektion und Instandsetzung) zu gewährleisten, muss ein Radius von mindestens 5,00 m um Masten, gemessen ab Mastmittelpunkt, sowie der Bereich unter den Traversen, von einer Bebauung freigehalten werden. Ein geringerer Abstand ist mit uns abzustimmen. 

  • Der ungehinderte Zugang sowie die ungehinderte Zufahrt zu unseren Masten muss, jederzeit, auch mit Lkw und Mobilkran gewährleistet sein. Deshalb ist eine entsprechend breite Zufahrt vorzusehen.

  • Befindet sich der Mast innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.

Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z.B. EEG, KWK-G.



3. Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 15.06.2022

Zu den o.g. Planungen wurde bereits mit Schreiben vom 24.05.2022 Stellung genommen und insbesondere auf das Erfordernis einer Auseinandersetzung mit den regionalplanerischen Festsetzungen zur Folgenutzung im Bereich des bestehenden Vorranggebietes für Kies und Sand VR 200 hingewiesen. Zu diesem Sachverhalt finden sich nun entsprechende Ausführungen in der Begründung. Weiterhin ist im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung eine Festsetzung gem. § 9 Abs. 2 BauGB geplant, wonach im Bereich des bereits genehmigten Kiesabbaues die abschnittsweise Nutzung für eine PV-Anlage erst zulässig sein soll, wenn die Rohstoffausbeute abgeschlossen und eine Wiederverfüllung stattgefunden hat. 

Die Planungen stehen somit den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Beschluss

1. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Rechtliche Belange

Die Präambel wird bezüglich des Standes des BauGB aktualisiert (zuletzt geändert am 20.07.2022 (BGBl. I S. 1353).

Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Lichtenberg Nr. 1 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg“ werden keine zeitlichen Begrenzungen für die Nutzung als Freiflächenfotovoltaikanlage festgesetzt. 
Dies liegt zum einen daran, dass die mit dem Bebauungsplan zulässige Nutzung vollständig erst nach Abschluss des Rohstoffabbaus zulässig ist. Zum anderen ist davon auszugehen, dass nach der Wiederverfüllung die Flächen nicht als besonders gute landwirtschaftliche Böden geeignet sind.



2. Zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH

Die Leitung der Bayernwerk Netz GmbH verläuft am westlichen Rand der bestehenden PV-Anlage und ist einschl. des 10 m breiten Schutzstreifens von der 2. Änderung des Bebauungsplanes mit der Ausdehnung der Sondergebietsfläche nach Westen hin nicht tangiert. 



3. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen



4. Weiteres Verfahren

Der Markt Altomünster beschließt den Bebauungsplan Lichtenberg Nr. 1 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg, 2. Änderung“ mit den o.g. beschlossenen redaktionellen Änderungen in der Fassung vom 20.09.2022 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.01.2023 07:28 Uhr