Antrag auf Genehmigungsfreistellung; Erstellung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage; Auf der Oh 13


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 11.06.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.06.2019 ö 3.2

Sachverhalt

Siehe Eingabeplan mit Antrag auf Genehmigungsfreistellung

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gagers“.

Beim Antrag der April-Sitzung war das Untergeschoss so dargestellt, dass es ein Kellergeschoss nach BayBO ist. Im Bebauungsplan ist jedoch ausdrücklich festgehalten, dass Kellergeschosse nicht abgegraben werden dürfen, was jedoch im Antrag dargestellt war.  

Das Landratsamt hat in einer Stellungnahme vom 30. April 2019 festgestellt, dass der Antrag, der in der Sitzung im April behandelt wurde, die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht einhält. Auch wenn der Gemeinderat der Abgrabung ausdrücklich zugestimmt hätte, so hätte die untere Bauaufsichtsbehörde dem Antrag nicht zugestimmt, da die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach deren Meinung zu groß war.

Der Planer hat nun einen geänderten Antrag auf Genehmigungsfreistellung gestellt.

Das Büro BöhmerLaubender als Ersteller des Bebauungsplanes hat auf Bitten des Bauherrn die Planung überprüft. Es hat Folgendes dem Landratsamt und der Gemeinde mitgeteilt: „Demnach ergeben sich aus unserer Sicht keine Abweichungen vom Bebauungsplan Gagers (Stand: 2.Änderung). (…) Da es sich bei dem betroffenen Geschoss nachweislich nicht um ein Kellergeschoss handelt, sondern um ein Vollgeschoss, wäre die geplante Höhenlage zulässig.“

Der Bebauungsplan ist somit vollständig eingehalten, eine Genehmigungsfreistellung ist möglich.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass für das Vorhaben kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und stimmt dem Antrag auf Genehmigungsfreistellung zu. Die Verwaltung wird beauftragt dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes und die Regelungen der örtlichen Bauvorschriften (OGS) eingehalten werden müssen (Art. 58 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BayBO).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.10.2019 15:31 Uhr