Bestimmung der weiteren Vertreter des Ersten Bürgermeisters nach § 16 Abs. 2 GeschO


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Gemeinderates, 12.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 12.05.2020 ö 8

Sachverhalt

Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen bestimmt der Gemeinderat gem. § 16 Abs. 2 GeschO aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO eine weitere Stellvertretung. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus. Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.

Bisher wurden diese Posten stets von den Vertretern der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen bzw. Gruppierungen, die weder den Ersten noch den Zweiten Bürgermeister stellen, besetzt.
Die Reihenfolge der Vertreter bestimmte sich dabei an der Zahl der Gemeinderatsmandate.

Beschluss 1

Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister soll eine weitere Stellvertretung in folgender Reihenfolge bestimmt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

Beschluss 2

Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO eine weitere Stellvertretung in folgender Reihenfolge:

1.        Martina Höck

2.        Georg Doll

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.06.2020 10:17 Uhr