Neufassung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Gemeinderates, 12.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 12.05.2020 ö 6

Sachverhalt

Seitens der Verwaltung wird der beigefügte Entwurf einer neuen Hauptsatzung vorgelegt und zur Diskussion gestellt. Änderungen im Vergleich zur vorherigen Hauptsatzung bestehen insbesondere bei den Ausschüssen und deren Besetzung. Hier waren dringende Änderungen notwendig, da die bisherige Regelung nicht gesetzeskonform war.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, dass die Höhe des Sitzungsgeldes von nun an 25,00 € pro Sitzung und die Entschädigung für Referenten 25,00 € je Einsatz betragen soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 5

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt die von der Verwaltung vorgelegte Hauptsatzung mit folgendem Wortlaut:

„Die Gemeinde Bad Kohlgrub erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:


§ 1
Zusammensetzung des Gemeinderats

Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister (§ 4) und 14 Mitgliedern.


§ 2
Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a)        Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Ersten Bürgermeister und fünf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

b)        Haupt-, Finanz- und Personalausschuss, bestehend aus dem Ersten Bürgermeister und fünf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

c)         Ausschuss für Kur und Tourismus, bestehend aus dem Ersten Bürgermeister und fünf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

d)         Ausschuss für Bürger- und soziale Angelegenheiten, bestehend aus dem Ersten Bürgermeister und fünf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

e)        Liftausschuss, bestehend aus dem Ersten Bürgermeister und fünf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

f)        Ausschuss für Ortsentwicklung, Gewerbe und Handwerk, bestehend aus dem Ersten Bürgermeister und fünf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern

g)        Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern des Gemeinderats.

(2) 1Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied. 2Ist dieses bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein. 3Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

(3) Sofern für einzelne Fachgebiete und Aufgabenbereiche Referenten nach § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung bestellt wurden und diese nach einem Beschluss des Gemeinderats einem bestimmten Ausschuss angehören, so nehmen sie dabei den Sitz eines ehrenamtlichen Gemeinderats im Ausschuss ein.

(4) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist.

(5) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;
Entschädigung

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) 1Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld von je 25,00€ für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses. 2Die vom Gemeinderat bestellten Referenten erhalten als Entschädigung einen Pauschalbetrag von 25,00 € je Einsatz.

(3) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.


§ 4
Der Erste Bürgermeister

Der Erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.


§ 5
Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen

Die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sind Ehrenbeamte.


§ 6
Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am 13. Mai 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 18. November 2015 außer Kraft.


Bad Kohlgrub, den 12. Mai 2020




Franz Degele
Erster Bürgermeister

Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.06.2020 10:17 Uhr