Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages; Neubeschluss wegen Busreisen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 21.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 10.03.2020 wurde die Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages, die zum 01.03.2021 in Kraft tritt, beschlossen.

Dabei wurde u. a. folgender Beschluss (3) gefasst: „Busreisende 1-Nächtige, ab einer Gruppe von 15 Personen sind kurbeitragsfrei.“

Diese kurbeitragsfreie Personengruppe wird von der kostenlosen Nutzung des ÖPNV ausgeschlossen, was in der Satzung geregelt werden sollte (§ 4 Abs. 4). Damit eine 1. Änderung der Kurbeitragssatzung umgangen werden kann, wird vorgeschlagen, den Beschluss über den Erlass der Kurbeitragssatzung vom 10.03.2020 aufzuheben und unter Berücksichtigung der Änderung die nachfolgende Satzung neu zu erlassen.

Beschluss 1

Der Beschluss Nr. 6 der Gemeinderatssitzung vom 10.03.2020 über den Erlass der Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages wird aufgehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (KBS)

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 Bayerische Gemeindeordnung (GO) und des Art. 7 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende

S a t z u n g
für die Erhebung eines Kurbeitrages

§ 1
Beitragspflicht

Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.



§ 2
Kurgebiet

Kurgebiet ist das Gemeindegebiet.


§ 3
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrags

  1. Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages.

  1. Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.

  1. Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§ 6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde zu entrichten. 

§ 4
Höhe des Kurbeitrags

  1. Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage. Die Tage der An- und Abreise werden als ein Aufenthaltstag berechnet. 

Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag für Personen
1.         ab dem vollendeten 16. Lebensjahr                2,40 €
2.        ab dem vollendeten 16. Lebensjahr,
          die auf Berghütten übernachten                        1,50 €.

  1. Kurbeitragsfrei sind auf Nachweis 
1.        Schwerbehinderte, ab einer Behinderung von 80 %
2.        Geschäftsreisende
3.        Seminar- und Tagungsteilnehmer bis zu einem Aufenthalt von 2
       Tagen                
4.        Verwandte ersten und zweiten Grades

  1. Für Begleitpersonen von Schwerbehinderten mit dem Zusatzvermerk „B“ wird auf Nachweis eine Ermäßigung von 50 % gewährt.

  1. Einnächter-Busgruppen ab 15 Personen, d. h. Gruppen, die nur eine Übernachtung in Bad Kohlgrub realisieren, dabei mit einem eigenen Bus unterwegs und auch vor Ort eigenständig mobil sind, sind kurbeitragsfrei. Diese Gruppen haben jedoch keinen Anspruch auf die kostenlose Nutzung des ÖPNV. Einnächter-Busgruppen mit weniger als 15 Personen sind voll kurbeitragspflichtig, haben damit auch das Recht auf die kostenlose Nutzung des ÖPNV. Alle Gruppen, die nicht im o. a. Sinne als Einnächter-Busgruppen definiert sind, sind wie Individualreisende regulär kurbeitragspflichtig und haben demensprechend auch vollen Leistungsanspruch.

  1. Bei ein- und mehrmaligem Aufenthalt innerhalb eines Kalenderjahres, wird insgesamt höchstens der Kurbeitrag für 21 Aufenthaltstage erhoben. Der Antrag auf Erstattung ist unter Rückgabe der Kurkarte und Vorlage der Abmeldebescheinigung innerhalb eines Monats nach Beendigung des Aufenthalts bei der Gemeinde zu stellen. Dies gilt nicht für Zweitwohnungsbesitzer im Sinne des §1 und § 6a dieser Satzung. 

  1. Im Kurbeitrag ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

§ 5
Erklärung des Kurbeitragspflichtigen

  1. Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, haben der Gemeinde spätestens am Tage nach ihrer Ankunft, Kurbeitragspflichtige, die nicht in der Gemeinde übernachten, am ersten Tag Ihres Aufenthalts mittels eines hierfür bei der Gemeinde erhältlichen Formblatts die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen.

  1. Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die den Beitrag nach § 6 Abs. 4 an den Inhaber der Kuranstalt entrichten oder die einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag nach § 6a oder auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Art. 7 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 4 KAG entrichten.


§ 6
Einhebung und Haftung

  1. Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen, sowie Inhaber von Campingplätzen sind verpflichtet, der Gemeinde die nach § 5 Abs. 1 erforderlichen Angaben am Tag der Ankunft des Gastes elektronisch mittels des durch die Gemeinde zur Verfügung gestellten Verfahrens zu melden, sofern diese nicht selbst gemeldet haben. Auf Antrag kann die Gemeinde zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

  1. Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten spätestens einen Tag nach der Abreise des Kurbeitragspflichtigen an die Gemeinde abzuführen. Die Gemeinde kann zulassen, dass der Beitrag erst am Monatsende abgeführt wird.

  1. Wenn Teilnehmer an Reisegesellschaften einen Pauschalsatz bezahlt haben, in dem der Kurbeitrag eingeschlossen ist, so ist an Stelle des nach Absatz 1 Verpflichteten der Reiseunternehmer zur Abführung des Kurbeitrags verpflichtet; er haftet der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrages. Abs. 2 gilt entsprechend.




§ 6a
Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer

  1. Mit Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung in der Gemeinde haben und nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, kann die Gemeinde einen pauschalen Jahreskurbeitrag vereinbaren. In der Vereinbarung können auch Regelungen über die Fälligkeit des Beitrags getroffen werden. Die Vereinbarung ist mit dem Zweitwohnungsinhaber wie auch für dessen vom ihm benannte Familienangehörige und Lebenspartner zulässig.

  1. Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben.

  1. Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder Zweitwohnung im Gemeindegebiet sowie Veränderungen, die eine Auswirkung auf die Festsetzung des pauschalen Jahreskurbeitrags haben, der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Beginn und Ende schriftlich anzuzeigen.

  1. Die Beitragspflicht für den pauschalen Kurbeitrag entsteht jeweils am 1. Januar. Tritt die Beitragspflicht erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Beitragspflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen.

  1. Der pauschale Kurbeitrag wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Beitragsbescheides ist der pauschale Kurbeitrag jeweils zum 15.02. eines jeden Jahres fällig. Endet die Beitragspflicht, so ist der zu viel gezahlte Beitrag zu erstatten.

  1. Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben. Weist eine nach Abs. 1 vom Pauschalbeitrag erfasste Person nach, dass sie sich im Veranlagungszeitraum nicht zu Kur- und Erholungszwecken in der Gemeinde aufgehalten hat, wird ihm der Pauschalbeitrag zurückerstattet.


§ 7
Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften

Die Abgabehinterziehung wird nach Art. 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) bestraft. Die leichtfertige Abgabeverkürzung und die vorsätzliche oder leichtfertige Abgabegefährdung können nach Art. 15 und 16 KAG mit einem Bußgeld belegt werden.



§ 8
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 01.03.2021 in Kraft. 

(2)   Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.03.2013 in der Fassung der 2. Änderungsatzung vom 09.09.2014 außer Kraft.

Bad Kohlgrub, …………

Gemeinde Bad Kohlgrub


Franz Degele
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.05.2020 15:47 Uhr