Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungsatzung zum 01.01.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  13. Sitzung des Gemeinderates, 08.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 24.11.2020 ö beschließend 3.3
Gemeinderat 13. Sitzung des Gemeinderates 08.12.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Aufgrund der Gebührenberechnung ergeben sich folgende Gebührensätze, die zur Deckung des Aufwandes notwendig sind:
  • Die Abgabesätze in der Beitrags- und Gebührensatzung werden nach der Finanzierungsvariante ohne Verbesserungsbeiträge festgesetzt. Die Beiträge betragen daher für die Grundstücksfläche 1,26 €/m² und für die Geschoßfläche 10,75 €/m².
  • Der Gebührensätze betragen demnach für das Niederschlagswasser 0,35 €/m²;
für das Schmutzwasser 2,17 m³

Die hierbei erwirtschaftete Rücklage für Maßnahmen beläuft sich auf 192.844,80 Euro innerhalb von vier Jahren.


In der Sitzung des Gemeinderates vom 24.11.2020 wurde die Verwaltung beauftragt, eine erweiterte Prüfung der Rückstellungen zu prüfen.

Bei der Einbeziehung der Wiederbeschaffungszeitwerte für vorhandene Anlagen ergeben sich folgende Gebührensätze:
  • Die Abgabesätze in der Beitrags- und Gebührensatzung werden nach der Finanzierungsvariante ohne Verbesserungsbeiträge festgesetzt. Die Beiträge betragen daher für die Grundstücksfläche 1,26 €/m² und für die Geschoßfläche 10,75 €/m².
  • Der Gebührensätze betragen demnach für das Niederschlagswasser 0,52 €/m²;
für das Schmutzwasser 2,94 m³

Unter Einbeziehung der Rücklagenbildung nach zuwendungsfinanzierten Anlageteilen sowie nach Wiederbeschaffungszeitwerten kann innerhalb des Kalkulationszeitraumes von vier Jahren eine Rücklage in Höhe von 914.448,04 Euro gebildet werden.

Beschluss

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Bad Kohlgrub
(BGS/EWS)
vom . . . (Ausfertigungsdatum! wie letzte Seite)

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.

§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1.        für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2.        sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5
Beitragsmaßstab
(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.
(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(4) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. 2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
       im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
       im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
       im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) 1Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. 2Dieser Betrag ist nachzuentrichten. 3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a)
pro m² Grundstücksfläche
1,26 Euro
b)
pro m² Geschossfläche
10,75 Euro
(2) 1Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden kann oder darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. 2Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a
Beitragsablösung
1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt entsprechend.
(3) 1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.

§ 10
Schmutzwassergebühr
(1) 1Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. 2Die Gebühr beträgt 2,94 € pro Kubikmeter Abwasser.
(2) 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. 2Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. 3Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
1.        ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2.        der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3.        sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch bzw. die eingeleitete Abwassermenge nicht angibt.
4Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. 5In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. 6Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs bzw. einer niedrigeren eingeleiteten Abwassermenge zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 2Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. 3Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 16 m³/Jahr als nachgewiesen. 4Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. 5Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
       a)        Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich, sofern der Nachweis nicht durch geeichte und verplombte Wasserzähler geführt wird,
       b)        das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
       c)        das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) 1Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. 2In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

