Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 22.02.2022 beschlossen, einen Bebauungsplan für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried aufzustellen.
Der ausgearbeitete Entwurf wurde vom Gemeinderat am 20.09.2022 gebilligt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zu o.g. Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 20.09.2022 fand in der Zeit vom 25.10.2022 bis 25.11.2022 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Ergebnis der öffentlichen Auslegung
Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.
Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
- Bund Naturschutz in Bayern e.V. - Kreisgruppe Dachau
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Landesbund für Vogelschutz - Kreisgruppe Dachau
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
- Energienetze Bayern GmbH
- Zweckverband zur Wasserversorgung "Weilachgruppe“
- Landesjagdverband Bayern e. V.
- Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Bayern e. V.
- Stadt Aichach
- Gemeinde Eurasburg
- Gemeinde Schiltberg
- Jagdvorsteher Jagdrevier Altomünster
- Jagdvorsteher Jagdrevier Wollomoos
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken geäußert:
- VG Dasing, Gemeinde Sielenbach und Adelzhausen, E-Mail vom 25.10.2022
- Gemeinde Odelzhausen, E-Mail vom 25.10.2022
- Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 26.10.2022
- Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 25.11.2022
- Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 17.11.2022
- Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 09.11.2022
- TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 25.10.2022
- Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 21.11.2022
- Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 21.11.2022
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Anregungen und Bedenken abgegeben:
1. Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 28.10.2022
Stellungnahme:
Die Marktgemeinde Altomünster beabsichtigt mit o.g. Planung die bauplanungs-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage auf bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen zu schaffen. Das Plangebiet (insg. ca. 4,4 ha) befindet sich südlich von Halmsried und soll im Wesentlichen als Sondergebiet Fotovoltaikanlage festgesetzt werden, eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes ist derzeit bereits im Verfahren.
Erfordernisse
Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien […] sollen geschaffen werden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG).
Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] (LEP 1.3.1 (G)).
Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (Z)).
Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert wer-den (LEP 6.2.3 (G)).
Die regionale Energieerzeugung soll regenerativ erfolgen. Hierzu bedarf es der interkommunalen Zusammenarbeit (RP 14 B IV G 7.3).
Die Gewinnung von Sonnenenergie (Strom und Wärme) soll vorrangig auf Dach- und Fassadenflächen von Gebäuden, auf bereits versiegelten Flächen und im räumlichen Zusammenhang mit Infrastruktur erfolgen (RP 14 B IV G 7.4).
Bewertung
Die Planungen sind hinsichtlich der Ziele zum Klimaschutz sowie des verstärkten Ausbaues regenerativer Energien grundsätzlich zu begrüßen.
Das Plangebiet wird von einer 20kV-Freileitung durchzogen, somit ist hier eine gewisse Vorprägung des Landschaftsbildes sowie ein räumlicher Zusammenhang mit Infrastruktur vorhanden.
Die Planungen stehen den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.
Abwägung zur Stellungnahme:
Eine Abwägung ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2. Landratsamt Dachau - Fachbereich Naturschutz, Schreiben vom 10.11.2022
Stellungnahme:
Bei Ausführung und Unterhalt der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist darauf zu achten, dass die Pflanzflächen nur solange eingezäunt werden, wie es für das Anwachsen der Gehölze nötig ist.
Die in Ziffer 6.2 des Umweltberichts genannten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen sind auf geeignete Weise sicherzustellen. Vor Baubeginn ist der Unteren Naturschutzbehörde ein Ansprechpartner hierfür zu benennen.
Abwägung zur Stellungnahme:
Üblicherweise ist eine Einzäunung der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern von 5 bis 6 Jahren nötig. Danach erfolgt ein Abbau der Einzäunung und die Flächen stehen vollständig der Natur zur Verfügung.
Zur Sicherstellung der in Ziffer 6.2 des Umweltberichts genannten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen ist ggf. eine ökologische Baubegleitung erforderlich. Der Ansprechpartner hierfür wird der Unteren Naturschutzbehörde vor Baubeginn genannt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
3. Landratsamt Dachau - Fachbereich Rechtliche Belange, Schreiben vom 07.11.2022
Stellungnahme:
- Die Ausweisung einer Freiflächenfotovoltaikanlage wird – um eine klimafreundliche, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung zu gewährleisten – seitens des Landratsamtes Dachau ausdrücklich begrüßt.
- Punkt 2.6 der Festsetzungen:
Ggf. sollten die im Geltungsbereich an bis zu 4 Stellen zulässigen Zufahrtsmöglichkeiten in die Planzeichnung mit aufgenommen werden.
Die Erschließung über den bestehenden landwirtschaftlichen Weg westlich des Geltungsbereiches sollte mit in die Planzeichnung aufgenommen werden.
Ggf. könnte hier auch der Entwurf des LEP 2022 vom 02.08.22 zusätzlich zitiert werden um klar darzustellen, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien, hierunterfallend auch der Ausbau von Freiflächenfotovoltaikanlagen, auch in Zukunft seitens des LEP gewünscht ist und verfolgt wird.
Seitens des Landratsamts Dachau würde der Einsatz von Outdoor Geräten aufgrund der geringeren Versiegelung des zu bebauenden Gebiets ausdrücklich begrüßt werden. Es wird empfohlen dies zu prüfen.
Abwägung zur Stellungnahme:
Zu Punkt 2.6 der Festsetzungen:
Der Markt Altomünster sieht es nicht als erforderlich an, die genaue Lage der Zufahrten zu regeln. Die bis zu 4 Zufahrten können durch den Eigentümer nach Bedarf ausgeführt werden und befinden sich innerhalb der privaten Grundstücksfläche.
