Stellungnahme WWA Weilheim


Daten angezeigt aus Sitzung:  97. Sitzung des Gemeinderates, 26.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 3.4.1

Sachverhalt

Stellungnahme

Kommentierung/Bes chlussvorschlag
Sehr geehrte Damen und Herren, Zur Aufstellung des genannten Bebauungsplans nimmt das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

1. Einwendungen mit Rechtlicher Verbindlichkeit
1.1. Lage zu Gewässern
Das Baugebiet grenzt an den Lindenbach und liegt im 60-m-Bereich des genehmigungspflichtigen Gewässers. Wir schlagen vor, die 60 m Grenzlinie im Bebauungsplan nachrichtlich aufzunehmen und folgenden Hinweis aufzunehmen: "Für alle Anlagen, die sich innerhalb des 60 m Bereiches befinden, ist unabhängig davon, ob sie baugenehmigungspflichtig sind oder nicht, ein formloser Antrag auf Genehmigung nach §36 WHG i.V.m. Art. 20 BayWG beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen einzureichen. In der wasserrechtlichen Genehmigung enthaltenen Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden.

1.2. Niederschlagswasserbeseitigung
Das Niederschlagswasser der Dach- und Hofflächen sowie der Erschließungsstraße soll gemäß Begründung und Vorabstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim in den Lindenbach (Gewässer III. Ordnung, Wildbach) eingeleitet werden. Die Einleitung soll gedrosselt erfolgen, weshalb eine Rückhalteanlage erforderlich wird. Im Bebauungsplan wird auf das Entwässerungskonzept verwiesen und dass dieses Teil des Bebauungsplanes werden soll.
In den Unterlagen, die uns im Rahmen der Beteiligung vorgelegt wurde, ist das Entwässerungskonzept nicht als Anlage enthalten. Dieses ist noch nachzureichen.
Die Anlagen zur Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Genehmigungsfreiheit besteht, sofern die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach §25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG sowie die Voraussetzungen der Erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV mit TRENOG erfüllt sind.


2. Fachliche Informationen und Empfehlungen
2.1. Grundwasser
Für die Grundwassermessstelle KOHL004 liegen einzelne Stichtagsmessungen für den Zeitraum 2006 bis 2008 vor. In diesem Zeitraum zeigten die Stichtagsmessungen Grundwasserstände zwischen 1,54 m und 3,06 m unter POK (= Pegeloberkante).
Aufgrund der Stichtagsmessungen ist zumindest zeitweise mit einem hohen Grundwasserspiegel zu rechnen.
Es ist von der Gemeinde bzw. von den einzelnen Bauwerbern eigenverantwortlich zu prüfen, ob Vorkehrungen gegen Grundwassereintritt in Kellerräume etc. zu treffen sind. In Gebieten mit anstehendem Grundwasser sind Keller grundsätzlich wasserdicht auszubilden.
Es ist davon auszugehen, dass beim Baugrubenaushub Einbau der Entwässerungsleitungen usw. Grundwasser erschlossen wird, das abgeleitet werden muss. u.U. erfolgt durch die Errichtung der Keller auch eine Umleitung des Grundwassers. Dafür ist vorab beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis gem. Art. 15 bzw. 70 (Erlaubnis mit Zulassungsfiktion) Bayer. Wassergesetz (BayWG bzw. §8 WHG einzuholen.
Das Einbringen von Stoffen in ein Gewässer, hier das Grundwasser, z.B. Kellergeschoß im Grundwasser - ist nach §8 Abs. 1 in Verbindung mit §9 Abs. 1 Satz 4 WHG erlaubnispflichtig, sofern die Bedingungen des §49 Abs. 1 Satz 2 WHG nicht eingehalten werden.
Ein Aufstauen des Grundwassers ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht und zum Schutz von Anlagen Dritter zu vermeiden. Falls der Aufstau 10 cm überschreitet bedarf es neben der beschränkten Erlaubnis für die Bauwasserhaltung einer gesonderten Genehmigung.

2.2. Lage zu Gewässern
Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt.
Aufgrund der Topographie ist mit wild abfließendem Wasser zu rechnen, daher sind die Bauvorhaben entsprechend zu sichern. Das natürliche Abflussverhalten darf nicht so verändert werden, dass Nachteile für andere Grundstücke entstehen. (§37 WHG).
Des Weiteren ist durch die örtliche Lage mit Hangwasser zu rechnen. Die Erkundung des Baugrundes obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Hangwasser sichern muss.

