Lt. der gemeindlichen Verordnung müssen Anlieger die Gehwege bzw. wenn keiner vorhanden ist, eine 1m breite sog. Gehbahn entlang des Grundstückes bei Bedarf räumen und streuen.
Der Bauhof hat in den letzten Jahren dort, wo mit Anliegern ein Vertrag besteht, die Räumung und Streuung übernommen, dafür sind derzeit pro Laufmeter Gehweg 4,00€ pro Jahr zu entrichten. Diese Dienstleistung wurde vor nicht mehr nachvollziehbarer Zeit begonnen, neue Anfragen konnten aus Gleichbehandlungsgründen nicht abgelehnt werden.
Von Seiten der Verwaltung bestehen jedoch erhebliche rechtliche Bedenken gegen diese Dienstleistung.
Dieses Räumen der Gehsteige stellt eine freiwillige Leistung dar und ist keine gesetzliche Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeindeordnung schreibt den Gemeinden aber sogar vor, dass Aufgaben in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden sollen, ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private Dritte mindestens ebenso gut erledigt werden können. Die Gemeinde steht hier in Konkurrenz zu privaten Unternehmen und nimmt diesen evtl. sogar Aufträge weg.
Da nur eine Pauschale verlangt wird, ist in Wintern mit viel Schneefall diese nicht kostendeckend.
In Zukunft ist auf Grund der Umsatzsteuerpflicht auch für die Gemeinden hier mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand zu rechnen.
Da die gemeindlichen Fahrzeuge auf Grund der Zuordnung zum hoheitlichen Straßen- und Wegebau kfz-Steuer-befreit sind, bestehen hier erhebliche Bedenken der Verwaltung beim Angebot einer gewerblichen/gewerbeähnlichen Dienstleistung.
Der hoheitliche Winterdienst auf gemeindlichen Straßen und Wegen ist von gewissen gesetzlichen Vorgaben befreit, z. B. Lenkzeitregelungen, was sich ebenfalls wettbewerbsverzerrend auswirkt.
Außerdem ist die haftungsrechtliche Frage bei Unfällen nicht endgültig geklärt. Die Gemeinden profitieren beim hoheitlichen Winterdienst noch von einer deutlich lockereren Rechtsprechung, da der Winterdienst keine Pflicht des Straßenbaulastträgers ist, sondern nur eine „Soll“-Vorschrift (vgl. BayStrWG). Bei Unfällen auf nicht geräumten Gehsteigen gehen Gerichte bereits auf Grund des Wissens des Anliegers um seine Räum- und Streupflicht von Vorsatz aus. Es gibt bereits Versicherungen, die bei nicht geräumten und gestreuten Gehwegen die (finanzielle) Haftung bei Unfällen ablehnen.
Mit der Abrechnung für 2016/2017, die voraussichtlich im Februar gemacht wird, möchte die Verwaltung die Anlieger, mit denen ein Vertrag besteht, von der Beendigung informieren, damit diese bis zum Winter 2017/2018 ausreichend Zeit haben sich einen anderen Dienstleister zu suchen.