Zu Punkt 2.10 der Festsetzungen:
Der Markt Altomünster sieht keine planerische Notwendigkeit, die Erschließung über den bestehenden privaten landwirtschaftlichen Weg mit in die Planzeichnung aufzunehmen. Dieser Weg ist an das öffentliche Straßennetz angebunden.
Zu Begründung Punkt 2.4:
Der Hinweis auf den Entwurf des LEP 2022 wird zur Kenntnis genommen. An den grundsätzlichen Zielsetzungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien ändert sich hierdurch nichts.
Zu Begründung Punkt 3.2 Absatz 3:
In den Festsetzungen werden keine weitergehenden Regelungen zum Einsatz von Outdoor-Geräten aufgenommen. In der Regel sind Outdoor-Geräte, die dem Stand der Technik entsprechen wirtschaftlicher. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass deren Einsatz auch im Interesse des Investors liegt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
4. Landratsamt Dachau - Fachbereich Brandschutz, Schreiben vom 25.11.2022
Stellungnahme:
Gegen die geplante Baumaßnahme bestehen keine Einwände. Wir bitten, bei den konkreten Bebauungsverfahren auch weiterhin die Brandschutzdienststelle zu beteiligen.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
1. Allgemeines
Nach Artikel 1 Absatz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Gemeinden als Pflichtaufgabe, im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichend technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
Nach Absatz 2 haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.
Sie haben außerdem in diesen Grenzen die notwendigen Lösswasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten. Wird die Bereitstellung von Löschwasser an einen Zweckverband übertragen, sind zudem Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahmeeinrichtungen (Hydranten) einschließlich deren Pflege vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze und Übungen durch die gemeindlichen Feuerwehren jederzeit und kostenfrei möglich sind.
2. Löschwasserversorgung und -Rückhaltung, Ausrüstung der Feuerwehr
Solange neben den Haupt-Komponenten der Freiflächen-PV-Anlage (Module auf nichtbrennbaren Gestellen, Wechselrichter auf nichtbrennbaren Gestellen, Großspeicherbatterieanlagen, Transformatorstation für die Netzeinspeisung) keine weiteren Betriebsgebäude geplant sind, erfolgt die Löschwasserversorgung durch die Feuerwehr über die nächsten geeigneten Entnahmestellen.
Für die Wasserversorgung ist ein Übersichtsplan zu erstellen aus dem die zur Verfügung stehenden Löschwasserentnahmestellen, deren Leistungsfähigkeit und Zufahrtswege zu entnehmen sind. Der Plan ist in einem geeigneten Maßstab zu erstellen und für die erleichterte Bestimmung der Entfernungen für die Feuerwehr mit einem geeigneten Raster (z.B. 20m oder 100 m) zu hinterlegen.
Sofern auf dem Gelände weitere Betriebsgebäude errichtet werden sollen, sind weiterführende Abstimmungen zur Bereitstellung von Löschwasser und evtl. auch Löschwasserrückhalteeinrichtungen mit der Brandschutzdienststelle auf Grundlage eines dann vorzulegenden Brandschutzkonzepts zu treffen. Dies gilt dann auch für zusätzliche Ausrüstungsgegenstände, persönliche Schutzausrüstungen und Sonderlöschmittel, mit denen die Feuerwehr gegebenenfalls auszurüsten wäre.
Grundsätzlich gilt dann:
Die zur Verfügung zu stellende Löschwassermenge richtet sich nach der Art und Größe der Bebauung und ist dementsprechend zu ermitteln.
Nach Arbeitsblatt W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage herangezogen werden. D.h. aber nicht, dass die erste nutzbare Löschwasserentnahmestelle erst in 300 m Entfernung sein darf. Hier sind die 75 m nutzbare Schlauchlänge.der Feuerwehr heranzuziehen, da ansonsten das Wasser nicht zum Einsatzfahrzeug herangeführt werden kann um von diesem dann, ggf. mit einer Druckerhöhung, verteilt zu werden. Nutzbar sind Löschwasserentnahmestellen mit einer Mindestentnahmemenge von größer 24 m3/h über 2 h je Entnahmestelle.
Nicht über das Leitungsnetz verfügbare Löschwassermengen sind in geeigneter, mit der Brandschutzdienststelle abzustimmender Weise bereit zu stellen.
3. Trennschalter für die Feuerwehr:
Zur Reduzierung der Gefahren für die Feuerwehr und für eine effektive Brandbekämpfung wird dringend empfohlen, in der Nähe der Wechselrichter geeignete Trennschalter für die Feuerwehr oder automatische Trenneinrichtungen vorzusehen. Diese sind in geeigneter Weise zu. beschriften und im Feuerwehr-Übersichtsplan dazustellen.
4. Betreiber-Hinweisschild:
Es wird empfohlen, an den Zufahrtstoren zum Gelände ein witterungsbeständiges Hinweisschild mit der Erreichbarkeit des Betreibers anzubringen und bei Änderungen anzupassen.
5. Feuerwehrplan (DIN 14095)
Für das Objekt ist ein Feuerwehr-Übersichtsplan gemäß DIN 14095 in 4-facher Ausfertigung zu erstellen. Bei der Erstellung soll sich an die Richtlinie gemäß DIN 14095 gehalten werden. Details zum Feuerwehrplan sind mit Brandschutzdienststelle Herr Sebastian Lang im Landratsamt Dachau (sebastian.lang@lIra-dah.bayern.de), Telefon 08131 74-441.) abzustimmen. Für das Objekt wird in Zusammenarbeit mit der Brandschutzdienststelle eine Objektübersicht nach den Standards im Landkreis Dachau erstellt, in dem unter anderem die Ansprechpartner und Erreichbarkeiten des Betreibers aufgeführt werden.
