Antrag auf isolierte Befreiung für ein Gartenhaus, Hainerstraße 9


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 10.01.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.01.2017 ö 3

Sachverhalt

Ein Bauherr kann den Antrag auf isolierte Befreiung stellen, wenn sein Vorhaben zwar nach Art. 57 Bayerische Bauordnung im Innenbereich verfahrensfrei (also ohne Genehmigung oder Anzeige gebaut werden dürfte) wäre, aber den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder der Ortsgestaltungssatzung widerspricht.
Zuständig für die Befreiung ist die Gemeinde.

Für die Errichtung eines Gartenhäuschens im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) Bayerische Bauordnung (BayBO) (Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75m³) wurde eine Abweichung beantragt und begründet (§ 31 BauGB, Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Das Gebäude besitzt keinen Wasser- oder Kanalanschluss, es besteht lediglich ein Stromanschluss. Dem Antrag wurde bereits eine Abweichung von der  Ortsgestaltungssatzung in Bezug auf die Dachform in der Sitzung vom 14. Juni 2016 ausgesprochen.
Nachbarunterschriften liegen nicht vor. Nachbarschützende Rechte sind jedoch nicht verletzt, da nach Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 3 BayBO Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten und einer mittleren Wandhöhe von bis zu 3m (Firsthöhe ist ca. 3,20m, nach Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO bleibt bei einer Dachneigung von bis zu 70° die Firstfläche unberücksichtigt) und einer Gesamtlänge je Grundstückslänge von 9m, auch wenn sie nicht auf der Grundstücksfläche errichtet werden, diese ohne Abstandsflächen zulässig sind. Auch bei einer Nutzung als Aufenthaltsraum sind die nachbarschützenden Rechte nicht verletzt, da die Abstandsflächen auf eigenem Grundstück bzw. nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO erlaubterweise auf der öffentlichen Straßenfläche liegen.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt für das bestehende Gartenhäuschen im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 3 BayBO und den geplanten Anbau eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „An der Fallerstraße“ mit seinen in Kraft getretenen Änderungen und der Ortsgestaltungssatzung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB, da die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und sie auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 3

Datenstand vom 25.01.2017 08:56 Uhr