Anbau an die bestehende Schwimmhalle, Schwimmbadnutzung, Seminarnutzung; Kurhausstraße 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 16.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.04.2019 ö 5.2

Sachverhalt

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Badstraße“. Das Gebäude war zum In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes 1978 bereits Bestand. Für das Baugrundstück ist ein Sondergebiet festgelegt, das vorwiegend der Unterbringung von größeren Kur- und Beherbergungsbetrieben dient. Ausnahmsweise können Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen werden.

Das Vorhaben ist ein Sonderbau nach Bayerischer Bauordnung und auf Grund der 250 Besucherplätze eine Versammlungsstätte nach Versammlungsstättenverordnung. An das Vorhaben werden deshalb erhöhte bauliche und organisatorische Anforderungen gestellt.

Vom Planer wird auch eine Abweichung vom Bebauungsplan und von der gemeindlichen Gestaltungssatzung für das Flachdach gestellt.

Beschluss 1

Beschluss 1:
Der Gemeinderat stimmt einer Abweichung vom Bebauungsplan und von der gemeindlichen Gestaltungssatzung für das Flachdach zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Beschluss 2:
Der  Gemeinderat erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.
Er verweist auf die erhöhten Anforderungen nach der Bayerischen Bauordnung und der Versammlungsstättenverordnung (VStättV). Diese Anforderungen sind beim Bau und Betrieb zu berücksichtigen.
Ob durch das Vorhaben der Bestandsschutz für andere Gebäudeteile oder das gesamte Hotel fällt, soll von der unteren Bauaufsichtsbehörde geprüft werden, insbesondere ob dann für zusätzliche oder alle Gebäudeteile die Beherbergungsstättenverordnung (BStättV) anzuwenden ist.
Die untere Bauaufsichtsbehörde wird aufgefordert die Einhaltung der Vorschriften regelmäßig zu überprüfen (§46 Abs. 3 Satz 1 VStättV).
Die Gemeinde weist darauf hin, dass die Parkplätze auf den Bestandsparkplätzen nachgewiesen werden.
Nach § 44 Abs. 2 VStättV müssen zusätzlich zu den Angaben nach § 11 Abs. 1 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) die Bauvorlagen mindestens Angaben enthalten über
die Sicherheitsstromversorgung, die Sicherheitsbeleuchtung, die Einrichtungen zur Rauchableitung, die Feuerlöscheinrichtungen, die Brandmeldeanlage, die Alarmierungsanlage und den Verlauf der Rettungswege im Freien. Diese Angaben sind, ebenso wie andere Forderungen der VStättV, unvollständig bzw. nicht vorhabenden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.07.2019 12:52 Uhr