Abwägung zur Stellungnahme:
Zu 1. Allgmeines:
Die Allgemeinen Ausführungen zum Brandschutz und den gemeindlichen Aufgaben werden zur Kenntnis genommen.
Zu 2. Löschwasserversorgung und -rückhaltung, Ausrüstung der Feuerwehr:
Zulässig im Sondergebiet sind (vgl. Satzungstext des Bebauungsplanes):
- Fotovoltaik-Module mit erforderlichen Aufständerungen
- erforderliche Einzäunungen
- Gebäude für die technische Infrastruktur
(Trafo und Wechselrichter, Speicherung, technische Schaltgebäude)
Weitere Betriebsgebäude sind nicht geplant. Ein Brandschutzkonzept sowie Löschwasserrückhalteeinrichtungen sind somit gem. den Ausführungen der Brandschutzdienststelle nicht erforderlich. Die Löschwasserversorgung durch die Feuerwehr erfolgt über die nächsten geeigneten Entnahmestellen.
Gemäß den Fachinformationen für die Feuerwehren – Brandschutz an Fotovoltaikanlagen im Freigelände des Landesfeuerwehrverbands Bayern e.V. vom Juli 2011 ist der Nachweis einer ausreichenden Löschwasserversorgung in Anlehnung an das DVWG-Arbeitsblatt W 405 entbehrlich. Die Anlagen bestehen i. d. R. aus nichtbrennbaren Gestellen, den Solarpaneelen und Kabelverbindungen. Als Brandlast können hier die Kabel und Teile der PV-Module selbst angenommen werden. Zudem könnte es noch zu einem Flächen- (Rasen)brand kommen. (…)
Hier sollte im Erstzugriff im Zuge der Alarmierungsplanung mindestens ein Löschgruppenfahrzeug mit einem Wassertank vorgesehen werden. Ggf. können zusätzliche Fahrzeuge mit Sonderlöschmitteln oder Sondergeräten erforderlich sein. In diesem Zusammenhang sind die Verhaltensregeln bei Bränden an elektrischen Anlagen (Strahlrohrabstände, Sicherheitsregeln, vgl. auch VDE 0132) einzuhalten.
Die Feuerwehr kann die vorhandene Infrastruktur (Zufahrten und Zuwegungen zu den Transformatoren etc.) nutzen.
In die Satzung wird die Festsetzung aufgenommen, dass ein Feuerwehr-Übersichtsplan gem. DIN 14095 anzufertigen und mit der Brandschutzdienststelle im Landratsamt Dachau abzustimmen ist (vgl. auch 5.). Dabei kann auch ein Übersichtsplan für die Wasserversorgung erstellt werden.
Zu 3. Trennschalter für die Feuerwehr:
Der Hinweis bzgl. eines Trennschalters für die Feuerwehr wird zur Kenntnis genommen und ggf. in Abstimmung mit der Feuerwehr bei der Ausführung und Erstellung des Feuerwehr-Übersichtsplanes berücksichtigt.
Zu 4. Betreiber-Hinweisschild:
Der Markt Altomünster nimmt die Empfehlung zur Kenntnis.
Zu 5. Feuerwehrplan (DIN 14095)
In die Satzung wird die Festsetzung aufgenommen, dass in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle im Landratsamt Dachau ein Feuerwehr-Übersichtsplan gem. DIN 14095 für die PV-Anlage zu erstellen ist.
Beschlussvorschlag:
In die Satzung wird die Festsetzung aufgenommen, dass ein Feuerwehr-Übersichtsplan gem. DIN 14095 anzufertigen und mit der Brandschutzdienststelle im Landratsamt Dachau abzustimmen ist. Ansonsten wir die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
5. bayernets GmbH, Schreiben vom 28.10.2022
Stellungnahme:
Gastransportleitung Anwalting-Haimhausen (AS29/2901) DN900/PN80 mit Begleitkabel (LWL)
Kabelschutzrohranlage (10 KSR) mit LWL-Kabeln
Unser Zeichen: E 2022.1104.04 (bei Rückfragen und Schriftverkehr bitte angeben)
Im Geltungsbereich Ihres o. g. Verfahrens – wie in den uns übersandten Planunterlagen – verlaufen unsere o.a. Anlagen. Kabelmuffen und Kabelreserven können auch in größeren Abständen zur Gasleitung liegen.
Eine Beschädigung oder Gefährdung unserer Anlagen muss unbedingt ausgeschlossen werden.
Quer durch die Fläche südlich Halsmried, Fl.-Nr. 865, verläuft unsere Gastransportleitung Anwalting-Haimhausen (AS29/2901) DN900/PN80 mit Begleitkabel (LWL). Zusätzlich verläuft nördlich parallel zur Gasleitung eine weitere Kabelschutzrohranlage (10 KSR) mit LWL-Kabeln.
Der Schutzstreifen unserer Leitung ist 10 m breit (je 5 m beiderseits der Rohrachse). Dieser Schutzstreifen ist durch Dienstbarkeiten bzw. Gestattungsverträge wegerechtlich abgesichert.
Unter Einhaltung der folgenden Auflagen haben wir keine Einwände gegen das Verfahren:
Wir bitten Sie die Auflagen in der Begründung mit aufzunehmen sowie bei der weiteren Bauleitplanung zwingend zu beachten.
