Festlegung Untersuchungsgebiet


Daten angezeigt aus Sitzung:  13. Sitzung des Gemeinderates, 08.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 13. Sitzung des Gemeinderates 08.12.2020 ö 7.1

Sachverhalt

Die Gemeinde Bad Kohlgrub beabsichtigt für das im anliegenden Lageplan umrandete Gebiet vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB durchzuführen.

Das Untersuchungsgebiet trägt die Bezeichnung: Ortszentrum

In den anliegenden Lageplänen ist das Untersuchungsgebiet mit einer schwarzen Linie umrandet. Der Lageplan ist eine Verkleinerung des Originalplanes im Maßstab 1:6500, der im Rathaus der Gemeinde Bad Kohlgrub zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden kann.

Für dieses Gebiet zeichnet sich ein größerer städtebaulicher Handlungsbedarf mit städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen ab, zu deren Sicherung und Umsetzung voraussichtlich ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet erforderlich werden dürfte.

Aus diesem Grund leitet der Gemeinderat vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 BauGB in dem gegenständlichen Gebiet ein, um „Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen“ (§ 141 Abs. 1 BauGB). Mit Blick auf die bereits bearbeiteten Entwicklungskonzeptes wird auch auf dort erarbeitete Unterlagen und Erkenntnisse zurückgegriffen.

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses gem. § 141 Abs. 3 BauGB zur Einleitung vorbereitender Untersuchungen finden folgende Bestimmungen des Baugesetzbuches Anwendung:

  • § 127 BauGB, Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
  • § 138 BauGB, Auskunftspflicht „Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Durchführung der Sanierung erforderlich ist“ (§ 138 Abs. 1 BauGB).
  • §139 BauGB, Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger
  • §15 BauGB, Zurückstellung von Baugesuchen

Ab dem Zeitpunkt der ortsüblichen Bekanntmachung „ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden“ (vgl. § 141 Abs. 4 BauGB)

Der Lageplan mit Eintragung des Untersuchungsgebietes und die Schritte zur förmlichen Festlegung sind als Anlage beigefügt.

Beschluss

Das Gebiet „Ortszentrum“ wurde als Gebiet mit städtebaulichem Handlungsbedarf ermittelt. Der Gemeinderat beschließt daher den Beginn der vorbereitenden Untersuchung für die Sanierungsbedürftigkeit des Gebiets Ortszentrum anhand des beiliegenden Lageplans, in dem das von den vorbereitenden Untersuchungen betroffene Gebiet durch eine Umgrenzungslinie dargestellt ist. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung werden neben der Förderung der bestehenden Handwerks-, Gewerbe-, Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe insbesondere auch eine Nachhaltige Entwicklung des Einzelhandels, die Sicherung der medizinischen Nahversorgung, der Ausbau der Barrierefreiheit, eine zentrale Gemeindeverwaltung in einem Gebäude und Touristinformation sowie der Erhalt der entsprechenden Gebäude, der Verbesserung der Wegebeziehungen und der Verkehrsberuhigung der Ortsdurchgangsstraße auch die Entwicklung neuer Gewerbe- und Wohnbauflächen bestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.02.2021 10:20 Uhr