Vorbescheidsantrag; Errichtung einer Imkerei auf der Flurnummer 573, Rochusfeld


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.02.2019 ö 3.2

Sachverhalt

Siehe Antragsunterlagen

Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich.

Geplant ist eine Garage mit Heizung und Waschküche mit 8,30m auf 10,80m (ca. 90m²) und ein Hauptgebäude mit 15,0m auf 10,0m mit Imkerei im Erdgeschoss (150m² Geschossfläche) und Betriebsleiterwohnung im Obergeschoss (150m² Geschossfläche).

Ein Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch u. A. genehmigungsfähig, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

„Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches ist gemäß § 201 BauGB (…) die berufsmäßige Imkerei (…). Als Sonderformen ohne unmittelbare Bodenertragsnutzung gehören auch die berufsmäßige Imkerei (Haltung und Zucht von Bienen) und die berufsmäßige Binnenfischerei (…) zur Landwirtschaft. (…) Das Merkmal der Berufsmäßigkeit dient der Abgrenzung zur Liebhaberei, setzt aber eine hauptberufliche Betätigung nicht voraus.
(…)
Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist eine organisatorische Einheit, die von der Zusammenfassung der Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeitskraft (Güter, Dienste, Rechte) nach einem langfristigen Plan gekennzeichnet ist. Nicht jede landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gartenbauliche Betätigung begründet folglich einen „Betrieb“. Die Bejahung der Betriebseigenschaft erfordert eine nachhaltige, ernsthafte und betriebswirtschaftlich sinnvolle landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gartenbauliche Tätigkeit durch einen sachkundigen Leiter. (…) Es muss sich um ein mit einem Mindestmaß an Umfang betriebenes, nachvollziehbar auf Dauer angelegtes und wirtschaftlich lebensfähiges Unternehmen handeln, das geeignet ist, dem Inhaber eine nachhaltige Sicherung seiner Existenz zu gewährleisten. (…) Eine land- oder forstwirtschaftliche Betätigung, die bei objektiver Betrachtung auf Dauer keinen oder nur einen sehr geringen Gewinn abwirft, ist in aller Regel Freizeitbeschäftigung und Liebhaberei, begründet aber keinen Betrieb. (…)
Bei Nebenerwerbsbetrieben müssen ebenfalls alle Elemente des Betriebsbegriffs vorhanden sein. Die obigen Ausführungen zum Betriebsbegriff gelten daher mit nachstehenden Maßgaben auch für Nebenerwerbsbetriebe. Die Landwirtschaft soll auch im Nebenerwerb einen spürbaren wirtschaftlichen Nutzen für den Inhaber bringen. (…) In diesen Fällen ist bei Bauanträgen für Wohnhäuser besonders zu prüfen, ob der Wunsch, im Außenbereich zu wohnen, im Vordergrund steht. Hier ist die Gewinnerzielungsabsicht ein entscheidendes Indiz für die Anerkennung der erforderlichen Nachhaltigkeit. (…) Der Gewinn muss insbesondere in diesen Fällen ausreichen, um ein angemessenes Entgelt für die eingesetzte Arbeit und das investierte Kapital zu erzielen. Fehlen wesentliche Elemente eines Betriebes, insbesondere die dem Wesen der Landwirtschaft entsprechende Dauerhaftigkeit als ein Unternehmen mit mehr als einer Generation Lebensdauer, so handelt es sich lediglich um aus Liebhaberei betriebene landwirtschaftliche Aktivitäten. (…)
Privilegierte Bauvorhaben sind im Außenbereich nach dem Willen des Gesetzgebers bevorrechtigt zulässig, wenn ihre ausreichende Erschließung gesichert ist. (…) Eine geordnete bauliche Entwicklung setzt im Übrigen auch bei privilegierten Bauvorhaben im ländlichen Raum eine ausreichende Erschließung, insbesondere eine einwandfreie Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung, voraus.“ (Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe; Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2016, Az. IIB5-4606-001/13 und A2/Z6-7241-1/7 (AllMBl. 2017 S. 5)).

Die Flurnummer 573 liegt an einem öffentlichen Feld- und Waldweg. Eine Erschließung mit Wasser und Kanal liegt nicht vor.

Im Jahr 2013 wurde durch den Antragsteller bereits ein Bauantrag zur Errichtung eines Gerätestadels mit 8,0m auf 12,0m zur Bewirtschaftung von Bienenvölkern für das gleiche Grundstück gestellt. Mit Schreiben vom 22. April 2014 hat die untere Bauaufsichtsbehörde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die „beantragte Baugenehmigung leider nicht in Aussicht“ gestellt werden kann.
Mit Bescheid vom 6. September 2011 wurde dem Antragsteller ein Bienenhaus zwischen Mühlbach (bzw. Lindachtalbach) und Aschauer Weg mit 4,0m auf 7,5m genehmigt.  

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 11. Februar 2019 den Antrag intensiv vorberaten. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens unter dem Vorbehalt einer landwirtschaftlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 201 BauGB ist rechtlich nicht möglich. Der zuständige Fachjurist des Bayerischen Gemeindetages, Herr Simon, rät insbesondere nach einer aktuellen Abstimmung mit den Juristen des Ministeriums dringend von einem entsprechend formulierten Beschluss ab. Bei Zweifeln an der Privilegierung ist nach Ministerium der Antrag abzulehnen.

Von der Verwaltung wurde versucht den Antragsteller telefonisch zu erreichen, damit dieser den Antrag zurücknehmen und mit dem Nachweis der Privilegierung erneut einreichen kann. Leider konnte er weder direkt noch über den Planer vor der Sitzung erreicht werden.

Beschluss

Der Gemeinderat verweigert dem Vorhaben „Neubau einer Imkerei“ das gemeindliche Einvernehmen, da anhand der eingereichten Unterlagen von der Gemeinde nicht festgestellt werden kann ob es sich um ein privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 201 BauGB handelt. Eine ausreichende Erschließung des Vorhabens mit Kanal und Wasser ist nach § 35 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht gesichert.
Hinweis:
Der Antragsteller kann den Vorbescheidsantrag mit dem Nachweis der Privilegierung erneut einreichen.    

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

Datenstand vom 26.07.2019 08:38 Uhr