Wichtige Auflagen sind u.a.:
In den Schutzstreifen unserer Leitungen sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand der Anlagen gefährden oder den Betrieb, Wartung und Unterhalt beeinträchtigen könnten, so ist beispielsweise die Errichtung von Bauten – dazu gehören auch Schächte, Straßenkappen Armaturen, Hydranten, Verteilerschränke, Lichtmasten, Vordächer, Solarkollektoren, Fundamente etc. – nicht zulässig.
- Die Zugänglichkeit der Leitung für Wartungs- und Reparaturarbeiten muss uneingeschränkt erhalten bleiben.
- Niveauveränderungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig; die Mindestdeckung der Gasleitung von 1 m darf nicht unterschritten werden.
- Ein 4 m breiter Streifen – je 2 m beiderseits der Rohrachse – ist von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern frei zu halten.
- Die Errichtung von Zäunen, Absperrungen oder Ähnlichem sowie der Bau von kreuzenden Straßen, Wegen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.
Bauarbeiten in den Schutzstreifen unserer Gastransportleitungen sind nur nach Abstimmung der Detailplanung und nach vorheriger Einweisung durch die bayernets GmbH zulässig.
- Bei den Kreuzungen von Ver- und Entsorgungsleitungen, Kabeln etc. ist ein lichter Mindestabstand von 0,4 m zur Gasleitung unbedingt einzuhalten. Kreuzungen sind möglichst rechtwinklig durchzuführen.
- Bei Parallelführungen sind die neuen Leitungen oder Kabel grundsätzlich außerhalb des Schutzstreifens der Gasleitung zu verlegen, es ist anzustreben, dass es zu keiner Überlappung der Schutzstreifen kommt.
- Stromkabel sind in den Schutzstreifen unserer Leitungen durchgängig in Schutzrohren zu verlegen.
- Einpflügen oder Einfräsen von Leitungen bzw. Kabeln ist im Schutzstreifen unserer Leitungen nicht zulässig; die Art der Verlegung ist mit der bayernets GmbH abzusprechen.
- Nach Fertigstellung der Bauarbeiten sind der bayernets GmbH Lage- und Höhenpläne der neuverlegten Leitungen oder Kabel bzw. der neu gebauten Anlagen im Schutzstreifen zu übergeben.
- Grab-, Schacht- und sonstige Tiefbaumaßnahmen sind im Schutzstreifen grundsätzlich in Handschachtung auszuführen.
- Beim Bau von kreuzenden Straßen und Wegen darf es bei Bodenaushub, Verdichtung etc. zu keiner Gefährdung unserer Leitung kommen.
- Der Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen ist im Schutzstreifen nicht ohne vorherige Absicherung und nur nach vorheriger Absprache mit der bayernets GmbH gestattet.
- Das Befahren der bayernets -Leitungen mit schweren Fahrzeugen ist nur unter Einhaltung besonderer Sicherheitsvorschriften nach Abstimmung mit der bayernets GmbH erlaubt.
- Das Aufstellen von Baucontainern, Lagerung von Material, Geräten und Aushub ist in den Schutzstreifen nicht zulässig.
- Der Einsatz von Bohr- oder Pressverfahren im Schutzstreifenbereich ist nur nach vorheriger Abstimmung und unter Aufsicht der bayernets GmbH erlaubt; ggf. kann eine Freilegung der Gastransport-leitung erforderlich werden.
- Um eine Beschädigung der Gastransportleitung auszuschließen, muss der Aushub von Baugruben einschließlich Böschungen, Verbau etc. komplett so ausgeführt werden, dass der Schutzstreifen nicht berührt wird bzw. muss durch andere mit uns abgestimmte Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werden, dass jegliche Gefährdung unserer Anlagen ausgeschlossen ist.
- Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die erst im Zuge der Bautätigkeiten an Ort und Stelle geklärt werden, behält sich die bayernets GmbH ausdrücklich vor.
- Der Erhalt von Plänen oder die Anwesenheit eines Beauftragten der bayernets GmbH vor Ort entbindet die Träger und Ausführenden von Baumaßnahmen nicht von ihrer Haftung für eventuelle Schäden.
Zu Ihrer Information übersenden wir Ihnen einen Lageplan M 1:1000 unserer Leitung und Kabel in diesem Bereich. Eine genaue Angabe der Lage der Leitung ist jedoch nur nach örtlicher Einweisung möglich. In unseren Plänen und Dateien ist der jetzige Stand der Leitungslage dargestellt; Änderungen oder Erweiterungen können von uns nicht automatisch nachgemeldet werden. Die Dateien werden von uns ausschließlich für Ihre jetzige o. a. Maßnahme zur Verfügung gestellt, jede andere Verwendung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung; Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren sowie um Abstimmungen aller Planungen im Bereich unserer Anlagen.
Sollten Sie noch weitere Pläne benötigen oder Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Anlage: Lageplan M 1:1000 (2901_1_044.pdf)
Abwägung zur Stellungnahme:
Die Gastransportleitung der bayernets GmbH im Südwesten des Geltungsbereiches ist mit dem Schutzstreifen von 10 m (je 5 m beiderseits der Rohrachse) bereits in der Planzeichnung des Bebauungsplanes beachtet. Die Baugrenze für die PV-Module liegt außerhalb des Schutzstreifens. Dieser wird damit freigehalten.
Die genannten Auflagen sind bereits in den Satzungstext unter 3.2 übernommen. Dabei ist darauf hingewiesen, dass diese zu beachten sind.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
6. Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Unterschleißheim, Schreiben vom 03.11.2022
Stellungnahme:
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, in dem die Anlagen dargestellt sind.
Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m für Einfachleitungen und je 15 m für Doppelleitungen. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hinsichtlich der, in den angegebenen Schutzzonenbereichen bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Innerhalb des Schutzzonenbereichs dürfen insbesondere die Mindestabstände nach VDE 0210 nicht unterschritten werden.
Für die Beschädigung der Solarmodule durch eventuell von den Leiterseilen herunterfallende Eis- und Schneelasten übernehmen wir keine Haftung. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden.
Der Schattenwurf von Masten und der überspannenden Leiterseile ist vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.
Mastnahbereich
- Um den Betrieb der Mittelspannungsleitung (einschl. Wartung, Inspektion und Instandsetzung) zu gewährleisten, muss ein Radius von mindestens 5,00 m um Masten, gemessen ab Mastmittelpunkt, sowie der Bereich unter den Traversen, von einer Bebauung freigehalten werden. Ein geringerer Abstand ist mit uns abzustimmen.
- Der ungehinderte Zugang sowie die ungehinderte Zufahrt zu unseren Masten muss, jederzeit, auch mit Lkw und Mobilkran gewährleistet sein. Deshalb ist eine entsprechend breite Zufahrt vorzusehen.
- Befindet sich der Mast innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.
Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit unserem Einverständnis möglich. Die Standsicherheit der Freileitungsmaste und die Zufahrt zu den Standorten muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen.
Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Abwägung zur Stellungnahme:
Die 20-kV-Freileitung der Bayernwerk Netz GmbH ist mit dem Schutzzonenbereich von je 10 m beiderseits der Leitungsachse bereits in der Planzeichnung des Bebauungsplanes beachtet.
Die genannten Vorgaben innerhalb des Schutzzonenbereichs und im Mastnahbereich sind bereits in den Satzungstext unter 3.3 aufgenommen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
7. Bayerischer Bauernverband - Geschäftsstelle Dachau, Schreiben vom 23.11.2022
Stellungnahme:
Nach Rücksprache mit dem zuständigen Ortsobmann des BBV haben wir gegen o.g. Planung folgende Einwände:
Für Ihre Planungen bitten wir Sie folgenden Aspekt zu berücksichtigen: Tag für Tag werden der Landwirtschaft wertvolle Äcker und Wiesen durch Überbauung und Versiegelung entzogen, sodass diese unwiederbringlich nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden können. Dabei werden diese fruchtbaren Böden dringend benötigt, um auch in Zukunft Nahrungsmittel zu erzeugen. Gerade jetzt, wo die Produktion von Lebensmitteln einen hohen Stellenwert in der Gesellschaft angenommen hat, ist es unabdingbar, dass speziell die wertvollen Flächen, die hochwertige Böden und damit hohe Ackerzahlen aufweisen, zukünftig weiter für die Produktion gesichert werden. Nach § 1a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur in unbedingt notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Planung der verschiedenen Photovoltaik-Freiflächenanlagen in ihrer Gemeinde stellt aber einen erheblichen Flächenverbrauch dar. Zentrales Anliegen des Bayerischen Bauernverbandes ist es deshalb, den Ausbau der Photovoltaik durch dezentrale kleine, standortangepasste und auch in das bayerische Kulturlandschaftsbild passende PV-Anlagen in der Hand der Landwirtschaft umzusetzen. Oberstes Ziel muss es sein, die Wertschöpfung im ländlichen Raum zu halten und PV-Anlagen zu installieren, die sowohl bei den Landwirten wie auch bei den Bürgern Akzeptanz finden.
Deshalb regen wir an, keine landwirtschaftlichen Flächen mit einer durchschnittlichen Ackerzahl über 50 für die Bebauung mit Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu verwenden. Es können auch PV-Freiflächenanlagen auf Flächen mit Bewirtschaftungsauflagen, Grenzertragsstandorten oder Ausgleichsflächen einen sinnvollen Beitrag zur Energiewende leisten.
Zu beachten und festzusetzen wäre auch, dass die betroffenen Flächen nach Ende der Nutzungsdauer durch das Vorhaben wieder vollumfänglich in die landwirtschaftliche Produktion und Nutzung zu überführen sind und bis auf den Ursprungszustand wieder nutzbar gemacht werden sollen.
Zusätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass durch die Einzäunung und Abgrenzung dieser großen Nutzflächen der Wilddruck auf den üblichen Flächen in der Umgebung entsprechend höher wird. Daraus entstehen Verbiss-Schäden und Wildschäden durch Wildschweine. Dies ist zu vermeiden, da dadurch die landwirtschaftliche Nutzung und Produktion erheblich eingeschränkt werden kann.
Wir bitten die Einwände in der Bauleitplanung zu berücksichtigen und eine entsprechende Festsetzung aufzunehmen.
Wir haben keine Einwände, laut Ortsobmann, bei der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Abwägung zur Stellungnahme:
Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist unabdingbar, um den künftigen Strombedarf decken zu können. Für die Stromerzeugung aus Photovoltaik ist der Flächenbedarf um ein Vielfaches geringer als z. B. für Biomasse. Viele Ackerflächen dienen der Tierfutterproduktion.
Auch diese Flächen könnten zum Teil für die unmittelbare Erzeugung von Nahrungsmitteln genutzt werden.
Zudem stehen die Flächen der Freiflächenfotovoltaikanlage nach Rückbau grundsätzlich wieder für eine landwirtschafltiche Nutzung zur Verfügung.
