Nutzungsänderung am bestehenden landwirtschaftlichen Anwesen durch Einbau einer zweiten Wohneinheit im Dachgeschoss; Hinterkehr 150


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 16.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.04.2019 ö 5.5

Sachverhalt

Siehe Antragsunterlagen

Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich. Es ist nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 Baugesetzbuch genehmigungsfähig.  Die Voraussetzungen des Baugesetzes für die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes liegen vor:
a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle und
g) es wird eine Verpflichtung (gegenüber der Baugenehmigungsbehörde) übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich.

Die Straßenerschließung und die Erschließung über die gemeindliche Trinkwasseranlage sind sichergestellt. Eine Anpassung des Eigentums an den Flurnummern an die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse z. B. durch einen Grundstückstausch wird angeregt.  Die Abwasserentsorgung hat der Antragsteller selbst sicherzustellen.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Vorhaben „Nutzungsänderung am bestehenden landwirtschaftlichen Anwesen durch Einbau einer zweiten Wohneinheit im Dachgeschoss“ das gemeindliche Einvernehmen. Über das gemeindliche Trinkwassernetz kann eine Löschwasserversorgung für das Vorhaben nicht sichergestellt werden. Der Antragsteller muss deshalb selbst für eine ausreichende Löschwasserversorgung sorgen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.07.2019 12:52 Uhr