FFW Aying: Alarmierung bei Erste-Hilfe-Einsätzen
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 11.03.2025
Beratungsreihenfolge
Kurzbericht
Der Rettungszweckverband hat für die Fälle, in denen ein erhöhtes Einsatzaufkommen mit Einsatzmitteln aus der Fahrzeugvorhaltung des öffentlichen Rettungsdienstes ausnahmsweise nicht bewältigt werden kann, bei der Kreisbrandinspektion München angefragt, ob die örtlichen Feuerwehren, die nicht bereits als First Responder alarmiert werden, zu Einsätzen der Ersten Hilfe als Einsatzmittel im Sinne von § 4 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) alarmiert werden können, wenn aufgrund des Einsatzstichwortes unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Patienten besteht und dringend Erste Hilfe erforderlich ist. Die gemeindlichen Feuerwehren können diese Aufgabe gemäß Ziffer 4.7 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz übernehmen, sofern die Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Eine entsprechende Alarmierung der gemeindlichen Feuerwehr erfolgt dabei insbesondere bei den Einsatzstichworten „Reanimation“, „starke Blutung“ oder „Person schwer verletzt“ und nur in den Fällen, in denen ein Einsatzmittel des Regelrettungsdienstes nicht zeitnah verfügbar ist.
Da es sich allerdings um eine freiwillige Aufgabe und keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr nach Bayerischem Feuerwehrgesetz handelt, bestehen weder Freistellungsansprüche der Feuerwehrdienstleistenden gegenüber deren Arbeitgebern bzw. Dienstherren noch entsprechende Entgeltfortzahlungsansprüche. Es wird auch kein gesondertes Fahrzeug benötigt. Es entstehen der Gemeinde also keine neuen Kosten, außer den üblichen Erste-Hilfe-Rucksäcken.
Durch den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehr zur Ersten Hilfe in diesen Fällen wird jedoch die gemeindliche Aufgabe zur Gefahrenabwehr nach Art. 6 LStVG im Wege der Selbstvornahme durch die Gemeinde als Sicherheitsbehörde nach Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG erfüllt. Den betroffenen Bürgern kann bei Ausfall eines zeitnah verfügbaren Einsatzmittels des Regelrettungsdienstes so unmittelbare Hilfe geleistet werden.
Viele Mitglieder der FFW Aying haben sich nun verstärkt beim 1. Kommandanten, der in der Sitzung auch persönlich anwesend ist, dafür eingesetzt, dass diese Unterstützung künftig mit angeboten werden soll.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Einsatz der FFW Aying als Einsatzmittel im Sinne von § 4 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) zu, soweit aufgrund des Einsatzstichwortes unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Patienten besteht und dringend Erste Hilfe erforderlich ist. Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt, die entsprechende Zustimmungserklärung gegenüber dem Landratsamt München abzugeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 09.04.2025 09:34 Uhr