Bürgerbegehren "Erhalt der Mertinger Straße in der jetzigen Verkehrsführung", Information und Beschlussfassung zur Zulässigkeit und evtl. Beschlussfassung zu einem möglichen Ratsbegehren


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.09.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Asbach-Bäumenheim) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2018 ö 1

Beschluss 1

Der Gemeinderat nimmt davon Kenntnis, dass das Gemeinderatsmitglied Manfred Seel vom Bürgerbegehren „Erhalt der Mertinger Str. in der jetzigen Verkehrsführung“ als vertretungsberechtigte Person benannt ist. Der Rat sieht bei der Abstimmung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens eine persönliche Beteiligung des Gemeinderatsmitglieds Seel als gegeben und schließt deshalb das Gemeinderatsmitglied von der Beratung und Beschlussfassung zu dem Tagesordnungspunkt Bürgerbegehren „Erhalt der Mertinger Str. in der jetzigen Verkehrsführung“, Information und Beschlussfassung zur Zulässigkeit und evtl. Beschlussfassung zu einem möglichen Ratsbegehren aus.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat nimmt von dem eingereichten Bürgerbegehren „Erhalt der Mertinger Str. in der jetzigen Verkehrsführung“ und der durchgeführten Prüfung zur Zulässigkeit durch die Gemeindeverwaltung und dem Rechtsanwalt Guggemos Kenntnis.
Für die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens werden die Adressen bzw. eine gemeinsame Adresse nicht genannt. Darin sieht der Gemeinderat einen formellen Fehler.
Darüber hinaus lässt das Bürgerbegehren dem Gemeinderat keine Möglichkeit bei der Aufstellung des Bebauungsplans und dem dahinterstehenden Willensbildungsprozess die für das Plangebiet erheblichen öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Darin sieht der Gemeinderat einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches.
Der Gemeinderat beschließt wegen den oben genannten formellen und materiellen Fehlern die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens.
Die Verwaltung wird beauftragt, dem Bürgerbegehren in einem entsprechenden Bescheid die Entscheidung des Gemeinderats mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.11.2018 08:03 Uhr