Kostenrechnende Einrichtungen; Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes ab 01.01.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Gemeinderates, 10.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11. Sitzung des Gemeinderates 10.11.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der kalkulatorische Zinssatz regelt die Verzinsung des gebundenen Kapitals für Bauwerke, Anschaffung von Maschinen und Geräten, etc. die die Gemeinde für seine kostenrechnenden Einrichtungen getätigt hat. Von Bedeutung ist dies aktuell vor allem bei den Bestattungs-einrichtungen, der Abwasserentsorgung oder der Wasserversorgung.
 
Gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) soll das jeweilige Gebührenauf-kommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Zu den Kosten gehört auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 der Kommunalen Haushaltsverordnung – Kameralistik (KommHV – Kameralistik). Die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes ist gesetzlich nicht konkret bestimmt. Er sollte sich jedoch nach den Verwaltungsvorschriften zur Kommunalhaushaltsverordnung VV Nr. 6 zu § 12 KommHV-Kameralistik an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren.

So beläuft sich die Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen (Quelle: Gemeinde-kasse Nr. 74/2019 bzw. Deutsche Bundesbank) im Gesamtdurchschnitt auf 4,8 % und bezogen auf die letzten 10 Jahre auf 1,3 %. Die Renditenveröffentlichungen von 2018 und 2017 sind dem Tagesordnungspunkt ebenfalls beigefügt.
   
Unter Verweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayGH) vom 23.10.2018 (Az. 20 N 17.621) und auf das Urteil des VG Augsburg vom 1. August 2018 (Az. Au 6 K 17.441) ist ein Zinssatz von 4,5 % angemessen.

Da das gebundene Kapital unterschiedlichen Abschreibungszeiten unterliegt, empfiehlt die Verwaltung einen Mischzinssatz von 4,0 % anzusetzen.

Beschluss

Der kalkulatorische Zinssatz der kostenrechnenden Einrichtungen wird ab dem 01.01.2021 auf 4,0 % festgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.12.2020 14:44 Uhr