§ 10a
Niederschlagswassergebühr
(1) 1Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche. 2Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. 3Der mittlere Grundstücksabflussbeiwert stellt den durchschnittlich vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche einer Stufe dar. 4Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
(2) 1Der mittlere Grundstücksabflussbeiwert beträgt für:
Stufe
Charakteristik der Bebauung
und Befestigung
mittlerer Grundstücks-
abflussbeiwert
Abflussbeiwert
von – bis
0
---
Einzelfallbetrachtung
> 0,00 bis 0,10
I
minimal
0,14
> 0,10 bis 0,18
II
gering
0,24
> 0,18 bis 0,30
III
normal
0,38
> 0,30 bis 0,46
IV
hoch
0,58
> 0,46 bis 0,70
V
sehr hoch
0,85
> 0,70 bis 1,00
2Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Grundstücksabflussbeiwert ergibt sich aus der Einstufung der Tabelle in Satz 1. 3Bei einem Grundstück mit einem Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,10 (entsprechend 10 % der maßgeblichen Grundstücksfläche) wird die Stufe 0 festgesetzt und der Gebührenberechnung als Einzelveranlagung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
(3) 1Bei Einstufung in die Stufen I bis V erfolgt die Berechnung der maßgeblichen Fläche, indem die Grundstücksfläche mit dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. 2Bei Einstufung in Stufe 0 oder bei einer Abweichung von mindestens 400 m² ohne Über- bzw. Unterschreitung des Bereiches des Grundstücksabflussbeiwertes einer Stufe wird als Einzelveranlagung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
(4) 1Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich zutreffenden Stufe bzw. nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. 2Anträge, die nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt. 3Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet, ihre Größe angibt und deren Summe durch die Gesamtfläche des Grundstückes dividiert (tatsächlicher Abflussbeiwert). 4Die Gemeinde ist berechtigt, die Angaben des Antragstellers vor Ort zu überprüfen. 
(5) 1Bebaute oder befestigte Flächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes Niederschlagswasser nicht in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangt, weil es beispielsweise versickert oder unmittelbar in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird und kein Überlauf in die öffentliche Entwässerungsanlage vorhanden ist. 2Besteht ein Überlauf aus einer Zisterne in die öffentliche Entwässerungsanlage, wird wie folgt unterschieden:
– Wird in einer Zisterne gesammeltes Wasser auch als Brauchwasser im Haus genutzt, wird die bebaute oder befestigte Fläche um 20 m² pro m³ Zisternenvolumen reduziert.
– Wird in einer Zisterne gesammeltes Wasser ausschließlich als Gartenwasser genutzt, wird die bebaute oder befestigte Fläche um 10 m² pro m³ Zisternenvolumen reduziert.
3Angerechnet werden Zisternen ab einem Volumen von 3 m³. 4Der Abzug ist beschränkt auf 10 m³ Zisternenvolumen.

(6) 1Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. 2Die nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Fläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücks- oder Entwässerungsverhältnisse ändern. 3Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner unaufgefordert mitzuteilen. 4Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(7) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,52 € pro m² pro Jahr.

§ 10b
Gebührenabschläge
1Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Schmutzwassergebühren um die Hälfte. 2Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

§ 11
Gebührenzuschläge
Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Schmutzwassergebühr erhoben.

§ 12
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) 1Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. ²Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu. ³Die Gebührenpflicht entsteht jeweils mit dem ersten Tag des auf die vorgenannten Ereignisse fallenden Monats.
4Endet die Gebührenpflicht, so endet diese zum Ablauf eines Monats.

§ 13
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) 1Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. 2Die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) 1Auf die Gebührenschuld zur Schmutzwassergebühr sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vor-jahres zu leisten. 2Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
(3) 1Auf die Gebührenschuld zur Niederschlagswassergebühr sind zum 15.02., 15.05.,15.08. und 15.11 jedes Jahres Zahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2Jahresbeträge unter 30 Euro werden am 15.08.; Jahresbeträge bis 60 Euro werden je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. fällig. ³Fehlt eine Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe des Jahresbetrages fest.

4In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Jahre gilt, solange sich die Bemessungsgrundlangen und der Gebührenbetrag nicht ändern. 5Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides ist die Niederschlagswassergebühr zu den oben genannten Terminen fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.

§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 16
Übergangsregelung
(für Veranlagungen, die auf nichtigem Satzungsrecht beruhen)
(1) Alle bereits veranlagten bebauten Grundstücke gelten beitragsrechtlich als abgeschlossen, sofern sich weder die Grundstücks- noch die Geschossfläche ändert.
(2) Bei allen bereits veranlagten unbebauten Grundstücken wird bei späterer Bebauung der Grundflächenbeitrag sowie ¼ der Grundfläche als – fiktiver – Geschossflächenbeitrag als abgegolten angesehen.
Sofern sich durch eine nachträgliche Bebauung tatsächlich eine höhere als die fiktiv angesetzte Geschossfläche ergibt, ist für die darüber hinausgehende Fläche ein Geschossflächenbeitrag nachzuentrichten, wobei sich die Höhe anhand des Beitragssatzes nach § 6 dieser Satzung errechnet.
Sofern sich durch die nachträgliche Bebauung tatsächlich eine geringere als die fiktiv angesetzte Geschossfläche ergibt, erfolgt keine Erstattung.
(3) Wird die Grundstücks- bzw. Geschossfläche nachträglich erweitert, ist für die erweiterte Fläche ein Grundstücks-/ bzw. Geschossflächenbeitrag anhand des Beitragssatzes nach § 6 dieser Satzung zu entrichten.

§ 17
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bad Kohlgrub (BGS/EWS) vom 16.03.2017 außer Kraft.

GEMEINDE BAD KOHLGRUB
Bad Kohlgrub, …………..(Ausfertigungsdatum! wie erste Seite)


Franz Degele
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.02.2021 10:20 Uhr