Kurbeitrag; Erste Änderung der Kurbeitragssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2021-07. Sitzung des Gemeinderates, 13.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-07. Sitzung des Gemeinderates 13.04.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

In der Sitzung des Gemeinderates vom 21.04.2020 wurde der Neuerlass der Kurbeitragssatzung zum 01.03.2021 beschlossen.

§ 6 a der Kurbeitragssatzung musste zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der Gesetzeslage so formuliert werden, dass der Kurbeitrag für die Zweitwohnungsbesitzer nur aufgrund von individuellen Vereinbarungen festgesetzt werden kann.

Zwischenzeitlich wurde der Art. 7 Abs. 2 Satz 5 des Kommunalabgabengesetzes neu gefasst. Dies macht es der Gemeinde wieder möglich, die Zweitwohnungsbesitzer sowie deren Ehegatten / Lebenspartner, wie bisher, zu veranlagen.

§ 6 a der aktuellen Kurbeitragssatzung ist daher wie folgt neu zu fassen:

㤠6a
Besondere Vorschriften für Zweiwohnungsbesitzer

(1) Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung in der Gemeinde innehaben, sowie deren nicht dauernd getrennt lebend Ehegatten/Lebenspartner haben, sofern sie nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten. Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwägen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden.

(2) Der jährliche pauschale Kurbeitrag beträgt 50,40 €.

(3) Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder Zweitwohnung im Gemeindegebiet sowie Veränderungen, die eine Auswirkung auf die Festsetzung des pauschalen Jahreskurbeitrags haben, der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Beginn und Ende schriftlich anzuzeigen.

(4) Die Beitragspflicht für den pauschalen Kurbeitrag entsteht jeweils am 1. Januar. Tritt die Beitragspflicht erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Beitragspflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen.

(5) Der pauschale Kurbeitrag wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Beitragsbescheides ist der pauschale Kurbeitrag jeweils zum 01.02. eines jeden Jahres fällig. Endet die Beitragspflicht, so ist der zu viel gezahlte Beitrag zu erstatten.

(6) Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben. Weist eine nach Abs. 1 vom Pauschalbeitrag erfasste Person nach, dass sie sich im Veranlagungszeitraum nicht zu Kur- und Erholungszwecken in der Gemeinde aufgehalten hat, wird ihr der Pauschalbeitrag zurückerstattet.

Beschluss

S a t z u n g
zur Änderung der Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages -KBS-
der Gemeinde Bad Kohlgrub vom 22.04.2021

Die Gemeinde Bad Kohlgrub erlässt aufgrund des Art. 22 Abs. 2 Bayerische Gemeindeordnung (GO) und des Art. 7 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende

Erste Änderung der Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages – KBS –
vom 22.04.2021


§ 1

§ 6 a der Kurbeitragssatzung erhält folgende Fassung:

㤠6a
Besondere Vorschriften für Zweiwohnungsbesitzer

(1) Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung in der Gemeinde innehaben, sowie deren nicht dauernd getrennt lebend Ehegatten/Lebenspartner haben, sofern sie nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten. Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwägen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden.

(2) Der jährliche pauschale Kurbeitrag beträgt 50,40 €.

(3) Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder Zweitwohnung im Gemeindegebiet sowie Veränderungen, die eine Auswirkung auf die Festsetzung des pauschalen Jahreskurbeitrags haben, der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Beginn und Ende schriftlich anzuzeigen.

(4) Die Beitragspflicht für den pauschalen Kurbeitrag entsteht jeweils am 1. Januar. Tritt die Beitragspflicht erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Beitragspflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen.

(5) Der pauschale Kurbeitrag wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Beitragsbescheides ist der pauschale Kurbeitrag jeweils zum 01.02. eines jeden Jahres fällig. Endet die Beitragspflicht, so ist der zu viel gezahlte Beitrag zu erstatten.

(6) Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben. Weist eine nach Abs. 1 vom Pauschalbeitrag erfasste Person nach, dass sie sich im Veranlagungszeitraum nicht zu Kur- und Erholungszwecken in der Gemeinde aufgehalten hat, wird ihr der Pauschalbeitrag zurückerstattet.


§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.05.2021 in Kraft.

GEMEINDE BAD KOHLGRUB
Bad Kohlgrub, (Ausfertigungsdatum, wie erste Seite)


Franz Degele
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.05.2021 11:00 Uhr