Bebauungsplan Kienzerleweg; Klarstellung zu den textlichen Festsetzungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  2021-11. Sitzung des Gemeinderates, 13.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-11. Sitzung des Gemeinderates 13.07.2021 ö 3.5

Sachverhalt

Die Textlichen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans „Kienzerleweg“ in der Fassung vom 13.08.2019 enthalten in Ziff. 2.3 folgende Regelung zum Maß der baulichen Nutzung: „Die Wandhöhe von Hauptgebäuden, talseits gemessen von OKF Erd- bzw. Untergeschossboden bis
zum Schnittpunkt der Außenwand mit OK Dachhaut, darf max. 6,80 m betragen, einschließlich eventueller Abgrabungen. Dabei darf der Bezugsfußboden nicht mehr als 30 cm über dem ursprünglichen Gelände im Mittel der talseitigen Gebäudeecken liegen.“

Diese Formulierung hat bei sämtlichen für das Plangebiet eingegangenen Bauanträgen zu Irritationen geführt, da unter anderem nicht klar war, wann welcher Bezugsfußboden maßgeblich ist.

Laut dem Verfasser des Bebauungsplans ist die Ziff. 2.3 des Bebauungsplans „Kienzerleweg“ so zu lesen, dass die sichtbare talseitige Wandhöhe von Hauptgebäuden in der Mitte zwischen den Gebäudeecken maximal 6,80 m betragen darf und ein Gebäude nicht mehr als 30 cm über dem ursprünglichen Gelände errichtet werden darf.

Diese Vorgabe wird von sämtlichen Bauvorhaben, die bisher im Baugebiet „Kienzerleweg“ genehmigt oder eingereicht wurden, eingehalten.

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt wäre ein klarstellender Beschluss des Gemeinderats hilfreich, wie die Festsetzung des Bebauungsplans zu lesen ist. Eine formelle Änderung des Bebauungsplans mit dem dazugehörigen Verfahren (Auslegung, Trägerbeteiligung, etc.) wäre dann nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende Klarstellung:
Die Regelung in Ziff. 2.3 der textlichen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans „Kienzerleweg“ in der Fassung vom 13.08.2019 ist so zu auszulegen, dass die sichtbare talseitige Wandhöhe gemessen von der natürlichen Geländeoberkante zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut von Hauptgebäuden in der Mitte zwischen den Gebäudeecken maximal 6,80 m betragen und ein Gebäude nicht mehr als 30 cm über dem ursprünglichen Gelände errichtet werden darf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.08.2021 09:38 Uhr