Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer


Daten angezeigt aus Sitzung:  97. Sitzung des Gemeinderates, 26.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Bad Kohlgrub ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 18.07.2019, 1 BvR 807, 1 BvR 2917/13 nichtig. Zum Problem hat hier geführt, dass die Steuer nach der Jahresrohmiete der Grundsteuer berechnet wird, die als nicht mehr Verfassungsgemäß angesehen wird. Da die Grundlage nicht mehr Verfassungskonform ist, ist nun in der Folge die darauf basierende Zweitwohnungssteuer es ebenfalls nicht mehr.
Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Es wird somit besteuert, dass sich jemand den erhöhten Aufwand einer zweiten Wohnung leisten kann (Art. 3 KAG). Die Zweiwohnungssteuer soll ein Ausgleich für nicht erhaltene Einkommensteueranteile, die die Gemeinde bei Hauptwohnsitzen erhält, als auch eine regulierende Wirkung am angespannten Wohnungsmarkt haben. Die Steuer ist damit auch ein wichtiger Finanzierungsanteil im gemeindlichen Haushalt mit derzeit rund 80.000 Euro.

Als Alternative zur Jahresrohmiete gibt es die Berechnung nach der Nettokaltmiete.
Hier ist für jedes Objekt der reale örtliche Mietwert zu berechnen. Da es einen Mietspiegel in Bad Kohlgrub bzw. im gesamten Landkreis nicht gibt, muss diesbezüglich eine Neuerstellung eines Mietspiegels erfolgen. Dies könnte über einen externen Gutachter erfolgen. Details müssen noch geklärt werden und der Gemeinderat wird hierzu zu gegebener Zeit informiert.
Die Erhebung der Daten und der entsprechende Versand der Bescheide wird erst im Laufe des kommenden Jahres erfolgen. Für eine grundsätzliche Fortführung der Zweitwohnungssteuererhebung ist es jedoch zwingend notwendig, eine neue Satzung zu erlassen.

Der Vorschlag für die neue Zweitwohnungssteuersatzung sieht ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 01.01.2012 vor. Grundsätzlich ist eine rückwirkende Erhebung bei beschwerenden Satzungen nicht möglich. Hier handelt es sich jedoch um eine unechte Rückwirkung, da bis zur Nichtigkeit der vorhandenen Satzung bereits eine bestanden hat und die Erhebung allgemein bekannt war.

Nachfolgend werden die Steuersätze der Gemeinden aus der Umgebung dargestellt:
Bad Bayersoien        13 %
Farchant        10 %
Garmisch-Partenkirchen        20 %
Grainau        9 %
Krün        20 %
Mittenwald        9 %
Murnau                2019 = 9 %   2020 = 10 %   2021 = 11 %   2022 = 12 %  
       2023 = 13 %   2024 = 14 %   2025 = 15 %
Oberammergau        18 %
Oberau        8 %
Wallgau        10 %

Die Verwaltung schlägt vor, auch als Ansatzpunkt zur Regulierung des angespannten Wohnungsmarktes, die Zweitwohnungssteuer ab 2020 mit einem Steuersatz von 20 Prozent festzusetzen.

Beschluss

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
(Zweitwohnungssteuersatzung)


Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und des Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende Satzung:

§ 1
Allgemeines

Die Gemeinde Bad Kohlgrub erhebt eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG.

§ 2
Steuergegenstand

Zweitwohnung ist jede Wohnung im Gemeindegebiet, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen. Als Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

§ 3
Steuerpflichtiger

  1. Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat.

  1. Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner nach § 44 der Abgabenordnung (AO).

§ 4
Steuermaßstab

  1. Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete). Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pachtzins, Nutzungsentgelt, Erbpachtzins, Leibrente.

  1. Wenn nur eine Bruttokaltmiete (einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 % verminderte Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 % verminderte Bruttowarmmiete.

