Am Kronholz 5, Neubau eines Wohnhauses mit Garage


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 10.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.12.2019 ö 4

Sachverhalt

Das Vorhaben wurde bereits in der Sitzung des Gemeinderats am 13.08.2019 dahingehend behandelt, dass eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zugelassen wurde, wonach eine anthrazitfarbene Dacheindeckung zulässig ist. In dieser Sitzung kritisierten einige Gemeinderatsmitglieder die unharmonische Anordnung der Fenster und die fehlenden Fensterläden. Gemeinderatsmitglied Nikolaus Onnich erinnerte jedoch auch daran, dass z. B. in der Windheuserstraße nur ein einziges Haus Fensterläden hat, obwohl beim Bauantrag diese eingezeichnet waren. Auf Grund dieser Überschreitungen der Gestaltungssatzung wollten mehrere Gemeinderatsmitglieder den Antrag ablehnen. Die Verwaltung erläuterte, dass das gemeindliche Einvernehmen nur aus den im BauGB genannten Gründen versagt werden darf. Die Abweichungen von der Gestaltungssatzung für die Fensterläden, das Flachdach und die Anordnung der Fenster müsste vom Planer beantragt und begründet werden, da dies nicht geschehen ist, könne man lediglich die Genehmigungsbehörde darauf hinweisen.

Folgender Beschluss wurde gefasst:
Der Gemeinderat erteilt dem Vorhaben „Wohnhausneubau mit Garage“ das gemeindliche Einvernehmen. Eine Abweichung für die fehlenden Fensterläden, das Flachdach und die Anordnung der Fenster von den Festsetzungen der gemeindlichen Gestaltungssatzung wurde nicht beantragt. Die Baugenehmigungsbehörde wird gebeten diesbezüglich die Einhaltung der Satzung zu überprüfen.

Mit Antrag vom 18.07.2019, eingegangen per E-Mail am 26.11.2019, beantragt der Bauherr eine Abweichung von § 9 Abs. 3 der Ortsgestaltungssatzung (OGS), dahingehend, auf Fensterläden zu verzichten (siehe Anlage). Als Ausgleich soll die Fassade an allen vier Seiten mit einer Holzverschalung im ersten Obergeschoss versehen werden (siehe Anlage). Das vormals geplante Flachdach entfällt ersatzlos.

Diese Möglichkeit des Ausgleichs fehlender Fensterläden sieht die Ortsgestaltungssatzung ausdrücklich vor (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 OGS).

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die beantragte Abweichung zu genehmigen. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.01.2020 14:45 Uhr