Bauantrag; Am Hochfeld 25, Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport


Daten angezeigt aus Sitzung:  2021-11. Sitzung des Gemeinderates, 13.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-11. Sitzung des Gemeinderates 13.07.2021 ö 3.8

Sachverhalt

Die Antragsteller planen im neuen Baugebiet „Kienzerleweg“ den Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport.

Das Vorhaben steht jedoch teilweise im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans. So überschreitet der geplante Quergiebel die maximal zulässige talseitige Wandhöhe von 6,80 m. Es wurde jedoch diesbezüglich eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.

Der Carport soll mit einer Höhe von 3,75 m auf der Grundstücksgrenze errichtet werden. Zulässig wäre gem. Art. 6 BayBO eine maximale durchschnittliche Höhe von 3 m, jedoch wurde auch hier die notwendige Abweichung gem. Art 63 BayBO beantragt. Diese kann von der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Die angrenzenden Nachbarn haben auf den Plänen unterschrieben.

Die Sache wurde am 07.07.2021 im Bau- und Umweltausschuss behandelt. Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt nach intensiver Beratung, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen. Dies wird durch die Größe des Zwerchgiebels, der mehr als das nach der Ortsgestaltungssatzung zulässige Drittel der Dachlänge beansprucht, sowie die Höhe des Carports von 3,75 m anstatt der nach der BayBO an der Grundstücksgrenze erlaubten 3 m begründet. Die Abstandsflächen sollen vom Landratsamt geprüft werden.

Der Antragsteller hat den Eingabeplan nochmals überarbeitet, sodass der Quergiebel nun der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Hinsichtlich der Höhe des Carports möchte der Antragsteller die Entscheidung des Gemeinderats und des Landratsamts abwarten.

Beschluss 1

Die Gemeinde stimmt der Wandhöhe des Carports von 3,75 m zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 15

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, dem übrigen Vorhaben ohne dem Carport das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Die Abstandsflächen sind vom Landratsamt zu prüfen. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.08.2021 09:38 Uhr