Nutzungsänderung am bestehenden Anwesen; Wäldle 135a, Café Waldschlucht; Wiedervorlage


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.05.2019 ö 4.1

Sachverhalt

Siehe Antragsunterlagen

Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich.
Es ist nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 Baugesetzbuch grundsätzlich genehmigungsfähig, fraglich ist jedoch ob eine ausreichende Erschließung besteht.
Das Grundstück ist nur über einen öffentlichen Waldweg, der ausschließlich über Privatgrundstücke verläuft, erschlossen. Bei einem Gespräch zwischen allen Anliegern des Weges und der damaligen Betreiberin des Cafés wurde im Jahr 1963 vereinbart, dass die Betreiberin des Cafés für den Unterhalt des Weges zuständig ist. Bei mehreren Gesprächen mit der unteren Bauaufsichtsbehörde hat diese die Rechtsmeinung vertreten, dass die Erschließung über den öffentlichen Feld- und Waldweg ausreichend ist, wenn lediglich der Betrieb des Cafés im vergleichbaren Umfang wieder aufgenommen wird. Auf Grund der schmalen Zufahrt und der fehlenden Stellplätze können die Gäste ausschließlich zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Gaststätte kommen, dies ist durch eine Auflage im Bescheid oder durch einen entsprechenden Grundbucheintrag für den Freistaat und/oder die Gemeinde zu sichern.
Derzeit versuchen die Anlieger diese Vereinbarung rechtssicher zu erneuern. Am 17. April 2019 fand eine Versammlung statt, bei der die Bauwerber den Anliegern ihr Vorhaben vorgestellt haben. Die Anlieger haben dabei erklärt, dass sie sich grundsätzlich eine grundbuchrechtliche Sicherung der Zufahrt vorstellen können, jedoch nur zu den bisher genannten Konditionen (Unterhalt und Verkehrssicherungspflicht beim Eigentümer des begünstigten Grundstücks, Zufahrt nur für die Bewohner, Mitarbeiter und Lieferanten, nicht für Gäste, evtl. Anbringen einer Schranke).
 
Es muss in der heutigen Sitzung über den Antrag abgestimmt werden, da eine Zustimmung nach
§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur innerhalb von zwei Monaten ab Antragseingang verweigert werden kann, ansonsten gilt das gemeindliche Einvernehmen als erteilt.  

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Vorhaben „Nutzungsänderung am bestehenden Anwesen“ das gemeindliche Einvernehmen.
Das Landratsamt wird insbesondere gebeten zu überprüfen ob die Erschließung lediglich über einen öffentlichen Feld- und Waldweg ausschließlich auf Privatgrundstücken ausreichend ist.  
Über das gemeindliche Trinkwassernetz kann eine Löschwasserversorgung für das Vorhaben nicht sichergestellt werden. Der Antragsteller muss deshalb selbst für eine ausreichende Löschwasserversorgung sorgen. Das Landratsamt wird gebeten dies bei den Auflagen zur Genehmigung zu berücksichtigen.
Das Grundstück ist nicht an das gemeindliche Kanalnetz angeschlossen, dies ist derzeit auch nicht geplant.
Das Landratsamt wird gebeten erst eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn eine Vereinbarung aller Anlieger nach Art. 54 Abs. 4 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz zustande gekommen ist.
Der Gemeinderat weist darauf hin, dass auf Grund der Breite und dem Zustand der Zufahrt keine Gäste mit dem Auto bis zum Café fahren können, dieser Zustand soll nach Willen der Gemeinde und der anderen Anlieger bzw. Grundstückseigentümer beibehalten werden. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten sollen die Gäste ausschließlich zu Fuß oder mit dem Fahrrad bis zum Antragsgebäude gelangen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.10.2019 15:22 Uhr