Antrag auf Vorbescheid; Flst.-Nr. 260/2, Errichtung eines Einfamilienhauses


Daten angezeigt aus Sitzung:  2021-06. Sitzung des Gemeinderates, 09.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-06. Sitzung des Gemeinderates 09.03.2021 ö 4.3

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte im Rahmen eines Antrags auf Vorbescheid die Frage beantwortet wissen, ob auf dem Flst.-Nr. 260/2 (Fläche 583 qm) die Errichtung eines Einfamilienhauses bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Das betreffende Grundstück befindet sich im Außenbereich. Der Flächennutzungsplan stellt für das Grundstück eine Nutzung als Grünland bzw. Gehölz dar.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens auf dem Flst.-Nr. 260/2 bemisst sich nach § 35 Abs. 2 BauGB (sog. „sonstiges Vorhaben“), da eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB vorliegend nicht gegeben ist. Das Vorhaben steht jedoch im Widerspruch zu den Vorgaben des Flächennutzungsplans, wodurch öffentliche Belang beeinträchtigt werden (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Nach Einschätzung der Verwaltung ist das Vorhaben nach aktuellem Stand deshalb nicht genehmigungsfähig.

Zur Schaffung von Baurecht wäre vorliegend die Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

Abschließend ist festzuhalten, dass das vorgesehene Baugrundstück auch durch ein Grundstück, das sich im Eigentum der Gemeinde befindet, geteilt wird. Hier wäre zunächst ein Erwerb der entsprechenden Flächen von der Gemeinde notwendig.

Der Bau- und Umweltausschuss hat sich in seiner Sitzung am 04.03.2021 intensiv mit dem Antrag und der Rechtslage befasst und empfiehlt mehrheitlich, dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.

Datenstand vom 16.04.2021 12:26 Uhr