Murnauer Straße 41 1/2; Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage


Daten angezeigt aus Sitzung:  97. Sitzung des Gemeinderates, 26.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 4

Sachverhalt

Das Haus Murnauer Straße 41 ½ wurde im Jahr 1919 errichtet und hat zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche bauliche Mängel. Der Bauwerber plant deshalb die Errichtung eines Ersatzbaues an einem anderen Ort des Grundstückes und den Abbruch des derzeitigen Gebäudes. Das Haus wird derzeit vom Bauwerber mit seiner Lebensgefährtin sowie dessen Großeltern, den Voreigentümern, bewohnt.
Das Vorhaben wurde beim Bauamtstag mit der unteren Bauaufsichtsbehörde besprochen, diese teilte die Rechtsmeinung der Verwaltung.
Das Gebäude befindet sich im Außenbereich.
Nach §35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB besteht im Außenbereich eine Genehmigungsfähigkeit unter den folgenden Voraussetzungen:
- Eine Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle (wobei die Rechtsprechung hier durchaus eine Verschiebung des neuen Gebäudes auf dem Grundstück zulässt) unter folgenden Voraussetzungen:
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird.

  1. Da das Gebäude im Jahr 1919, also deutlich vor dem In-Kraft-Treten des BauGB, gebaut wurde, ist davon auszugehen, dass es zulässigerweise errichtet wurde.
  2. Durch mehrere Fotos und textliche Beschreibungen weist der Antragsteller Mängel an der Bausubstanz gegenüber dem Landratsamt nach.
  3. Der Antragsteller wohnt seit mindestens 16 Jahren selbst im Gebäude.
Der Bauwerber legt in seinen Antragsunterlagen glaubhaft dar, dass er den Ersatzbau mit seiner eigenen Familie und den Voreigentümern, seinen Großeltern, weiter nutzen wird.


Der Gemeinderat hat am 12. Juli 2018 dem Vorbescheidsantrag „Ersatzbau eines Wohnhauses“ nach §36 i. V. m. §35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB einstimmig das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Der Bauausschuss hat das Vorhaben in seiner Sitzung am 21.11.2019 eingehend beraten. Er empfiehlt dem Gemeinderat, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Vorhaben „Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Flst.-Nr. 1979/12 das gemeindliche Einvernehmen. Für die Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung ist der Eigentümer selbst verantwortlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.12.2019 12:38 Uhr