Der Markt Altomünster hat sich intensiv mit möglichen Kriterien für die Standorte von Freiflächenfotovoltaikanlagen beschäftigt und im Oktober 2021 einen Kriterienkatalog definiert, der auf alle potentiellen Standorte für Freiflächenfotovoltaikanlagen angewendet wird. Dadurch sollen Freiflächenfotovoltaikanlagen im Gemeindegebiet nur auf weitgehend konfliktfreien Standorten zu liegen kommen.
Auch die natürliche Ertragsfähigkeit ist in dem Kriterienkatalog berücksichtigt. Dabei wurde eine Ackerzahl von 55 als Obergrenze für mögliche Standorte definiert. Der Standort südlich von Halmsried weist eine durchschnittliche Ackerzahl von 50,7 auf.
Nach der Einstufung des Landesamts für Umwelt (LfU: „Das Schutzgut Boden in der Planung“) liegt diese Grenze von 55 im mittleren Bereich (41 – 60). Ab einer Ackerzahl von 61 wird die Ertragsfähigkeit gem. LfU als hoch und ab 75 als sehr hoch eingestuft. Gemäß den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen vom 10.12.2021 sind nur landwirtschaftliche Böden mit überdurchschnittlicher Bonität als grundsätzlich nicht geeignete Standorte einzustufen.
Nach Rückbau der Freiflächenfotovoltaikanlage sollen die Flächen wieder landwirtschaftlich genutzt werden. Dies ist bereits in der Satzung zum Bebauungsplan unter Kap. 2.3 Zeitliche Befristung festgesetzt.
Der teilweise hohe Wildschweinbestand hat möglicherweise auch andere Ursachen (Mais). Die Jägerschaft ist erfahrungsgemäß sehr bemüht, trotz erheblichem Maisanbau den Wildschweindruck in Grenzen zu halten.
Beschlussvorschlag:
Die Planung wird im bisherigen Umfang weitergeführt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
8. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, Schreiben vom 25.11.2022
Stellungnahme im Bereich Landwirtschaft:
Landwirtschaftliche Belange sind bei dem Vorhaben in besonderem Maße betroffen.
Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden.
Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden.
Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden.
Grundsätzlich ist bei der geplanten Nutzung der Fläche mit einer Freiflächenphotvoltaikanlage das Risiko einer Schwermetallbelastung zu bewerten.
Die Gefahr einer Bodenkontamination durch PV-Anlagen mit Blei oder Cadmium wird nach derzeitigem Kenntnisstand bei intakten Solarmodulen bauartbedingt als sehr gering eingestuft. Sind Halbleiterschicht, Kontakte oder Verlötungen aufgrund von Beschädigungen der Module durch Hagel oder Brand der Witterung ausgesetzt, sind diese aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes zeitnah zu entfernen. Eine Auslaugung von Blei oder Cadmium kann dann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Untersuchungen zu Zinkeinträgen aus der Verwitterung von Befestigungsmaterial (z.B. bei Pfählen für Schutzzäune im Forst, Stützgerüsten im Weinbau) kommen zu dem Ergebnis, dass mit Zinkeinträgen in den Boden von 2,9 kg/ (ha*a) zu rechnen ist. Unseres Erachtens lässt sich eine Freiflächenphotovoltaikanlage bzgl. Anzahl an Stützen bzw. verbautem Befestigungs- und Ständermaterial mit den vorgenannten Bereichen sehr gut vergleichen. Grundsätzlich ist Zink ein wichtiges Spurenelement, welches die Pflanzen zum Wachstum benötigen. Die vorgenannten Zinkeinträge überschreiten jedoch die Düngeempfehlung eines in Hinblick auf die Pflanzenernährung gut versorgten und durchschnittlich bewirtschafteten Boden um 100%. Eine Anreicherung mit dem Schwermetall wäre, insbesondere bei, wie vorgeschrieben, extensiver Nutzung der Fläche, zu erwarten und kann damit zu einer schädlichen Bodenveränderung führen.
Um dieser vorzubeugen ist daher, aus unserer Sicht, auf verzinktes Material für die Aufständerung der Module möglichst zu verzichten. Alternativen wären z.B. Konstruktionen aus Edelstahl, mit anderen Beschichtungen oder evtl. auch aus Holz. Das Bayerischen Staatministerium für Wohnen, Bau und Verkehr betont zudem, dass laut den Umweltrichtlinien „der Baustoff Holz - seinen technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend - gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen einzubeziehen“ ist.
Entsprechend den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bau- und landesplanerischer Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist die Anlage nach Nutzungsaufgabe rückzubauen und die Fläche möglichst im vollen Umfang (siehe Hinweis Hecke) einer uneingeschränkten landwirtschaftlichen Nutzung wieder zuzuführen. Das Bewirtschaftungs- bzw. Pflege- und Ausgleichskonzept für die Zeit der Nutzung der Fläche als PV-Anlage ist darauf auszurichten.
Die extensive Wiese auf der Fläche unter und zwischen den Modulen ist so zu bewirtschaften, dass sich die Wiese nicht zu einem arten- und struktur-reichen Dauergrünland nach Art 23. Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 entwickelt, da sie sonst ein geschütztes Biotop ist (Verbote nach §30 Abs. 2 BNatschG) und somit die Fläche langfristig nicht mehr in vergleichbarer Weise landwirtschaftlich genutzt werden kann, wie es aktuell der Fall ist (insbesondere keine Ackernutzung mehr möglich).
Falls die Fläche sich doch entsprechend entwickeln sollte, hat der Betreiber die Voraussetzungen zu schaffen, dass nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSch bzw. des § 45 Abs. 7 BNatSchG die Erteilung einer einzelfallbezogenen Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. des § 44 BNatSchG möglich ist, bzw. eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den genannten Verboten erteilt werden kann.
