Beschluss über die Stellungnahmen der Nachbarn


Daten angezeigt aus Sitzung:  97. Sitzung des Gemeinderates, 26.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 3.3

Sachverhalt

  1. Gabriele Kohler, Mühlstraße 2a, 82433 Bad Kohlgrub
Stellungnahme

Kommentierung/ Beschlussvorschlag
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderats, hiermit erhebe ich Einspruch gegen o.g. Bebauungsplan, da er aus meiner Sicht in mehreren Punkten erhebliche Mängel sowie willkürliche Entscheidungen aufweist.
Begründung: Das als geplant eingezeichnete Gebäude weist eine weitaus längere Seite als die angegebenen 20 m auf. Ein 20 m langes Wohngebäude findet mehr Platz auf dem zur Verfügung stehenden Gelände, ohne dass die Abstandsregeln verändert werden müssten.
Außerdem ist deutlich zu erkennen, dass lediglich der Abstand vom zu errichtenden Gebäude zu meinem Grundstück auf 3 m reduziert wird; in allen drei anderen Himmelsrichtungen ist ein weit größerer Abstand geplant bzw. durch entsprechende Maßnahmen bei der Festlegung der Flurgrundstücksfläche zu erreichen. Das wirkt auf mich, als ob diese Entscheidung ganz persönlich gegen mich gerichtet ist.
Als grob fahrlässig würde ich diese Entscheidung außerdem aus meiner Erfahrung als Bauherrin des Nachbargrundstückes bezeichnen: Das Risiko eines Grundbruchs müsste bei der identischen Beschaffenheit des Untergrunds auch bei diesem Bauvorhaben von einem kompetenten Architekten berücksichtigt werden; sollte dadurch mein – im fraglichen Bereich mit Obstbäumen bepflanztes – Grundstück Schaden leiden, wäre die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ein sehr kostspieliges Unternehmen, das in keinem Verhältnis zum möglichen Gewinn an Wohnfläche steht.
Insgesamt erkenne ich nirgends auch nur den Ansatz für ein Konzept, was die verkehrstechnische Seite betrifft: Bereits heute ist es für Fußgänger äußerst schwierig in Stoßzeiten (am schlimmsten bei Schienenverkehr zur vollen Stunde) die Kreuzung Murnauer-Bahnhof-Haupt-Mühl-Straße mit beidseitiger Bushaltestelle unbeschadet zu überqueren. Wenn mit der Raiffeisenstraße noch eine weitere Straße in unmittelbarer Nähe (mit deutlich mehr Verkehrsaufkommen als durch den Bauhof allein bisher) hinzukommt, wird die Lage noch unübersichtlicher und unfallträchtiger. Ich möchte nicht, dass nur ein Schulkind hier zu Schaden kommt. Auch Radler – ein neuer boomender Tourismuszweig-, die von Murnauer Moos her die Mühlstraße hoch fahren, tragen zur Unübersichtlichkeit bei.













Der Punkt 2.5.7 „Nebenanlagen“ muss eindeutig formuliert werden in dem Sinne, dass auch bei sämtlichen Nebenanlagen die gesetzlichen Abstandsregeln einzuhalten sind.


Unter Punkt 1.4 „Hinweis“ geben Sie an, dass Niederschlagswasser in einer Rückhalteeinrichtung von 33 m³ gesammelt wird. Angesichts des Klimawandels wird das bei häufigeren und heftigeren Starkregen nicht ausreichen, da bei überlasteter Kanalisation - wie mehrfach in den letzten Jahrzehnten bereits erlebt - die Entwässerung der gesamten Hauptstraße (incl. St. Martin-Straße und höher gelegener Gebiete) über die Raiffeisenstraße erfolgen wird - und damit bei der Überlastung der geplanten Rückhalteeinrichtung über mein Grundstück, das ist nicht zu dulden.
So stelle ich insgesamt fest:
Der Bebauungsplan "Raiffeisenstraße", Stand 08.10.2019, ist allein unter der Maßgabe der Gewinnmaximierung für die Gemeinde erstellt; alle anderen Aspekte wurden entweder gar nicht oder nur oberflächlich berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Kohler







In der Planung ist nicht das Gebäude sondern eine überbaubare Grundstücksfläche dargestellt. Die Länge der Gebäude die in dieser Fläche errichtet werden dürfen, ist auf 20m begrenzt.



Die Anpassung der Abstandsregeln gilt für das Mischgebiet, nicht für das Allgemeine Wohngebiet. Der Abstand der Baugrenze zur Grundstücksgrenze eröffnet die Möglichkeit im Rahmen der nach der BayBO zulässigen Abstände zu bauen und berücksichtigt das Mindestmaß von 3,00 m. In Abhängigkeit von der Gebäudehöhe kann ein größerer Abstand erforderlich werden, dies ist nach den Festsetzungen zulässig.  
Die Berücksichtigung von Bauweisen zur Sicherung der Baugrube ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Dies ist bei der konkreten Gebäudeplanung und Bauausführung entsprechend zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung von Schäden durch Baumaßnahmen unterliegt den Regelungen des BGB und kann im Bebauungsplan nicht geregelt werden.
 


