isolierte Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung; Raiffeisenstr. 3a, 3b, 3c; Errichtung einer Stellplatzüberdachung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2021-06. Sitzung des Gemeinderates, 09.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-06. Sitzung des Gemeinderates 09.03.2021 ö 4.5

Sachverhalt

Die Antragstellerin plant auf der Flst. 323/4, 322/4 und 322/5 jeweils die Errichtung einer Stellplatzüberdachung.

Die Stellplatzüberdachungen wurden zwar jeweils einzeln beantragt und wären einzeln für sich verfahrensfrei, aus den vorgelegten Plänen geht jedoch hervor, dass es sich nach Fertigstellung um einen zusammenhängenden Baukörper von insgesamt 95 m² Grundfläche handeln wird. Verfahrensfrei sind jedoch nur überdachte Stellplätze bis zu einer Grundfläche von 50 m² (Art. 57 Abs. 1 Buchst. b) BayBO). Die Vorhaben können nach Einschätzung der Verwaltung daher nicht verfahrensfrei errichtet werden und es wird ein förmliches Bauantragsverfahren notwendig.

Die Sache wird dennoch bereits jetzt vorgelegt, weil eine isolierte Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung (OGS) beantragt wird. Das Vorhaben widerspricht aktuell § 10 Abs. 1 Satz 2 OGS. Danach ist vor Garagen ein Stauraum von 5,50 m zur öffentlichen Verkehrsfläche einzuhalten. Dies gilt auch für Carports. Da die Überdachung zwischen Hauptgebäude und öffentlicher Verkehrsfläche geplant ist und der Abstand zwischen Hauptgebäude und Raiffeisenstraße 6,00 m beträgt, wird hier die Abweichung erforderlich.

Die Abweichung wird von der Antragstellerin wie folgt begründet: „Die Anordnung der Stellplätze vor dem Hauptgebäude erfolgte im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Raiffeisenstraße mit Satzungsbeschluss vom 19.12.2019. Zu diesem Zeitpunkt war die 2. Fassung der Ortsgestaltungssatzung gültig. Die Anordnung von Stellplatzüberdachungen bzw. Carports an öffentlicher Verkehrsfläche ohne Stauraum erfolgte dem entsprechend. Die Raiffeisenstraße kann als Anliegerstraße betrachtet werden. Verkehrsbedingte Beeinträchtigungen durch die geplante Maßnahme sind nicht zu erwarten. Die städtebauliche Einbindung des Nebengebäudes als untergeordnete Stellplatzüberdachung vor dem zweigeschossigen Hauptgebäude ist gegeben.“

Bereits in der OGS in der 2. Fassung war jedoch ein Stauraum von 5,50 m vor Carports vorgeschrieben.

Seitens der Verwaltung wird empfohlen, ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen und im Zuge dessen die Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zu beantragen.

Der Bau- und Umweltausschuss hat sich in seiner Sitzung am 04.03.2021 eingehend mit dem Vorhaben befasst. Er schließt sich der Meinung der Verwaltung an und empfiehlt einstimmig, ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen und im Zuge dessen die Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zu beantragen.

Beschluss

Der Gemeinderat schließt sich der Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses an und beschließt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und im Zuge dessen die Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung beantragt werden soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 4

Datenstand vom 16.04.2021 12:26 Uhr