Bebauungsplan Halmsried Nr. 1 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried"; Billigungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 20.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 20.09.2022 ö beschließend 8

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung des Gemeinderates am 22.02.2022 wurden die Bauleitplanungsanträge für die Errichtung der Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried behandelt und ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst. 

Vor Beginn des Verfahrens wurde vom Antragsteller eine Verringerung der Fläche beantragt, genauere Gründe sind den Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde und der bayernets zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich I, 5. Änderung „Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen östlich von Pfaffenhofen und südlich von Halmsried“ zu entnehmen.

Das beauftragte Landschaftsplanungsbüro Brugger hat inzwischen einen Entwurf unter Berücksichtigung der „naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)“ ausgearbeitet. Zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität sind für den Verlust von Brutrevieren der Feldlerche bei dem derzeit vorgesehenen und im Vergleich zur ersten Fassung verringerten Geltungsbereich keine zusätzlichen Maßnahmen notwendig.

Der Geltungsbereich umfasst daher nun eine Größe von 4,44 ha mit einer Bauraumfläche von 3,41 ha für Module und Gebäude und einer Fläche von 0,71 ha zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. 

Die Ausbaugröße beträgt ca. 3,5 MWp. 

Die zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,5. 

Die Fertighöhe der Fotovoltaikanlage beträgt max. 3,5 m, wobei Bodenunebenheiten durch geringfügig höhere Aufständerungen bis max. 0,5 m ausgeglichen werden können.

Der Bebauungsplan ermöglicht die Errichtung von Gebäuden von gesamt max. 250 m² überbaubare Grundfläche, wobei die Grundfläche je Gebäude auf max. 65 m² Grundfläche begrenzt ist, und einer Gebäudehöhe von max. 3,5 m zulässig sind.

Zusätzlich sind Unterstände für Weidetiere mit einem Pult- oder Satteldach auf einer Fläche von 50 m² möglich. Die Höhe beträgt maximal 5m.

Eine maximale Nutzungsdauer von 30 Jahren wird analog zu den bereits bestehenden Bebauungsplänen im Bereich PV festgesetzt. Die Festsetzungen sind nach Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr gültig und die Nutzung als Freiflächenfotovoltaikanlage somit unzulässig. Nur durch eine im Bebauungsplan festgesetzte maximale Nutzungsdauer kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Flächen nach Nutzungsende tatsächlich auch wieder der Landwirtschaft überführt werden. Alle baulichen Anlagen sind nach Ablauf der zulässigen Nutzungsdauer zurück zu bauen.

Gemäß den Hinweisen zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächenfotovoltaikanlagen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 wird empfohlen, dass aus agrarstruktureller Sicht nach einem Rückbau von Freiflächenfotovoltaikanlagen bevorzugt eine möglichst uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung erfolgen sollte. Dadurch wird der Erhalt wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen sichergestellt und der Flächenentzug für die Landwirtschaft möglichst gering gehalten.

Im Bebauungsplan wird daher nach § 9 Abs. 2 BauGB eine landwirtschaftliche Folgenutzung nach Rückbau der Freiflächenfotovoltaikanlage festgesetzt.

Als Einzäunung der Freiflächenfotovoltaikanlage ist ein Zaun ohne durchgängigen Sockel bis zu einer Höhe von 2,00 m zuzüglich eines dreireihigen Übersteigschutzes von max. 0,30 m Höhe zulässig. Zur Gewährleistung der Kleintiergängigkeit ist ein Bodenabstand von mind. 15 cm einzuhalten. Die Einfriedung hat somit eine maximale Gesamthöhe von 2,30 m zuzüglich des erforderlichen Bodenabstandes.

Ausschnitt Planzeichnung, Fassung von 22.02.2022                Ausschnitt Planzeichnung, Fassung vom 20.09.2022

Weiteres Verfahren

  1. Der Bebauungsplan Halmsried Nr. 1 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried" wird in der vorgestellten Fassung mit der unten dargestellten Planzeichnung in der Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.


Ausschnitt Planzeichnung - Fassung vom 20.09.2022



  1. Der Entwurf in der Fassung vom 20.09.2022 wird öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB).

Beschluss

  1. Der Bebauungsplan Halmsried Nr. 1 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried" wird in der Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.

  1. Der Entwurf in der Fassung vom 20.09.2022 wird öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

Datenstand vom 13.01.2023 07:28 Uhr