Stellungnahme des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Gemeinderates, 08.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 6. Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö 3.3.1

Sachverhalt

Stellungnahme:
Kommentierung:
A. Baurecht
1 Allgemeines, städtebauliche Struktur und Entwicklung
Die Gemeinde Bad Kohlgrub möchte am östlichen Ende der Prentstraße ein rückwärtig gelegenes Teil-Grundstück, das derzeit planungsrechtlich im Außen-bereich liegt, dem Innenbereich zuordnen. Dazu soll die südliche Teilfläche des Flurstücks Nr. 231/4 von ca. 600 qm in den Innenbereich einbezogen werden.
Der Obernaugraben mit seinem dichten, landschaftsprägenden Bewuchs und die topografisch sehr steile, markante Hangkante nach Südosten bildet eine natürliche Grenze des Ortsrandes und sollte nicht bebaut bzw. überschritten werden.
Aus Sicht der Ortsentwicklung eignet sich der südliche Teil des Grundstücks nicht für eine bauliche Entwicklung. Nach überschlägiger Prüfung der Hangneigung ergibt sich bei einer Gebäudebreite von etwa 9 m eine Hangneigung von ca. 6 m, was einer Höhendifferenz von zwei Geschossen entsprechen würde. Es wäre zu prüfen, ob eine Bebauung in diesem Bereich ein erhöhtes Georisiko bedeuten würde und entsprechende Hangsicherungen vorgenommen werden müssten. Die Prentstraße ist in diesem Bereich auf der Südseite durchgehend zweireihig bebaut. Aus städtebaulicher Sicht wäre eine zusätzliche weitere Bebauung in südlicher Richtung das einzige Gebäude in dritter Reihe. Wir sehen daher die Voraussetzung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nach § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 kritisch. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass für die zusätzliche Bebauung bei einer Grundstücksteilung die Erschließung gesichert sein muss.

2. Hinweis zum Planungsverfahren
Formell soll eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB Baurecht auf dem südlichen Grundstücksteil schaffen. Faktisch handelt es sich jedoch mit Ausnahme der nicht festgesetzten Erschließung um eine qualifizierten Bebauungsplan mit differenzierten Festsetzungen in der Planzeichnung und im Text.
Die Gemeinde muss sich entscheiden, ob sie einen Bebauungsplan für ein Teil-Grundstück aufstellen möchte, für den jedoch nach § 1 Abs. 3 BauGB die Planungserfordernis einer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt (sog. „Gefälligkeitsplanung“) oder eine Einbeziehungssatzung aufstellen will, die nach § 34 Abs. 5 Satz 2 nur einzelne Festsetzungen zulässt. Insofern werden zu den einzelnen Festsetzungen keine Aussagen getroffen.

3 Festsetzungen der Satzung die der Abwägung zugänglich sind
Die Einbeziehungssatzung in der vorliegenden Form erscheint kritisch. Wir sind der Auffassung, dass die vorliegende Planung aus ortsplanerischen Gründen nicht überzeugen kann. Vor den weiteren Verfahrensschritten empfehlen wir des-halb ein persönliches Gespräch mit der Gemeinde, um unsere Anregungen erläutern zu können.

B. Naturschutz
Die Grünflächen mit Gehölzbestand im Süden des Geltungsbereichs ist im Plan darzustellen und als zu erhalten festzusetzen.

C. Immissionsschutz
Aus immissionschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken.

D. Wasserrecht
Wir schließen uns in wasserrechtlicher Hinsicht den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim in der Stellungnahme vom 06.07.2020 an.
Insbesondere weisen wir darauf hin, dass die Gemeinde dem WWA Weilheim die schadlose Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers durch Nachweis der Aufnahmefähigkeit des Untergrundes (Sickertest) sowie durch Vorlage eines Niederschlagswasserbeseitigungskonzeptes zu bestätigen hat. Den Ausführungen des WWA sind zudem ggf. erforderliche wasserrechtliche Erlaubnispflichten zu entnehmen (Gewässerbenutzungen, Bauwasserhaltungen etc.). Die Antragsunterlagen im Falle wasserrechtlicher Verfahren sind dem Landrats-amt Garmisch-Partenkirchen rechtzeitig in 4-facher Ausfertigung zu übermitteln. Wir empfehlen, den Umfang der notwendigen Antragsunterlagen vorab mit dem WWA Weilheim abzustimmen.

E. Bodenschutz
Es sind keine bekannten Altlastenverdachtsflächen betroffen.
Es werden Anregungen und Hinweise vorgebracht.

Das LRA definiert die vorhandenen Strukturen des Obernaugrabens und der vorhandenen Hangkante als natürliche Grenze des Ortsrandes, die durch eine Bebauung nicht beeinträchtigt oder überschritten werden sollen.
Für die Bebauung im Plangebiet wird angeregt zu prüfen, ob für die vorzu-nehmenden baulichen Maßnahmen besondere Hangsicherungen erforderlich werden.

Die geplante bauliche Entwicklung wird kritisch gesehen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Grundstücksteilung die Erschließung gesichert sein muss.

Eine Grundstücksteilung ist aktuell nicht vorgesehen, die Sicherung der Erschließung ist jedoch in jedem Fall Voraussetzung für eine Bebauung nach §34 BauGB.

Das LRA regt redaktionelle Änderungen der Planzeichnung und der textlichen Festsetzungen an, mit dem Ziel den Planungsinhalt der Einbeziehungssatzung zu vereinfachen.

Nach der Besprechung zwischen Gemeinde und Landratsamt wurde eine Einigung darüber erzielt, dass unter Beachtung der o.a. Anregungen die Einbeziehungssatzung beschlossen werden kann. Da die geforderten An-passungen redaktioneller Art sind, wird eine erneute Auslegung auch von Seiten des LRA nicht für erforderlich gehalten.

Der Gehölzbestand liegt außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Da der Inhalt der Satzung vereinfacht werden soll, wird auf eine Festsetzung verzichtet, die geplante Bebauung macht eine Entfernung der Gehölze ohnehin nicht erforderlich.
Zum Wasserrecht wird auf die Stellungnahme des WWA Weilheim verwiesen. Das dort geforderte Niederschlagswasserbeseitigungskonzept mit dem Nachweis der Eignung zur Versickerung sowie damit im Zusammen-hang stehende Erlaubnispflichten sind durch Vorlage der Unterlagen beim LRA, nach Abstimmung mit dem WWA zu beantragen und dem Wasser-recht entsprechend abzuarbeiten.

Beschluss

Die Stellungnahme des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden in die Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen. Die erforderlichen redaktionellen Anpassungen von Planzeichnung und textlichen Festsetzungen sind vorzunehmen. Die bei der Verwirklichung der Baumaßnahme notwendigen Sicherungsmaß-nahmen und Erlaubnispflichten sind zu beachten. Die Verantwortlichkeit hierfür liegt beim Bauherrn und den von ihm beauftragten Planern. Die Ergänzungen und Anpassungen erfordern keine erneute Auslegung der Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.09.2020 11:09 Uhr