Um der natürlichen Versauerung des Bodens entgegenzuwirken und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten ist in der Regel auch auf Grünlandflächen eine Erhaltungskalkung notwendig. Zudem geht die EU-Kommission davon aus, dass der Schutz vor Versauerung positive Effekte auf die Bodenbiodiversität hat, somit einen Beitrag zum Ziel der Biodiversitäts-Konventionen leistet und den Artenrückgang aufhält. Daher sollte auf der Fläche eine Erhaltungskalkung (z.B. mit Kohlensaurem Kalk) in Höhe von 5 dt CaO/ha alle 5 Jahre durchgeführt werden. Kalk ist bei dem Düngeverbot auf der Fläche dafür auszunehmen.
Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen vermieden wird.
Wir begrüßen, dass nach aktueller Einschätzung kein naturschutzfachlicher Ausgleich notwendig ist. Sollte sich die Bewertung diesbezüglich noch ändern, soll der Ausgleich auf der Maßnahmenfläche erfolgen.
Bei der Anlage von Ausgleichsflächen, bzw. der Flächen unter den Modulen, ist durch die Auswahl der Saatgutmischungen und der standortangepassten Pflegemaßnahmen (z.B. Beweidung) sicherzustellen, dass sich auf der Maßnahmenfläche keine stickstoffsensiblen Subtypen ansiedeln. Diese könnten z.B. aufgrund der TA Luft die Entwicklung oder die Erweiterung von landwirtschaftlichen Betrieben im Umfeld der geplanten PV-Anlage verhindern.
Bzgl. der Anlage von Hecken weisen wir darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass diese Fläche später nicht wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann, da die Hecke dann nach Art. 16 (1) BayNatSchG geschützt sein wird.
Bereits bei der Genehmigung ist die Auflage zum vollständigen Rückbau (incl. Fundamente, falls verbaut) aufzunehmen, da bei einem ausschließlich oberflächigen Rückbau die Bodenfunktionen nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden können und damit eine nachhaltige, ressourcen- und um-weltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet wäre.
Aufgrund der hohen Rückbaukosten sollte bei der Genehmigung festgesetzt werden, dass entsprechende Rücklagen vorzuhalten sind und diese z.B. über Bürgschaften, Dienstbarkeiten oder ähnliches gesichert werden.
Abwägung zur Stellungnahme:
Die Stromproduktion erfährt durch unter Umständen von den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ausgehenden Lärm- und Geruchsemissionen keine Einschränkung. Dass es zu evtl. Staubemissionen kommen kann, wird zur Kenntnis genommen.
Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen bleiben gewährleistet.
Die Erschließung der PV-Anlagen erfolgt über die bestehenden landwirtschaftlichen Wege. Eventuelle Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege werden selbstverständlich in Stand gesetzt.
Der Markt Altomünster geht davon aus, dass bei Beschädigungen die betroffenen Teile kurzfristig entfernt/ ausgetauscht werden. Die Gefahr einer Bodenkontamination durch PV-Anlagen durch Blei oder Cadmium wird auch gem. der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft nach derzeitigem Kenntnisstand bei intakten Solarmodulen bauartbedingt nur als sehr gering eingestuft. (vgl. LfL: „Sind Schadstoffe in Photovoltaik-Freiflächenanlagen eine Gefahr für den Boden?“ https://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/iab/dateien/boden_pv_tagung.pdf)
Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzung zum Material für die Aufständerungen der Module. In der Satzung ist lediglich ausgeführt, dass Aufständerungen aus chemisch behandeltem Holz nicht statthaft sind und sicherzustellen ist, dass durch die Aufständerungen der Module keine wassergefährdenden Stoffe ins Grundwasser gelangen.
Ein wissenschaftlicher Nachweis von Zinkbelastungen des Bodens durch die Aufständerungen von PV-Modulen ist nicht bekannt. In den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen vom 10.12.2021 erfolgt nur bei schwimmenden PV-Freiflächenanlagen der Hinweis, dass hier durch den dauerhaften Kontakt mit Wasser eine Auswaschung und damit Eintrag ins Gewässer von z. B. Zink erfolgen kann.
Das Merkblatt Nr. 1.2/9 des Bayerischen Landesamts für Umwelt zur Planung und Errichtung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen in Trinkwasserschutzgebieten (https://www.lfu.bayern.de/wasser/merkblattsammlung/teil1_grundwasserwirtschaft/doc/nr_129.pdf) gibt bezüglich Gründungen und Fundamenten der Solarmodultische folgenden Hinweis:
Werden verzinkte Stahlprofile, Stahlrohre bzw. Stahlschraubanker bis in die gesättigte Zone oder den Grundwasserschwankungsbereich eingebracht, kann Zink verstärkt in Lösung gehen. Für die Gründung der in der Regel großflächigen Freiflächenphotovoltaikanlagen werden viele Gründungselemente benötigt. Daher ist ein nicht nur unerheblicher Stoffeintrag ins Grundwasser mit Gefährdung seiner natürlichen Organismen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Somit wäre eine Gründung mit verzinkten Stahlprofilen, -rohren oder Schraubankern schon aus Gründen des Allgemeinen Grundwasserschutzes nicht zulässig, wenn diese bis in die gesättigte Zone oder den Grundwasserschwankungsbereich reichen müssten. Hier sind andere Materialien (z.B. unverzinkter Stahl, Edelstahl, Aluminium) oder andere Gründungsverfahren zu verwenden.
