Kurhausstraße 1; Neubau eines Appartementhauses mit 6 Einheiten


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 10.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.12.2019 ö 5

Sachverhalt

Die Firma „Das SEINZ e.K.“ plant auf den Flst.-Nr.: 1507/5 und 1507/6 die Errichtung eines Appartementhauses mit 6 Einheiten (siehe Anlagen). Nach der vorliegenden Planung ist darauf zu schließen, dass das Vorhaben dem bestehenden Beherbergungsbetrieb als Kapazitätserweiterung dienen soll.

Es wurde ein Antrag auf Genehmigungsfreistellung bzw. Baugenehmigung gestellt.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Badstraße“. Für die betreffenden Flächen weist der Bebauungsplan ein Sondergebiet (SO) aus, dass der Unterbringung von größeren Kur- und Beherbergungsbetrieben dient.

Das Vorhaben erfüllt alle Anforderungen des Bebauungsplans. Die Erschließung ist gesichert.

Für den Fall, dass aufgrund der möglicherweise missverständlichen Formulierung des Bebauungsplans hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung die Bauaufsichtsbehörde zu dem Schluss kommt, dass ein Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht möglich ist, beantragt der Antragsteller die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der erforderlichen Vollgeschosse. Die Festsetzung des Bebauungsplans lautet: „Im SO sind nur Hauptgebäude mit 2 Vollgeschossen zulässig.“ (Ziff. 3.1), wobei offen ist, ob es sich hierbei um das maximal erlaubte oder das zwingend erforderliche Maß der baulichen Nutzung handelt. Da das Vorhaben umgebende Bebauung vorwiegend eingeschossig ausgeführt ist, sowie aus dem weiteren Kontext ist jedoch davon auszugehen, dass es sich hier um ein Maximalmaß handelt. Über eine weitere Begründung, die Klarheit schaffen könnte, verfügt der Bebauungsplan aus dem Jahr 1976 nicht.

Beschluss 1

Der Gemeinderat erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. Das Vorhaben soll im Genehmigungsfreistellungsverfahren realisiert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

Für den Fall, dass ein Genehmigungsfreistellungsverfahren im vorliegenden Fall nicht möglich ist, genehmigt der Gemeinderat die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (Ziff. 3.1) dahingehend, dass ein Vorhaben mit nur einem Vollgeschoss zulässig ist. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 3

Datenstand vom 20.01.2020 14:45 Uhr