Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle; Kraggenau 83


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.02.2019 ö 3.1

Sachverhalt

Siehe Antragsunterlagen

Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich. Es ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch genehmigungsfähig, da es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Der Antragsteller ist privilegierter Landwirt. Das Grundstück ist über eine Nachbarflurnummer an einen Weg angeschlossen. Dieser Weg liegt teilweise auf den Grundstücken des Antragstellers, teilweise auf einem Wegegrundstück, das dem Antragsteller mit weiteren Grundstücksnachbarn gehört und führt bis zu einer Gemeindestraße in etwa 100m Entfernung. Der Weg liegt in der Natur nicht mehr auf dem gemeinsamen Wegegrundstück. Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 11. Februar 2019 den Antrag vorberaten und die Empfehlung für den Beschluss gegeben.
Um die landwirtschaftliche Privilegierung besser prüfen zu können, sollen die Antragsteller zukünftig bereits mit den Bauantragsunterlagen eine Aussage des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dazu  einreichen.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Vorhaben „Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle“ das gemeindliche Einvernehmen. Über das gemeindliche Trinkwassernetz kann eine Löschwasserversorgung für das Vorhaben nicht sichergestellt werden. Der Antragsteller muss deshalb selbst für eine ausreichende Löschwasserversorgung sorgen.
Das Grundstück ist nicht durch eine gemeindliche Trinkwasserleitung und einen Kanal erschlossen. Sollten diese für das Gebäude notwendig oder gewünscht sein, so sind die Leitungen auf Kosten des Antragstellers zu erstellen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.07.2019 08:38 Uhr