Geschäftsordnung des Liftbeirats


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Gemeinderates, 09.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 3. Sitzung des Gemeinderates 09.06.2020 ö 4.2.3

Sachverhalt

Gem. § 6 Abs. 2 GeschO beschließt der Gemeinderat die Geschäftsordnung des Liftbeirats. Der Liftausschuss hat sich am 28.05.2020 mit der Sache befasst. Die Verwaltung hat dazu einen Entwurf mit folgendem Wortlaut ausgearbeitet:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Kohlgrub lässt sich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Bad Kohlgrub (GeschO) durch den Liftbeirat beraten. Gem. § 6 Abs. 2 GeschO gibt der Gemeinderat dem Liftbeirat folgende


Geschäftsordnung:

§ 1
Zuständigkeit und Aufgaben

Der Liftbeirat berät den Gemeinderat über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Hörnle-Schwebebahn GmbH & Co. KG sowie der touristischen Nutzung des Hörnles stehen.


§ 2
Zusammensetzung des Beirats

(1) Der Liftbeirat besteht aus folgenden Personen:

1.        den Mitgliedern des Liftausschusses des Gemeinderats der Gemeinde Bad Kohlgrub

2.        dem Geschäftsführer der Hörnle-Schwebebahn GmbH & Co. KG

3.        dem Steuerberater der Hörnle-Schwebebahn GmbH & Co. KG

4.        dem Leiter des gemeindlichen Bauhofs

(2) Der oder die Vorsitzende des Beirats wird durch Beschluss des Gemeinderats aus dem Kreis der Mitglieder des im Beirat vertretenen Ausschusses bestimmt.


§ 3
Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien

(1) 1Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. 2Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Beiratsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. 3Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Beiratsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

(2) 1Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für den Beirat. 2Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Beiratsmitglieder ist nur zulässig, wenn der erste Bürgermeister und der Gemeinderat unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Beiratsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem ersten Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 24 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 25 versandt werden.

(4) 1Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. 2Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Beiratsmitglieder gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Bad Kohlgrub entsprechend.


§ 4
Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Beirats finden nichtöffentlich statt.

(2) 1Der Beirat fasst keine Beschlüsse, er spricht nur Empfehlungen aus, mit denen er den Gemeinderat berät. ²Die Empfehlungen sind für den Gemeinderat nicht bindend.

(3) Empfehlungen des Beirats sollen im Gemeinderat in öffentlicher Sitzung behandelt werden.


§ 5
Ladung und Geschäftsgang

Die Vorschriften der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Gemeinde Bad Kohlgrub gelten für den Beirat entsprechend.


§ 6
Änderung der Geschäftsordnung

Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden.


§ 7
Verteilung der Geschäftsordnung

1Jedem Mitglied des Beirats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. 2Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf.


§ 8
Inkrafttreten

1Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom XX.YY. 2020 in Kraft.


Bad Kohlgrub, den XX.YY. 2020




Franz Degele
Erster Bürgermeister

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, dass wenn ein Gemeinderatsmitglied den Vorsitz des Beirats übernimmt, ein weiteres Gemeinderatsmitglied der Fraktion des Beiratsvorsitzenden zusätzlich im Beirat vertreten ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 7

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt die vorgelegte Geschäftsordnung des Liftbeirats.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.07.2020 11:39 Uhr