Antrag auf Vorbescheid; Neubau eines Wohnhauses, Nähe Auf der Oh; Wiedervorlage


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 17.04.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.04.2018 ö 7.2

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung am 13. März 2018 bereits mit dem Antrag befasst.

In der Bauausschuss-Sitzung vom 26. März 2018 wurde mit dem Planer, Herrn Böhmer, und dem Grundstücks-(Mit-) Eigentümer, Herrn Koch, das Grundstück besichtigt. Grundsätzlich wurde dabei wiederholt, dass sich die Gemeinde an dieser Stelle eine Bebauung vorstellen kann, da das Grundstück jedoch derzeit Außenbereich ist, eine Bauleitplanung zur Verschaffung von Baurecht notwendig wird. Vorher sind vom Planer noch folgende Fragen zu klären: Leitungsgebundene Erschließung für das Hinterliegergrundstück mit Wasser, Kanal, Breitband/Telekom, Strom, evtl. Gas; Zufahrt zum Grundstück; Lage der notwendigen Stellplätze. Erst wenn alle diese Punkte geklärt sind, kann über eine Bauleitplanung nachgedacht werden.

Der Planer hat mittlerweile neue Antragsunterlagen eingereicht auf der ein Geh- und Fahrtrecht (kein Leitungsrecht!) eingezeichnet wurde (siehe beiliegende Unterlagen). Dieses Recht verläuft aber auf Flächen, auf denen derzeit teilweise die Garage und der Hühnerstall stehen. Eine Durchsetzung einer Zufahrt über diese Fläche ist nur für den zukünftigen Rechteinhaber möglich. Dass diese Fläche auch in der Natur dann als Zufahrt genutzt werden kann, kann von der Gemeinde hier nicht durchgesetzt werden. In den neuen Unterlagen wird zwar erläutert, dass die auf dem bebauten Grundstück wegfallenden Stellplätze wiedererrichtet werden, wo jedoch die Stellplätze des zukünftigen Gebäudes entstehen sollen, wird nicht erklärt.

Mit E-Mail vom 6. April 2018 an den Planer hat der Zweite Bürgermeister nochmals gebeten in den Antragsunterlagen Aussagen über die Lage der Stellplätze und die Erschließung mit Strom, Wasser, Kanal usw. aufzunehmen. Bis zur Sitzungseinladung wurden diese Fragen leider nicht beantwortet.

Sollte der Gemeinderat weiterhin der Meinung sein, dass einer Bebauung aus städtebaulicher Sicht an dieser Stelle nichts entgegen steht, so empfiehlt die Verwaltung die Aufstellung eines Bebauungsplanes auf Kosten der Grundstückseigentümer. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt wäre für das Grundstück eine Erweiterung des bestehenden Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren (§13 BauGB) möglich.

Beschluss

Der Gemeinderat verweigert dem Antrag auf Vorbescheid für ein Wohnhaus auf Grund der Außenbereichslage (§35 BauGB) das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.07.2019 14:21 Uhr