2.3. Wasserversorgung
Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen. dass ausreichende Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet wird.

2.4. Abwasserentsorgung
2.4.1. Häusliches Schmutzwasser
Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage im Trennsystem anzuschließen. Die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlagen ist nach DIN 1986-30 vor Inbetriebnahme nachzuweisen.

2.4.2. Niederschlagswasserbeseitigung
Das Entwässerungskonzept wurde im Vorfeld mit dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim abgestimmt (Entwurfsdatum:v 09/2019). Das Konzept sieht die Einleitung des Niederschlagswassers der Dach-, Hof- und Straßenflächen in den Lindenbach vor.
Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner E-Mail vom 20.09.2019 an das zuständige Planungsbüro einem Drosselabfluss in den Lindenbach von 5l/s zugestimmt.
Bei der Planung der Rückhalteeinrichtung ist darauf zu achten, dass durch eine gedrosselte Ableitung regelmäßig freies Rückhaltevolumen für den nächsten Niederschlag geschaffen wird.
In der Begründung wird auf das Entwässerungskonzept verwiesen, das Teil des Bebauungsplanes ist. Leider ist das Entwässerungskonzept nicht in den uns vorliegenden Unterlagen enthalten. Daher bitten wir um Nachreichung des aktuellen Entwässerungskonzeptes.
Die Abwasserbeseitigung erfolgt hier im Trennsystem. D.h. das anfallende Niederschlagswasser darf grundsätzlich nicht in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.
Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre mit Extremniederschlagsereignissen sollte gerade bei einer Hanglage mit wenig sickerfähigem Untergrund ein besonderes Augenmerk auf die Höhenfestsetzung der Fußbodenoberkante Erdgeschoß gelegt werden, damit bei einem Starkregenereignis das Wasser nicht ins Haus läuft.

3. Zusammenfassung
Unter Beachtung der Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung. Wir bitten die Gemeinde das genannte Entwässerungskonzept nachzureichen bzw. zu den Bebauungsplanunterlagen zu nehmen. Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu übermitteln.
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erhält eine Kopie des Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen
Gez. Johannes Riedl
Nachtrag aufgrund der Nachreichung des Entwässerungskonzeptes
Sehr geehrte Frau Bertl, vielen Dank für das aktuelle Entwässerungskonzept. Mit dem Konzept besteht aus unserer Sicht Einverständnis. Da sich nun die undurchlässige Fläche auf 0,129 ha beläuft ist hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist unter Einreichung der in der Checkliste (siehe Anhang) genannten Unterlagen beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen zu beantragen. Wir empfehlen die erforderlichen Unterlagen vorab mit uns abzustimmen.  Das Entwässerungskonzept ist als Bestandteil des Bebauungsplanes aufzunehmen.
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erhält eine Kopie dieser E-Mail zur Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen
Christoph Haggenmüller







Gemäß der Verordnung über die Genehmigungspflicht für Anlagen in oder an Gewässern dritter Ordnung im Regierungsbezirk Oberbayern beinhaltet auch die Wildbäche und somit auch den Lindenbach. Die Grenzlinie kann im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt werden. Ebenso der entsprechende Hinweis für die Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Genehmigung.














Aufgrund der neu anzuschließenden Fläche von über 1000 m² ist eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung in den Lindenbach erforderlich.
























§ 49 Abs. 1 Satz 2 WHG besagt:
Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist abweichend von § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.





Die Verpflichtung zur Ausführung von Entwässerungseinrichtungen ohne Schädigung benachbarter Grundstücke ist gesetzlich geregelt und immer zu beachten.






Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung ist vorgesehen.





Der Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung ist vorgesehen.














Das Entwässerungskonzept wurde nachgereicht (s.u.)
























Aufgrund der neu anzuschließenden Fläche von über 1000 m² ist eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung in den Lindenbach erforderlich. Das Entwässerungskonzept wird Teil des Bebauungsplans.
 

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, das Entwässerungskonzept wird Teil des Bebauungsplans. Die Grenzlinie für den 60-m-Bereich der Genehmigungspflicht von baulichen Anlagen nach Wasserrecht wird nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt, in Verbindung mit einem Hinweis auf die Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Genehmigung. Ebenso wird ein Hinweis für das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser aufgenommen. Die Grundzüge der Bauleitplanung werden dadurch nicht berührt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.12.2019 12:38 Uhr