Die Lösung verkehrstechnischer Probleme in Bereichen die außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans liegen, kann nicht durch Festsetzungen geregelt werden. Die vorhandenen Probleme durch die Verkehrsbelastung der Staatsstraße 2062 sind allgemein bekannt, Lösungen bedürfen jedoch der Abstimmung mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Bei Verkehrszählungen Ende Juli bis Anfang August 2018 wurden tägliche Verkehrsstärken zwischen 9294 und 10959 Fz pro Tag gemessen. Dies sind im Mittel ca. 10017 Fz pro Tag.
Die Spitzenbelastungen liegen in der Zeit ab 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr, zwischen 500 und 800 Fz pro Stunde. Durch die Planung wird der Bau von 6 Wohneinheiten ermöglicht. Nach statistischen Werten ist mit einer Einwohnerzahl von ca. 20 Ew zu rechnen. Bei ca. 4 Fahrten Pro Ew sind ca. 80 Fahrten pro Tag. Für den Besucherverkehr sind ca. 5% der Fahrten anzusetzen, somit 4 Fahrten. Die so neu entstehenden 84 Fahrten verteilen sich über den Tageszeitraum, so dass von einer Spitzenbelastung von unter 20 Fz pro Stunde zu rechnen ist. Im Vergleich zur vorhandenen Verkehrsbelastung ergibt sich somit keine signifikante Mehrbelastung. Dennoch bedürfen die bestehenden Konflikte in diesem Bereich der Staatsstraße einer verkehrsplanerischen Lösung, die jedoch im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens nicht geleistet werden kann.

Die Zulässigkeit von Nebenanlagen ist im BauGB, der BauNVO und der BayBO ausreichend geregelt, ebenso die Einhaltung der Abstände. Damit wird keine zusätzliche Festsetzung zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen notwendig.

Aufgrund der Topographie ist mit wild abfließendem Wasser zu rechnen, daher sind die Bauvorhaben entsprechend zu sichern. Gemäß §37 WHG darf das natürliche Abflussverhalten nicht so verändert werden, dass Nachteile für andere Grundstücke entstehen. Dies ist bei der Planung der Rückhalteeinrichtung sowieso zu berücksichtigen. Eine Festsetzung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.



Der vorliegende Bebauungsplan ist das Ergebnis einer städtebaulichen Planung mit dem Ziel, den vorhandenen Bauhof und die Baustruktur im Mischgebiet zu sichern und das vorhandene Wohnbaupotenzial durch Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes zu aktivieren. Die Gemeinde als Träger der Bauleitplanung muss alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abwägen. Dies war bereits im Zuge der Planung erfolgt und setzt sich nun bei der Abwägung der Stellungnahmen fort.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, die Abwägung erfolgt entsprechend der Kommentierung. Planänderungen sind nicht erforderlich. Die Lösung angesprochener Verkehrsprobleme außerhalb des Plangebietes kann im Rahmen der Bebauungsplanung nicht erfolgen.

  1. Hr. und Fr. Söllheim, Mühlstraße 2, 82433 Bad Kohlgrub, Flurstück Nr. 318
Stellungnahme

Kommentierung/Beschlussvorschlag
Es erscheinen zur Abgabe einer Stellungnahme und Niederschrift Hr. und Fr. Söllheim (Nachbarn bzw. Eigentümer Flst.-Nr. 318):
Sie sind grundsätzlich mit der Planung einverstanden und haben keine Einwände.
Sie äußern jedoch Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit einer Ringstraße um das Bauhofsgebäude herum und bitten um eine frühzeitige Beteiligung und Einbindung in die Planungen in Bezug auf die Errichtung einer Straße im östlichen Planbereich. Auch in Bezug auf Geländeanpassungen, die im Zuge des Straßenbaus notwendig werden könnten, sowie auf möglicherweise anfallendes Hangwasser, das auf ihr Grundstück gelangen könnte, äußerten sie Bedenken. Hier sollte eine Lösung gefunden werden, die Beeinträchtigungen des Nachbarstücks ausschließt.
30.10.2019 Eitzenberger


Die Notwendigkeit der Ringstraße begründet sich in der Erleichterung von Arbeitsabläufen des Bauhofes und wurde von der Gemeinde so gewünscht.
Eine Einbindung der Einwender in zukünftige Ausführungsplanungen von Infrastruktur- und Verkehrsanlagen kann im Bebauungsplanverfahren nicht festgesetzt werden. Eine Berücksichtigung der Bitte während der Fachplanungen ist möglich.
Aufgrund der Topographie ist mit wild abfließendem Wasser zu rechnen, daher sind die Bauvorhaben entsprechend zu sichern. Gemäß §37 WHG darf das natürliche Abflussverhalten nicht so verändert werden, dass Nachteile für andere Grundstücke entstehen. Dies ist bei der Verkehrswegeplanung sowieso zu berücksichtigen. Eine Festsetzung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, entsprechend der Kommentierung sind Änderungen des Bebauungsplanes nicht erforderlich. Eine Beteiligung während der Fachplanungen sollte erfolgen.


Beschluss

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen, die Abwägung erfolgt entsprechend der Kommentierung. Planänderungen sind nicht erforderlich. Die Lösung angesprochener Verkehrsprobleme außerhalb des Plangebietes kann im Rahmen der Bebauungsplanung nicht erfolgen. Eine Beteiligung während der Fachplanungen sollte erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.12.2019 12:38 Uhr