  1. Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder die dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird von der Gemeinde Bad Kohlgrub in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

  1. Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden, gilt als jährlicher Mietaufwand die zu zahlende Nettostandplatzmiete. Bei Eigennutzung ist die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Nettostandplatzmiete im Sinne des Satzes 1 zugrunde zu legen. Sollten in der Standplatzmiete Nebenkosten oder andere Aufwendungen enthalten sein, sind zur Ermittlung der Nettostandplatzmiete angemessene Kürzungen vorzunehmen.

§ 5
Steuersatz

  1. Die Steuer beträgt jährlich 20 v.H. der Bemessungsgrundlage (Jahresnettokaltmiete).

  1. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Verfügbarkeit der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgrund eines Vertrags mit einer Vermietungsagentur, einem Hotelbetrieb oder einem vergleichbaren Betreiber zwecks Weitervermietung zeitlich begrenzt, beträgt die Steuerschuld bei einer Eigennutzungsmöglichkeit im Veranlagungszeitraum von

a) bis zu zwei Wochen                25 v.H.
b) bis zu einem Monat                50 v.H.
c) bis zu zwei Monaten                75 v.H.

der Sätze nach Abs. 1.

§ 6
Entstehung und Ende der Steuerschuld

  1. Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.

  1. Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats.

  1. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt.

§ 7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

  1. Die Gemeinde Bad Kohlgrub setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht – für den Rest des Kalenderjahres mit dem der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.

  1.  Die Steuer wird bei der ersten Festsetzung einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids mit entsprechendem Jahresanteil gem. Satz 2 fällig. In der Folgezeit wird die Steuer zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Steuer am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. November des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die Steuer ist ohne Aufforderung zu den jeweils genannten Terminen weiter zu entrichten.

  1. Endet die Steuerpflicht, so ist die zu viel gezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten.

§ 8
Anzeigepflicht

  1. Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Gemeinde Bad Kohlgrub – Steuerstelle – innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bundesmeldegesetz in Verbindung mit dem Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetztes (BayAGBMG) gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.

  1. Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, der Gemeinde Bad Kohlgrub die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 9
Steuererklärung

  1. Der Inhaber einer Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Gemeinde Bad Kohlgrub aufgefordert wird.

  1. Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder bei Änderung des Steuermaßstabs nach § 4 eine Steuererklärung gemäß dem Formblatt der Gemeinde Bad Kohlgrub abzugeben.

  1. Die Steuererklärung ist eigenhändig zu unterschreiben.

  1. Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge, Mietänderungsverträge und Mietbescheinigungen nachzuweisen.

  1. Es sind die Bestimmungen der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung heranzuziehen, soweit das Kommunalabgabengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung auf diese verweist.

§ 10
Mitwirkungspflichten

Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere desjenigen, der dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Mitnutzung gestattet hat – z.B. des Vermieters, des Eigentümers, des Grundstücks oder der Wohnung oder des Hausverwalters nach §§ 20 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes – ergeben sich aus § 93 AO.

§ 11
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.

(2) Bestandskräftig verbeschiedene Steuerfälle bis einschließlich des Steuerjahres 2019 werden als abgeschlossen angesehen. Wenn und soweit Zweitwohnungen bis einschließlich des Steuerjahres 2019 noch nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen wurden oder wenn Steuerbescheide für diesen Zeitraum noch nicht bestandskräftig sind, berechnet sich die Steuer nach der vorliegenden Satzung. Im Falle des Satzes 2 ist die Steuer auf den Betrag beschränkt, der sich bei Anwendung der Satzung vom 08.11.2011 bzw. in Verbindung mit der Änderungssatzung vom 17.09.2018 ergeben würde.

(3) Gleichzeitig tritt die Zweitwohnungssteuersatzung vom 08.11.2011 außer Kraft.


Bad Kohlgrub, …………….


Franz Degele
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Datenstand vom 17.12.2019 12:38 Uhr