In der ungesättigten Bodenzone dagegen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen einen Einsatz von verzinkten Stahlprofilen. Da die vertikale Sickerströmung parallel zu ihnen verläuft, bleiben Lösungsprozesse und -mengen sehr begrenzt, und die ohnehin geringere Benetzung mit Sickerwasser wird durch die Abschirmwirkung der Solarmodultische weiter gemindert. Der Eintrag von Zink über das Sickerwasser wird daher zu keinen relevanten Verunreinigungen des Grundwassers führen.
Der geplante Standort liegt nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet. Deshalb wird eine weitere Festsetzung bzgl. des Materials für die Aufständerungen der PV-Module nicht für notwendig erachtet. In Trinkwasserschutzgebieten dürften verzinkte Rammprofile oder Erdschraubanker zum allgemeinen Grundwasserschutz nur eingebracht werden, wenn die Eindringtiefe über dem höchsten Grundwasserstand liegt.
Vom Wasserwirtschaftsamt und vom Landratsamt, Fachbereich Bodenschutzrecht, kamen keine Hinweise bzgl. einer möglichen Zinkbelastung.
Der Bebauungsplan enthält bereits eine zeitliche Befristung und einen Hinweis auf die Folgenutzung (vgl. Festsetzung in Kapitel 2.3 der Satzung). Nach Ablauf von 30 Jahren ab Inkrafttreten sind die Festsetzungen nicht mehr gültig und die Nutzung als Freiflächenfotovoltaikanlage somit unzulässig. Es erfolgt ein Rückbau der installierten Module und Gebäude. Die Fläche wird wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Hier wird zusätzlich noch der Hinweis aufgenommen, dass Eingrünungsflächen dann nicht mehr benötigt werden. Der Bebauungsplan sieht somit bereits vor, dass nach einem Rückbau wieder eine landwirtschaftliche Nutzung stattfinden soll.
Gemäß den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen vom 10.12.2021 ist es zudem ausgeschlossen, dass für die Zeit der Nutzung als PV-Anlage Dauergrünland entsteht, für das das Umwandlungsverbot nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG gilt. Die Fläche kann somit nach Rückbau der PV-Anlage auch wieder ackerbaulich genutzt werden.
Die Fläche unter den Modulen ist während des Betriebes der Freiflächenfotovoltaikanlage als arten- und blütenreiches extensives Grünland („mäßig extensiv genutztes, artenreiches Grünland“ (= BNT G212, gem. Biotopwertliste LfU zur BayKompV)) zu entwickeln und zu pflegen. Gemäß der Biotopwertliste des LfU zur Bayerischen Kompensationsverordnung ist der vorgesehene Biotop-/Nutzungstyp G212 kein Biotoptyp nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG.
Der Wegfall der intensiven Ackernutzung verbessert die natürlichen Bodenfunktionen und der Boden kann sich regenerieren. Durch die geschlossene Vegetationsdecke ist nahezu keine Bodenerosion zu erwarten – was insbesondere auf den unter Ackernutzung erosionsgefährdeten Hanglagen von Bedeutung ist. Die Nutzungsextensivierung führt darüber hinaus zu einer Regeneration der Bodenfunktion und Belebung des Bodenlebens. Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen finden nicht mehr statt. Stoffeinträge in das Grundwasser werden durch das Ausbleiben von Düngergaben und Ausbringen von Pflanzenschutzmittel reduziert. Zudem wird durch die Nutzung als Extensivgrünland die Wirkung des Bodens als Kohlenstoffsenke (erhöhte CO2-Bindung) verbessert.
Eine Erhaltungskalkung wird vor diesem Hintergrund nicht für erforderlich gehalten.
Es ist vorgesehen, dass der Aufwuchs innerhalb der Sondergebietsfläche mindestens einmal jährlich gemäht und das Mähgut von der Fläche entfernt wird oder alternativ eine standortangepasste Beweidung stattfindet. Negative Beeinträchtigungen von mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen durch Aussamen von „Schadpflanzen“ sollten damit vermieden werden.
Der Markt Altomünster geht nicht davon aus, dass es zu Problemen wegen Stickstoffeinträgen auf das extensive Grünland aus landwirtschaftlichen Betrieben im Umfeld der geplanten PV-Anlage kommt.
Wie oben bereits erwähnt sieht der Bebauungsplan vor, dass nach einem Rückbau wieder eine landwirtschaftliche Nutzung stattfinden soll. In der Satzung wird unter die Festsetzung zur zeitlichen Befristung zusätzlich noch der Hinweis aufgenommen, dass Eingrünungsflächen nach dem Rückbau nicht mehr benötigt werden. Künftige Generationen können dann entscheiden, ob die Hecken, die zur Eingrünung der PV-Anlage dienten, erhalten bleiben sollen. Naturschutzrechtliche Anforderungen und ein ggf. vorliegender Schutz der Hecke nach Art. 16 BayNatSchG ist dabei zu berücksichtigen.
Bezüglich den Rückbaukosten trifft die Gemeinde Regelungen mit dem Betreiber der Anlage.
Beschlussvorschlag:
In den Festsetzungen zur zeitlichen Befristung wird zusätzlich noch der Hinweis aufgenommen, dass Eingrünungsflächen nach dem Rückbau nicht mehr benötigt werden. Im Übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
Weiteres Verfahren:
Der Bebauungsplanentwurf Halmsried Nr. 1“ Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Halmsried“ wird nach Einarbeitung der oben beschlossenen Änderungen, in der vorgestellten Fassung vom 20.12.2022 gebilligt.
Die Verfahrensunterlagen in der Fassung vom 20.09.2022 werden öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet.