Geschäftsordnung des Beirats für Kur und Tourismus


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Gemeinderates, 09.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 3. Sitzung des Gemeinderates 09.06.2020 ö 4.1.3

Sachverhalt

Gem. § 6 Abs. 2 GeschO beschließt der Gemeinderat die Geschäftsordnung des Beirats für Kur und Tourismus. Die Verwaltung hat dazu einen Entwurf mit folgendem Wortlaut ausgearbeitet, der bereits am 04.06.2020 vom Kur- und Tourismusausschuss behandelt wurde. Der Ausschuss stimmt mit dem Vorschlag der Verwaltung überein:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Kohlgrub lässt sich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Bad Kohlgrub (GeschO) durch den Beirat für Kur und Tourismus beraten. Gem. § 6 Abs. 2 GeschO gibt der Gemeinderat dem Beirat für Kur und Tourismus folgende


Geschäftsordnung:

§ 1
Zuständigkeit und Aufgaben

Der Beirat für Kur und Tourismus berät den Gemeinderat über alle Angelegenheiten, die den Fremdenverkehr, die Kurbetriebe bzw. das touristische Angebot in Bad Kohlgrub betreffen.


§ 2
Zusammensetzung des Beirats

(1) Der Beirat für Kur und Tourismus besteht aus folgenden Personen:

1.        den Mitgliedern des Ausschusses für Kur und Tourismus des Gemeinderats der Gemeinde Bad Kohlgrub

2.        einem Vertreter der Moorgastgeber Ammergauer Alpen („MoorSymphonie“)

3.        einem Vertreter des Vereins „Unser Bad Kohlgrub e.V.“

4.        einem Vertreter der Bad Kohlgruber „NaturGastgeber Bayern“

5.        dem Geschäftsführer der Ammergauer Alpen GmbH

(2) Der oder die Vorsitzende des Beirats wird durch Beschluss des Gemeinderats aus dem Kreis der Mitglieder des im Beirat vertretenen Ausschusses bestimmt.


§ 3
Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien

(1) 1Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. 2Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Beiratsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. 3Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Beiratsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

(2) 1Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für den Beirat. 2Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Beiratsmitglieder ist nur zulässig, wenn der erste Bürgermeister und der Gemeinderat unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Beiratsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem ersten Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 24 übersandt bzw. von der  Anträge im Sinne des § 25 versandt werden.

(4) 1Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. 2Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Beiratsmitglieder gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Bad Kohlgrub entsprechend.


§ 4
Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Beirats finden nichtöffentlich statt.

(2) 1Der Beirat fasst keine Beschlüsse, er spricht nur Empfehlungen aus, mit denen er den Gemeinderat berät. ²Die Empfehlungen sind für den Gemeinderat nicht bindend.

(3) Empfehlungen des Beirats sollen im Gemeinderat in öffentlicher Sitzung behandelt werden.


§ 5
Ladung und Geschäftsgang

Die Vorschriften der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Gemeinde Bad Kohlgrub gelten für den Beirat entsprechend.


§ 6
Änderung der Geschäftsordnung

Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden.


§ 7
Verteilung der Geschäftsordnung

1Jedem Mitglied des Beirats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. 2Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung des Beirats zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf.


§ 8
Inkrafttreten

1Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom XX.YY. 2020 in Kraft.


Bad Kohlgrub, den XX.YY. 2020




Franz Degele
Erster Bürgermeister

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, dass wenn ein Gemeinderatsmitglied den Vorsitz des Beirats übernimmt, ein weiteres Gemeinderatsmitglied der Fraktion des Beiratsvorsitzenden zusätzlich im Beirat vertreten ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 7

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt die vorgelegte Geschäftsordnung des Beirats für Kur und Tourismus.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.07.2020 11:39 Uhr