Vorbescheidsantrag; Errichtung eines Wohngebäudes Prentstraße 30


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.02.2019 ö 3.3

Sachverhalt

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 8. Oktober 2018 die Angelegenheit vorbesprochen:
„Der geplante Neubau wurde mit Eigentümer (…) besprochen. (…) Bei der Vorstellung des Vorhabens fiel auf, dass dieses im Westen durch die gesamte Länge von 18m (Garage 6m und Anbau 12m) sehr stark in den Hang hineingebaut werden müsste. Dies findet keine Zustimmung im Bauausschuss. Der Bauausschuss empfiehlt deshalb, den Anbau (10m x 12m) direkt an das bestehende Haus – unter Berücksichtigung einer Vermessung des Hanges und evtl. Vorgaben durch das Wasserwirtschaftsamt. Damit würde der Garagenzwischenbau entfallen. Die Mindestzufahrt von 3,20m ist durchgängig gegeben und wäre deshalb in Ordnung.“

Das Wasserwirtschaftsamt hat zur ursprünglichen Anfrage eine Stellungnahme abgegeben. Es sieht im Bereich des Vorhabens keine Gefahr der Ausuferung. Es darf in die Böschung des Obernauer Grabens auf keinen Fall eingegriffen werden. Das Gebäude sollte weiter vom Gewässer weggerückt werden, insbesondere wenn ein Keller geplant ist.

Mit Brief vom 16. Oktober 2018 wurde dem Antragsteller das Ergebnis der Bauausschuss-Sitzung und die Stellungnahme des WWA mitgeteilt. Außerdem wurde folgende Empfehlung gemacht:
„Die Mindestzufahrt von 3,20m ist durchgängig gegeben. Wir bitten für die Zukunft auch zu beachten, dass diese Zufahrt nicht nur als normale Zufahrt für das Wohngebäude, sondern auch als Zufahrt für Rettungsdienst und Feuerwehr mit LKWs ausreichend sein und bleiben muss. Die Gemeinde empfiehlt diese Erschließung bereits vor der Einreichung der formellen Bauvoranfrage durch ein Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht grundbuchrechtlich zu sichern.“

Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am 11. Februar 2019 mit dem vorliegenden Antrag beschäftigt. Er vertritt die Rechtsmeinung, dass die Geländekante zwischen den Flurnummern 181, 228/2 und 228 oberhalb und 231/4 und 227 unterhalb die Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich ist. Das Grundstück der Voranfrage liegt deshalb im Innenbereich, eine Bebauung ist unter Berücksichtigung von Art und Maß der baulichen Nutzung der Umgebung möglich.  

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Vorbescheidsantrag  „Errichtung eines Wohngebäudes“ das gemeindliche Einvernehmen.

Hinweise:
Im vorliegenden Antrag ist nicht nur keine Aussage über die Erschließung getroffen, sondern ausdrücklich beantragt, dass im Vorbescheidsverfahren die Erschließung nicht geprüft werden soll. Das Antrags-Grundstück wird ausschließlich über das Privatgrundstück Prentstraße 28 erschlossen. Bei einer Grundstücksteilung für das neue Gebäude erfolgt die Erschließung sogar über zwei Vorderlieger. Im Bauantrag sind die Stellplätze für den Bestand und den Neubau und eine Wendemöglichkeit anzugeben. Ebenso ist die Sicherstellung der leitungsmäßigen Erschließung per Grundbuchauszug mit überlangen privaten Hausanschlüssen über die Nachbargrundstücke nachzuweisen. Nach Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs muss eine ausreichende Straßenerschließung mindestens 3,5m breit sein, diese Erschließung ist beim Bauantrag per Grundbuchauszug nachzuweisen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.07.2019 08:38 Uhr