Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages; Neuerlass zum 01.03.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.01.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.01.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Zur Deckung des Aufwandes für Einrichtungen und Veranstaltungen die Kur- und Erholungszwecken dienen, kann die Gemeinde einen Kur- und Fremdenverkehrsbeitrag erheben.

Derzeit beträgt der Kostendeckungsgrad aus den vorgenannten Beiträgen 64 %.
Im Tourismusverbund der Ammergauer Alpen bestehen derzeit ortspezifisch bei den Kurbeitragssatzungen unterschiedliche Regelungen. In mehreren gemeinsamen Sitzungen wurden Vorschläge erarbeitet, um die Regelungen anzugleichen. In diesem Zuge wurde neben der empfohlenen Anhebung des Kurbeitrages auch der Wegfall von diversen Befreiungstatbeständen angesprochen.

Mit den nachfolgend genannten Änderungen würde sich der Deckungsgrad auf 82 % erhöhen:

Zu §4 (Höhe des Kurbeitrages):
  • Der Kurbeitrag wird von 2,00 € pro Person und Nacht auf 2,40 € erhöht
 
  • Es wird ein gesonderter Kurbeitrag in Höhe von 1,20 € pro Person und Nacht eingeführt, für Personen die auf Berghütten übernachten, da die Nutzung der Angebote eingeschränkt wahrgenommen werden kann

  • Schwerbehinderte ab 80 % sind künftig kurbeitragsfrei (bisher wurden sie mit der Hälfte des Kurbeitrages festgesetzt)

  • Folgende Befreiungstatbestände entfallen:  
  • Kurbeitragspflichtige ab dem 20. Aufenthalt (diese Befreiung gilt bis zum 31.12.2009)
  • Passanten, die nur eine Nacht in Bad Kohlgrub verweilen

  • Eine Kumulierung des Kurbeitrages ab 20 Aufenthaltstagen zu einem Pauschalkurbeitrag erfolgt nicht mehr. Personen die am Stück mehr als 21 Tage im Gemeindegebiet sich aufhalten, sind ab dem 22. Tag weiterhin befreit.

  • Eine Familienermäßigung wird gestrichen (Halber Kurbeitrag für die 3. Person, Kurbeitragsfrei ab der 4. Person)

Befreiungen dieser Art weichen von der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages ab.

Zu §6 (Einhebung und Haftung):
Die optionale Meldung von schriftlich und elektronisch wird auf grundsätzlich „elektronisch“ umgestellt. Allein um unbillige Härten zu vermeiden kann auf Antrag weiterhin die schriftliche Meldung zugelassen werden.

Zu §6a (Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsinhaber):
Bisher wurden die Zweitwohnungsbesitzer mit einem pauschalen Kurbeitrag veranlagt. Aufgrund der ÖPNV-Leistungen, die durch die elektronischen Kurkarten zusätzlich genutzt werden können, ergaben sich bei der Handhabung mit den Zweitwohnungsinhabern jedoch einige Probleme. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz war eine Überarbeitung der bisherigen Regelung jedoch zwingend erforderlich. Nach Rücksprache mit dem Bay. Gemeindetag kann Abhilfe geschaffen werden, indem mit den Zweitwohnungsinhabern individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Die Ausgestaltung einer entsprechenden Vereinbarung muss durch die Verwaltung noch entworfen werden.

Zu §8 (Inkrafttreten):
Die Kurbeitragssatzung wird zum 01.03.2021 erlassen. Der Kurbeitrag wurde bei mehreren Pauschalen gerade im Hinblick auf die Passionsspiele in Oberammergau bereits mit eingerechnet bzw. entsprechend angeboten. Daher erfolgt die Anpassung erst im Jahr 2021.

Datenstand vom 19.02.2020 11:16 Uhr