Bauvorhaben östlicher Ortsrand


Daten angezeigt aus Sitzung:  97. Sitzung des Gemeinderates, 26.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 97. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 13

Sachverhalt

Die Wohnungsbaugenossenschaft „Prent e.G.“ hat die Grundstücksfläche Fl.-Nr. 825/12 erworben. Es besteht die Absicht die rot eingezeichneten Flächen (siehe Anlage, Fl.-Nr. 352/3, 825/146 und 822/5) der Gemeinde zu erwerben. Aufgrund der relativ steilen Hanglage wäre die Planung und Anlage einer vernünftig befahrbaren Erschließungsstraße erforderlich. Für den Fall, dass nur die beiden Grundstücke Fl.-Nr. 825/12 und 13 bebaut werden sollen, ist dies aufgrund der geringen Breite nur schwer möglich.
Der Flächennutzungsplan weißt für die Fl.-Nr. 825/12 und 825/13 „allgemeines Wohngebiet“ aus. Auch die Eigentümer der Fl.-Nr. 825/14 sind nach Aussage von Herrn Fussenegger (Prent e.G.) grundsätzlich an einer Baureifmachung interessiert. Damit wäre eine Ausweitung der Wohnbauflächen bzw. des Ortsgebiets nach Osten möglich. Das Fl.St.-Nr. 825/14 ist ebenso wie der an der Murnauer Straße gelegene nördliche Teil des Fl.St.-Nr. 352/3, 825/12 und 825/13 im Flächennutzungsplan als Grünland ausgewiesen, weshalb hier eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich wäre.

Zur Entwicklung des Gebiets ist die Aufstellung eines Bebauungsplans und ggf. auch die Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich, sollten die Fl.-Nr. 825/14, 352/3, 825/12 und 825/13 in die Planungen mit einbezogen werden. Eine Zustimmung der Grundeigentümer liegt noch nicht vor.

Offen ist zudem die Frage, wer die Planungskosten trägt.

Die betreffenden Flächen sind aktuell Grünland und jeweils größer als 900 m². Entsprechende Flächen sollen nach einem Beschluss des Gemeinderats für den Fall, dass sie zu Bauland werden, zu mindestens der Hälfte im Einheimischenmodell bebaut werden.

Vorliegend bietet sich die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB bei gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren an. Da jedoch § 13b BauGB nur noch bis 31.12.2019 angewendet werden kann, ist der Aufstellungsbeschluss noch bis zum 31.12.2019 zur Fristwahrung zu fassen. Über die Verteilung der Planungskosten soll ein städtebaulicher Vertrag nach § 12 BauGB geschlossen werden.

Mit dem bloßen Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, entstehen der Gemeinde noch keine Kosten.

Der Bauausschuss hat sich in der Sitzung vom 7.11.2019 der Empfehlung der Verwaltung angeschlossen, die betroffenen Grundstückseigentümer per Brief anzuschreiben und um Rückmeldung zu bitten.

Datenstand vom 17.12.2019 12:38 Uhr